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SEQ CHAPTER \h \r 1

Klage, eingereicht am 21. Mai 2010 - Merlin u.a./HABM - Dusyma (Spiele)

(Rechtssache T-231/10)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger: Merlin Handelsgesellschaft mbH (Forchtenberg, Deutschland), Rolf Krämer (Forchtenberg), BLS Basteln, Lernen, Spielen GmbH (Forchtenberg), Andreas Hohl (Künzelsau, Deutschland), (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Kramer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dusyma Kindergartenbedarf GmbH (Schorndorf, Deutschland)

Anträge der Kläger

Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. März 2010 in der Sache R 879/2009-3 aufzuheben und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 526 801-0011 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 526 801-0011 für die Erzeugnisse "Spiele (einschließlich erzieherische Spiele)".

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Dusyma Kindergartenbedarf GmbH.

Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Kläger.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates1 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, da die Beschwerdekammer die Begriffsbestimmungen dieses Artikels fehlerhaft ausgelegt habe und nicht berücksichtigt habe, dass das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der Erscheinungsform eines Teils des Erzeugnisses bestehen kann.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1-24).