Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 10. Januar 2018 - Eva Glawischnig-Piesczek gegen Facebook Ireland Limited
(Rechtssache C-18/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Eva Glawischnig-Piesczek
Beklagte: Facebook Ireland Limited
Vorlagefragen
Steht Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)1 allgemein einer der nachstehend angeführten Verpflichtungen eines Host-Providers, der rechtswidrige Informationen nicht unverzüglich entfernt hat, entgegen, und zwar nicht nur diese rechtswidrige Information im Sinn des Artikel 14 Absatz 1 litera a) der Richtlinie zu entfernen, sondern auch andere wortgleiche Informationen:
a.a. weltweit?
a.b. im jeweiligen Mitgliedstaat?
a.c. des jeweiligen Nutzers weltweit?
a.d. des jeweiligen Nutzers im jeweiligen Mitgliedstaat?
Soweit Frage 1 verneint wurde: Gilt dies jeweils auch für sinngleiche Informationen?
Gilt dies auch für sinngleiche Informationen, sobald dem Betreiber dieser Umstand zur Kenntnis gelangt ist?
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1 ABl. 2000, L 178, S. 1.