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Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 21. März 2012 –
Ebro Foods/Kommission

(Rechtssache T‑234/10)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung, die die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen erlaubt – Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfen nicht angeordnet wird – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird – Klage eines Unternehmens, das Empfänger einer nach dieser Regelung gewährten individuellen Beihilfe ist, jedoch keiner Rückzahlungspflicht unterliegt – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 22‑23, 27)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Individuelle Betroffenheit – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnr. 30)

3.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird – Individuelle Betroffenheit – Kriterien – Zugehörigkeit zu einem geschlossenen Personenkreis – Eigenschaft eines Beteiligten am Verwaltungsverfahren – Keine klar abgegrenzte Stellung als Verhandlungspartner – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 31, 33‑35)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48).

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Ebro Foods, SA trägt die Kosten.