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Klage, eingereicht am 15. April 2010 - Milux Holding SA/HABM (FERTILITYINVIVO)

(Rechtssache T-175/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Milux Holding SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Bojs)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Februar 2010 in der Sache R 1116/2009-4 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "FERTILITYINVIVO" für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 10 und 44.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung als Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden habe, dass die angemeldete Marke nicht als Gemeinschaftsmarke angemeldet werden könne, weil sie keine ausreichende Unterscheidungskraft aufweise.

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