Language of document : ECLI:EU:C:2023:227

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

10. März 2023(*)

„Rechtsmittel – Streithilfe – Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Markt der Arzneimittelindustrie – Beschluss der Europäischen Kommission, einen von der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats an sie verwiesenen Zusammenschluss zu prüfen – Beschluss der Kommission, wonach sich andere Mitgliedstaaten dem ursprünglichen Verweisungsantrag anschließen können – Berufsverband, der nicht repräsentativ für die betreffende Branche ist – Zurückweisung“

In der Rechtssache C‑625/22 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 30. September 2022,

Grail LLC mit Sitz in Menlo Park (Vereinigte Staaten von Amerika), vertreten durch A. Giraud, Avocat, J. M. Jiménez-Laiglesia Oñate, Abogado, D. Little, Solicitor, J. Ruiz Calzado, Abogado, und S. Troch, Advocaat,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Illumina Inc. mit Sitz in San Diego (Vereinigte Staaten von Amerika), vertreten durch D. Beard, BL, J. Blanco, Abogada, B. Cullen, BL, F. González Díaz, Abogado, J. Holmes, Barrister, G. Rizza und M. Siragusa, Avvocati,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch G. Conte, N. Khan und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Hellenische Republik,

Französische Republik, vertreten durch T. Stéhelin und N. Vincent als Bevollmächtigte,

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. K. Bulterman und P. P. Huurnink als Bevollmächtigte,

EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch C. Simpson, M. Sánchez Rydelski und M.‑M. Joséphidès als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

aufgrund des Vorschlags des Berichterstatters N. Wahl,

nach Anhörung des Generalanwalts N. Emiliou

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Grail LLC die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juli 2022, Illumina/Kommission (T‑227/21, EU:T:2022:447), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses C(2021) 2847 final der Kommission vom 19. April 2021, mit dem dem Antrag der französischen Wettbewerbsbehörde stattgegeben wurde, den Zusammenschluss zu prüfen, der auf den Erwerb der vollständigen Kontrolle der Grail Inc. durch die Illumina, Inc. gerichtet war (Sache COMP/M.10188 – Illumina/Grail), zweitens der Beschlüsse C(2021) 2848 final, C(2021) 2849 final, C(2021) 2851 final, C(2021) 2854 final und C(2021) 2855 final der Kommission vom 19. April 2021, mit denen den Anträgen der griechischen, der belgischen, der norwegischen, der isländischen und der niederländischen Wettbewerbsbehörden stattgegeben wurde, sich diesem Verweisungsantrag anzuschließen, sowie drittens des Schreibens der Kommission vom 11. März 2021, mit dem Illumina und Grail von diesem Verweisungsantrag unterrichtet wurden, abgewiesen hat.

2        Mit Schriftsatz, der am 9. Januar 2023 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, haben die Assciation française des juristes d’entreprise (AFJE, Französischer Verband der Unternehmensjuristen) und die Association européenne des juristes d’entreprise (AEJE, Europäischer Verband der Unternehmensjuristen) auf der Grundlage von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie der Art. 130 und 190 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge von Grail zugelassen zu werden.

3        Nach Zustellung der von der AFJE und der AEJE gestellten Streithilfeanträge durch den Kanzler des Gerichtshofs an die Parteien gemäß Art. 131 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 190 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, haben Illumina, Grail und die Europäische Kommission innerhalb der gesetzten Frist Stellungnahmen zu diesen Anträgen eingereicht.

4        Während Illumina und Grail erklärt haben, dass sie diese Streithilfeanträge befürworteten, hat die Kommission die Zurückweisung der genannten Anträge beantragt.

 Zu den Streithilfeanträgen

5        Nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann jede Person, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft macht, diesem Rechtsstreit beitreten; davon ausgenommen sind Rechtssachen zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Europäischen Union oder zwischen diesen Staaten und den genannten Organen.

6        Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff „berechtigtes Interesse am Ausgang eines … Rechtsstreits“ im Sinne dieser Vorschrift anhand des Gegenstands des Rechtsstreits zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Anträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln oder Argumenten. Denn unter dem „Ausgang des Rechtsstreits“ ist die beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Februar 2019, Bayer CropScience und Bayer/Kommission, C‑499/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:107, Rn. 5 und die dort angeführte Rechtsprechung).

7        Insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob derjenige, der einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer stellt, von der angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen ist und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist. Grundsätzlich kann ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nur dann als hinreichend unmittelbar angesehen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2019, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:174, Rn. 8 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

8        Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch auch ein repräsentativer Branchenverband bzw. Berufsverband, der den Schutz der Interessen seiner Mitglieder zum Zweck hat, als Streithelfer zugelassen werden, wenn der Rechtsstreit Grundsatzfragen aufwirft, die sich auf diese Interessen auswirken können (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2019, Kommission/Ville de Paris u. a., C‑179/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:836, Rn. 7, und vom 1. September 2022, Google und Alphabet/Kommission, C‑48/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:667, Rn. 7 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich muss das Erfordernis, dass ein solcher Verband ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, als erfüllt angesehen werden, wenn der Verband nachweist, dass er sich in einer solchen Situation befindet, und zwar unabhängig davon, ob der Ausgang des Rechtsstreits eine Änderung der Rechtsstellung des Verbands als solchen zu bewirken vermag.

9        Eine derartige weite Auslegung des Rechts auf Streitbeitritt zugunsten repräsentativer Branchen- bzw. Berufsverbände soll es nämlich ermöglichen, den Kontext, in dem sich die dem Unionsrichter vorgelegten Fälle präsentieren, besser zu beurteilen, und gleichzeitig eine Vielzahl einzelner Streitbeitritte, die die Wirksamkeit und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens gefährden würden, zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 1997, National Power und PowerGen/Kommission, C‑151/97 P[I] und C‑157/97 P[I], EU:C:1997:307, Rn. 66, sowie vom 1. Oktober 2019, Kommission/Ville de Paris u. a., C‑179/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:836, Rn. 12). Anders als natürliche und juristische Personen, die in eigenem Namen handeln, können repräsentative Branchen- bzw. Berufsverbände hingegen beantragen, einem dem Gerichtshof vorgelegten Rechtsstreit mit dem Ziel beizutreten, nicht Individualinteressen, sondern die kollektiven Interessen ihrer Mitglieder zu verteidigen. Denn der Streitbeitritt eines solchen Verbands bietet eine Gesamtschau dieser kollektiven Interessen, die von einer Grundsatzfrage, von der die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt, berührt werden und ist somit geeignet, dem Gerichtshof eine bessere Beurteilung des Kontexts einer ihm vorgelegten Rechtssache zu ermöglichen.

10      Folglich kann nach der in Rn. 8 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung und insbesondere nach der Rechtsprechung des Gerichts (vgl. Beschluss des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 6. Oktober 2021, Illumina/Kommission, T‑227/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:672, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung) ein Verband als Streithelfer zugelassen werden, wenn er erstens eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen, die in dem betreffenden Sektor tätig sind, repräsentiert, wenn zweitens sein Zweck den Schutz der Interessen seiner Mitglieder umfasst, wenn drittens die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berühren, und wenn daher viertens die Interessen seiner Mitglieder durch das zu erlassende Urteil in erheblichem Maße beeinträchtigt werden können.

11      Anhand dieser Voraussetzungen, die zu bestätigen sind, ist die Begründetheit der von der AFJE und der AEJE gestellten Anträge auf Zulassung als Streithelferinnern zu prüfen.

12      Zur Begründung ihrer Anträge tragen die AFJE und die AEJE erstens vor, dass sie eine beträchtliche Anzahl von Mitgliedern repräsentierten, die in dem Wirtschaftszweig tätig seien, der von dem in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Zusammenschluss betroffen sei. Die AFJE repräsentiere nämlich die gesamte Gemeinschaft der in Frankreich tätigen Unternehmensjuristen und decke alle Branchen der französischen Wirtschaft ab. Die AEJE wiederum sei die Dachorganisation von 22 europäischen Verbänden von Unternehmensjuristen und repräsentiere daher die gemeinsamen Interessen der Verbände von Unternehmensjuristen, wobei diese Verbände alle Bereiche der europäischen Wirtschaft abdeckten. Zweitens seien die AFJE und die AEJE, deren Zweck die Erhaltung der Rechtsstaatlichkeit und des Grundsatzes der Rechtssicherheit in Europa sei, dafür zuständig, die Interessen ihrer Mitglieder zu verteidigen und zu schützen. Drittens werfe der vorliegende Fall Grundsatzfragen zur Auslegung von Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, L 24, S. 1) auf, die rechtliche Vorgänge in verschiedenen Wirtschaftszweigen beträfen. Viertens könnten die von der AFJE und der AEJE vertretenen Interessen durch den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in erheblichem Maße beeinträchtigt werden. Insbesondere mit Blick auf Zusammenschlüsse sollten Unternehmensjuristen in der Lage sein, mit klaren und vorhersehbaren Verfahren zu operieren, um zu verhindern, dass die Unternehmen, bei denen sie beschäftigt seien, durch eine für die Kontrolle dieser Zusammenschlüsse zuständige Regulierungsbehörde in Schwierigkeiten gerieten oder gezwungen würden, einen bereits begonnenen oder sogar abgeschlossenen Vorgang abzubrechen.

13      Dieses Vorbringen erlaubt es jedoch nicht, den vorliegenden Streithilfeanträgen stattzugeben.

14      Als Erstes weisen die AFJE und die AEJE nicht nach, dass ihre Interessen oder die ihrer Mitglieder vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits im Sinne der in den Rn. 6 und 7 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung beeinträchtigt würden. In Anbetracht der Tatsache, dass weder diese Verbände noch ihre Mitglieder von dem in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Zusammenschluss betroffen sind, was sie im Übrigen auch nicht behaupten, kann der Tenor des zu erlassenden Urteils nämlich keine unmittelbare und gegenwärtige Auswirkung auf ihre Rechtsstellung haben.

15      Als Zweites belegen die AFJE und die AEJE nicht, dass sie erstens gemäß den in Rn. 10 des vorliegenden Beschlusses angeführten Grundsätzen eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen repräsentieren, die in dem Wirtschaftszweig tätig sind, der von dem in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Zusammenschluss betroffen ist, zweitens die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren dieses Wirtschaftszweigs berühren, und drittens die Interessen ihrer Mitglieder durch das anstehende Urteil in erheblichem Maße beeinträchtigt werden können.

16      Es ist nämlich anzumerken, dass der in der vorliegenden Rechtssache in Frage stehende Zusammenschluss den Bereich der Bluttests zur Krebsfrüherkennung unter Verwendung des Next-Generation-Sequencing (bezeichnet als NGS) und im weiteren Sinne den Arzneimittelsektor und/oder den Sektor für Medizinprodukte betrifft.

17      Insoweit ist festzustellen, dass die weite Auslegung des Rechts auf Streitbeitritt von repräsentativen Branchen- bzw. Berufsverbänden zwar, wie sich aus der in Rn. 9 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung ergibt, eine bessere Beurteilung des Kontexts ermöglichen soll, in dem sich die dem Unionsrichter vorgelegten Rechtssachen präsentieren, und zugleich eine Vielzahl von einzelnen Streitbeitritten vermeiden soll, die die Wirksamkeit und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens gefährden würden. Sie soll jedoch nicht den Streitbeitritt von Verbänden ermöglichen, die nicht repräsentativ sind und nur ein mittelbares und hypothetisches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben.

18      Wenn der Gerichtshof zulassen würde, dass ein Verband, der Unternehmensjuristen vertritt, in einem Fall wie dem vorliegenden aus Gründen wie den von der AFJE und der AEJE angeführten als Streithelfer auftreten kann, hätte dies zur Folge, dass ein solcher Verband in den meisten Verfahren vor den Unionsgerichten, in denen es um die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts im Bereich des Wettbewerbsrechts geht, als Streithelfer auftreten könnte, da in solchen Verfahren stets ähnliche Gründe geltend gemacht werden könnten.

19      Nach alledem ist somit festzustellen, dass die AFJE und die AEJE unabhängig von der Frage, ob sie repräsentative Berufsverbände darstellen und ob ihr Zweck den Schutz der Interessen ihrer jeweiligen Mitglieder umfasst, nicht nachgewiesen haben, dass sie im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben. Folglich sind ihre Anträge auf Zulassung als Streithelferinnen zurückzuweisen.

20      Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Unionsgerichte in bestimmten Rechtssachen den Beitritt repräsentativer Berufsverbände von Rechtsanwälten und Rechtsberatern zugelassen haben, sofern diese Rechtssachen Grundsatzfragen betrafen, die geeignet waren, die Interessen ihrer Mitglieder zu berühren. Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Rechtsfrage, die in der Rechtssache, die Anlass für den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA (C‑515/17 P und C‑561/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:553), gab, die Einhaltung der Voraussetzung der Unabhängigkeit betraf, die im Fall der rechtlichen Vertretung einer Partei durch einen Rechtsberater vor den Unionsgerichten erforderlich ist, der mit dieser Partei einen zivilrechtlichen Vertrag über eine externe Lehrtätigkeit geschlossen hat, und dass es sich somit um eine Grundsatzfrage handelte, die geeignet war, die Interessen eines Berufsverbands zu berühren, der Rechtsberater repräsentiert.

21      Aus alledem ergibt sich, dass die AFJE und die AEJE nicht nachgewiesen haben, dass sie im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben, und dass die von ihnen gestellten Streithilfeanträge folglich zurückzuweisen sind.

 Kosten

22      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die AFJE und die AEJE mit ihren Streithilfeanträgen unterlegen sind und die Kommission beantragt hat, ihnen die Kosten aufzuerlegen, haben sie die Kosten im Zusammenhang mit den vorliegenden Streithilfeanträgen zu tragen.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1.      Die Streithilfeanträge der Association française des juristes d’entreprise (AFJE) und der Association européenne des juristes d’entreprise (AEJE) werden zurückgewiesen.

2.      Die Association française des juristes d’entreprise (AFJE) und die Association européenne des juristes d’entreprise (AEJE) tragen die im Zusammenhang mit ihren Streithilfeanträgen entstandenen Kosten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.