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Klage, eingereicht am 11. Juni 2007 - RSA Security Ireland / Kommission

(Rechtssache T-210/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: RSA Security Ireland Ltd (Shannon, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Solicitor S. Daly und Barrister B. Conway)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission, die der Klägerin am 30. März 2007 von den Revenue Commissioners mitgeteilt wurde, für nichtig zu erklären, weil sie das Produkt der Klägerin bei der Tarifierung gemäß der Kombinierten Nomenklatur nicht durch Abstellen auf dessen objektive Merkmale und Eigenschaften einreiht,

festzustellen, dass die Tarifierung des Produkts gemäß dessen wesentlichem Merkmal vorzunehmen ist, das darin besteht, dass es eine automatische Datenverarbeitungsmaschine ist und daher in Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist, oder, hilfsweise,

festzustellen, dass das Produkt aufgrund seiner wesentlichen Eigenschaften als Rechenmaschine oder Gerät gemäß Position 8470 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist,

festzustellen, dass gemäß den anerkannten Vorschriften über die Einreihung von Waren bei der Zollabfertigung an der Gemeinschaftsgrenze das wesentliche Merkmal des Produkts nicht das eines Sicherheitsgeräts oder eines Mittels zur Gewährung von Zugang zu auf einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder anderswo gespeicherten Aufzeichnungen ist,

die Rückerstattung der Zölle, die sie seit dem Inkrafttreten der Entscheidung der Kommission für die Einfuhr des Produkts in die Gemeinschaft gezahlt hat, zuzüglich Zinsen anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung einer ihr am 30. März 2007 von den Revenue Commissioners per E-Mail mitgeteilten Entscheidung der Kommission, mit der ihr Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft beschieden wurde, den sie in Bezug auf ein Sicherheitsgerät gestellt hatte, das mit einer als "SID 800 Product" bezeichneten automatischen Datenverarbeitungsmaschine verbunden werden kann.

Die Klägerin macht geltend, dass ihr Produkt in der zunächst den Revenue Commissioners und dann ihr selbst mitgeteilten Entscheidung nicht durch Abstellen auf dessen objektive Merkmale und Eigenschaften eingereiht worden und die Tarifierung in einer grundlegend rechtsfehlerhaften Art und Weise erfolgt sei.

Außerdem sei das Produkt, wenn auf seine wesentlichen Merkmale abgestellt werde, als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in Position 8471 des Zollkodex der Gemeinschaft1 einzureihen, da es die Voraussetzungen der Anmerkung 5.B. zu Position 8471 für eine solche Einreihung erfülle, oder da es selbst eine automatische Datenverarbeitungsmaschine sei.

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass das Produkt durch Abstellen auf dessen objektive Merkmale als Rechenmaschine oder -gerät in Position 8470 des Zollkodex der Gemeinschaften einzureihen sei.

Schließlich führt die Klägerin aus, das Verhalten der Kommission bei der Behandlung ihres Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für das Produkt auf der Grundlage seiner Eigenschaften als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine komme der Versagung eines fairen Verfahrens und einem Ermessensmissbrauch gleich.

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1 - Verordnung (EWG) Nr. 2931/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).