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Rechtsmittel, eingelegt am 30. September 2022 von Grail LLC gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 13. Juli 2022 in der Rechtssache T-227/21, Illumina/Kommission

(Rechtssache C-625/22 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Grail LLC (vertreten durch D. Little, Solicitor, sowie durch die Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado, J. M. Jiménez Laiglesia, A. Giraud und S. Troch)

Andere Parteien des Verfahrens: Illumina, Inc., Europäische Kommission, Hellenische Republik, Französische Republik, Königreich der Niederlande, EFTA-Überwachungsbehörde

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und für nichtig zu erklären;

den Beschluss C(2021) 2847 der Kommission vom 19. April 2021 in der Sache COMP/M.10188 – Illumina/Grail, die mit ihm zusammenhängenden Beschlüsse der Kommission C(2021) 2848 final, C(2021) 2849 final, C(2021) 2851 final, C(2021) 2854 final und C(2021) 2855 final vom 19. April 2021 sowie den mit ihnen zusammenhängenden Beschluss der Kommission vom 11. März 2021 für nichtig zu erklären, mit dem Illumina und GRAIL mitgeteilt worden sei, dass bei der Kommission ein Verweisungsantrag eingegangen sei, und dem zufolge gemäß Art. 22 Abs. 4 Unterabs. 2 Illumina und GRAIL der Vollzug des Zusammenschlusses nach Art. 7 FKVO1 verboten sei;

der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführerin sowohl für das vorliegende Verfahren als auch für das Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen und

alle sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, die das Gericht für angemessen hält.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihres Rechtsmittels stützt sich GRAIL auf drei Rechtsmittelgründe. Der erste Rechtsmittelgrund konzentriert sich auf Rechtsfehler, die in der im angefochtenen Urteil vorgenommen historischen, systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 22 FKVO enthalten seien, wonach die Mitgliedstaaten unabhängig vom Anwendungsbereich ihrer nationalen Fusionskontrollgesetze einen Verweisungsantrag nach dieser Bestimmung stellen könnten. Der zweite Rechtsmittelgrund konzentriert sich auf Rechtsfehler, die dem Urteil des Gerichts erstens insofern anhafteten, als es keine Rechtsfolgen aus der zutreffenden Feststellung abgeleitet habe, dass die Kommission eine „unangemessene Zeitspanne“ habe verstreichen lassen, bevor sie das Aufforderungsschreiben – das den Zusammenschluss betreffe, der sich auf den Erwerb der alleinigen Kontrolle über GRAIL durch Illumina beziehe – an alle Mitgliedstaaten gesandt habe, sowie auf Rechtsfehler, die dem Gericht in seinem Urteil zweitens bei der Würdigung unterlaufen seien, die zu der Schlussfolgerung geführt habe, dass die Kommission die Verteidigungsrechte der Parteien während des Verfahrens, das zum Erlass des Aufforderungsschreibens und letzlich zum Beschluss C(2021) 2847 der Kommission geführt habe, nicht verletzt habe. Der dritte Rechtsmittelgrund schließlich rügt Rechtsfehler des angefochtenen Urteils bei der Beurteilung des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit in Bezug darauf, dass unbedingte und präzise Zusicherungen seitens des für Wettbewerb zuständigen Kommissionsmitglieds/der Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission zu der Frage ergangen seien, wann und wie die Kommission die Neubewertung der Anwendung von Art. 22 FKVO umsetzen werde.

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1 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. 2004, L 24, S. 1).