Language of document : ECLI:EU:T:2011:577





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 6. Oktober 2011 – Seven/HABM – Seven for all mankind (SEVEN FOR ALL MANKIND)

(Rechtssache T-176/10)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SEVEN FOR ALL MANKIND – Ältere Gemeinschafts‑ und internationale Bildmarken mit dem Wortelement ‚seven‘ – Relatives Eintragungshindernis – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 “

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 50, 55)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Januar 2010 (Sache R 1514/2008‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Seven SpA und der Seven for all mankind LLC

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. Januar 2010 (Sache R 1514/2008‑2) wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das HABM trägt die Kosten, die der Seven SpA durch das Verfahren vor dem Gericht und durch das Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

4.

Die Seven for all mankind LLC trägt ihre eigenen Kosten.