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Klage, eingereicht am 8. Juni 2010 - Ax/Rat

(Rechtssache T-259/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Thomas Ax (Neckargemünd, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Baumann)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge des Klägers

-    Die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates der Europäischen Union vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus für nichtig zu erklären;

-    dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Verordnung (EU) Nr. 407/2010.1

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger unter anderem geltend, dass die durch die angefochtene Verordnung freigegebenen Hilfen gegen das Haftungs- und Einstandsverbot für die Verbindlichkeiten anderer Mitgliedstaaten aus Art. 125 AEUV verstoßen würden.

Darüber hinaus sei die Verordnung Nr. 407/2010 nicht von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 122 AEUV gedeckt. Diesbezüglich wird vorgetragen, dass die betroffenen Mitgliedstaaten infolge der spekulativen Angriffe nicht von gravierenden Schwierigkeiten im Sinne dieser Bestimmung ernstlich bedroht seien. Ferner beruhen die Schwierigkeiten infolge der spekulativen Angriffe nicht auf außergewöhnlichen Ereignissen, die sich der Kontrolle der betroffenen Mitgliedstaaten entziehen würden.

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1 - Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118, S. 1).