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Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 – Alcoa Trasformazioni/Kommission

(Rechtssache T-177/10)1

(Staatliche Beihilfen – Elektrizität – Vorzugstarif – Entscheidung, die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären und ihre Rückforderung anzuordnen – Vorteil – Begründungspflicht – Höhe der Beihilfe – Neue Beihilfe)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Alcoa Trasformazioni Srl (Portoscuso, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, T. Müller-Ibold, F. Salerno, G. Scassellati Sforzolini und G. Rizza)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und E. Gippini Fournier)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2010/460/EG der Kommission vom 19. November 2009 über die staatlichen Beihilfen C 38/A/04 (ex NN 58/04) und C 36/B/06 (ex NN 38/06), die Italien zugunsten von Alcoa Trasformazioni gewährt hat (ABl. 2010, L 227, S. 62)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Alcoa Trasformazioni Srl trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind, einschließlich der Kosten im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 161 vom 19.6.2010.