Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 6. Oktober 2011 – Seven/HABM – Seven for all mankind (SEVEN FOR ALL MANKIND)
(Rechtssache T-176/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SEVEN FOR ALL MANKIND – Ältere Gemeinschafts‑ und internationale Bildmarken mit dem Wortelement ‚seven‘ – Relatives Eintragungshindernis – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 “
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 50, 55)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Januar 2010 (Sache R 1514/2008‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Seven SpA und der Seven for all mankind LLC |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. Januar 2010 (Sache R 1514/2008‑2) wird aufgehoben. |
2. | | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. | | Das HABM trägt die Kosten, die der Seven SpA durch das Verfahren vor dem Gericht und durch das Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind. |
4. | | Die Seven for all mankind LLC trägt ihre eigenen Kosten. |