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Klage, eingereicht am 12. Dezember 2023 – Servier u. a./Kommission

(Rechtssache T-1152/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Servier SAS (Suresnes, Frankreich), Servier Laboratories Ltd (Slough, Vereinigtes Königreich), Les Laboratoires Servier SAS (Suresnes) (vertreten durch Rechtsanwälte J. Killick und T. Reymond)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

(a) die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, zur Zahlung einer finanziellen Entschädigung zu verurteilen, und zwar

i. in Höhe der Verzugszinsen auf den Betrag von 102 668 310 Euro zu dem für die Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank geltenden Zinssatz zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten, für den Zeitraum vom 7. Oktober 2014 bis zum 31. Januar 2019, was einen Betrag von 15 965 920 Euro ergibt, oder andernfalls zu einem Zinssatz, den das Gericht für angemessen erachtet;

ii. hilfsweise in Höhe der geschuldeten Ausgleichszinsen für den inflationsbedingten Geldwertverlust zwischen dem 7. Oktober 2014 und dem 31. Januar 2019, der sich auf 6 036 897 Euro beläuft, oder andernfalls eines Betrags, den das Gericht für angemessen erachtet;

(b) die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, zur Zahlung von Verzugszinsen auf die unter Buchst. (a) beantragte finanzielle Entschädigung für den Zeitraum vom 31. Januar 2019 und bis zum Datum der tatsächlichen Zahlung des unter Buchst. (a) genannten Betrags durch die Kommission gemäß einem der vorliegenden Klage stattgebenden Urteil, zu dem für die Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank geltenden Zinssatz zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten, oder andernfalls zu einem Zinssatz, den das Gericht für angemessen erachtet, zu verurteilen;

(c) hilfsweise die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, zur Zahlung von Ausgleichszinsen auf die unter Buchst. (a) beantragte finanzielle Entschädigung für den Zeitraum vom 31. Januar 2019 bis zum Datum der tatsächlichen Zahlung des unter Buchst. (a) genannten Betrags durch die Kommission gemäß einem der vorliegenden Klage stattgebenden Urteil, zu der jährlichen Inflationsrate, die für den betreffenden Zeitraum durch den höheren der Werte der Eurostat-Inflationsrate für Frankreich oder der vom Office of National Statistics (Nationales Statistikamt) für das Vereinigte Königreich ermittelten Inflationsrate bestimmt wird, oder andernfalls Ausgleichszinsen zur Entschädigung für die Inflation für den Zeitraum und zu einem Zinssatz, den das Gericht jeweils für angemessen erachtet, zu verurteilen;

(d) weiter hilfsweise, die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, zur Zahlung einer finanziellen Entschädigung in Höhe der Verzugszinsen auf den Betrag, den das Gericht für angemessen erachtet, zu dem für die Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank geltenden Zinssatz zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten, für den Zeitraum vom 7. Oktober 2014 bis zum 31. Januar 2019, sowie von Zinsen zum selben Zinssatz (oder hilfsweise zu einem nach den unter Buchst. (c) angeführten Grundsätzen bestimmten Zinssatz) bis zum Datum der tatsächlichen Zahlung durch die Kommission, zu verurteilen; und

(e) der Europäischen Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen machen mit dem Entschädigungsanspruch geltend, dass die Kommission einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 266 AEUV begangen habe, indem sie bei der Rückzahlung der zu Unrecht vereinnahmten Geldbuße nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-691/14, Servier u. a./Kommission1 , keine Verzugszinsen gezahlt habe.

Hilfsweise machen die Klägerinnen einen Entschädigungsanspruch mit der Begründung geltend, dass die Kommission einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 266 AEUV begangen habe, indem sie bei der Rückzahlung der zu Unrecht vereinnahmten Geldbuße nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-691/14, Servier u. a./Kommission, keine Ausgleichszinsen für den Geldwertverlust gezahlt habe.

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1 Urteil vom 12. Dezember 2018, Servier u. a./Kommission (T-691/14, EU:T:2018:922).