Language of document : ECLI:EU:T:2010:306





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. Juli 2010 – Alcoa Trasformazioni/Kommission

(Rechtssache T‑177/10 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Vorzugstarife für die Lieferung von elektrischem Strom – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 17-18)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 38-50)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 51-55)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Nationale Durchführungsmaßnahmen – Innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeiten – Einfluss (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnr. 57)

5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Schaden, der im Rahmen einer Schadensersatzklage vollständig ersetzt werden kann – Kein nicht wiedergutzumachender Charakter (Art. 268 AEUV, 278 AEUV und 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnr. 58)

6.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Entscheidung im Bereich der Rückforderung staatlicher Beihilfen – Von der Kommission vertretenes Allgemeininteresse und Interesse des Empfängers der Beihilfe – Fehlen außergewöhnlicher Umstände – Vorrang des Allgemeininteresses (Art. 88 Abs. 2 EG; Art. 278 AEUV und 279 AEUV) (vgl. Randnrn. 61-64)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K(2009) 8112 endg. der Kommission vom 19. November 2009 über die staatlichen Beihilfen C 38/A/2004 (ex NN 58/2004) und C 36/B/2006 (ex NN 38/2006), die die Italienische Republik der Alcoa Trasformazioni gewährt hat

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.