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Klage, eingereicht am 2. Mai 2013 - Vereinigtes Königreich/Kommission

(Rechtssache T-245/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich (Prozessbevollmächtigte: D. Wyatt, QC, V. Wakefield, Barrister, und C. Murrell)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss 2013/123/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstatten getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union in Bezug auf die Aufnahme einer um 5,19 % hochgerechneten Berichtigung einer in Nordirland im Haushaltsjahr 2010 getätigten Ausgabe in Höhe von 16 513 582,57 Euro in den Anhang (vgl. ABl. 2013, L 67, S.31) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Vereinigten Königreichs aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Der Kommission seien in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht Fehler unterlaufen, und sie habe Erwägungen zum Umfang des möglichen Verlustes an EU-Mitteln im Antragsjahr 2009 aufgrund von Fehlern bei der Festlegung der beihilfefähigen Flächen im Jahr 2005, die die ursprüngliche Zuteilung von Berechtigungen beeinträchtigt hätten, nicht berücksichtigt und (infolgedessen) dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass in den meisten Fällen von Überzahlungen an Landwirte das Risiko bei den Mitteln auf ungefähr 22 % der Ausgaben begrenzt gewesen sei, was dem Anteil an Ausgaben entspreche, der das "Flächenelement" umfasse.

Zweiter Klagegrund: Der Kommission seien in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht Fehler unterlaufen, indem sie unzutreffend festgestellt habe, dass das Northern Ireland Department of Agriculture (nordirisches Regionalministerium für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums; DARD) Bestimmungen über die Beitreibung von nicht geschuldeten Zahlungen, Bußgeldern und absichtlich unterbliebenen Zahlungen nicht ordnungsgemäß oder überhaupt nicht angewandt habe, und die Kommission habe daher Erwägungen zum Umfang des möglichen Verlustes an EU-Mitteln überschätzt und/oder nicht berücksichtigt. Insbesondere habe die Kommission

fälschlich eine angebliche "systematische" Neuberechnung von Zahlungsansprüchen durch das DARD gerügt;

fälschlich ausgeführt, dass Fehler im Jahr 2005 sachliche Auswirkungen auf das historische Element des Anspruchswerts gehabt hätten;

die falsche Methode der Berechnung von Überzahlungen angewandt;

Bußgelder falsch behandelt, insbesondere durch

Anwendung der falschen Methode für die Berechnung von Bußgeldern;

die falsche Annahme, dass ein Bußgeld für jedes Jahr in Fällen verhängt werden sollte, in denen ein Bußgeld im Jahr 2005, aber nicht in folgenden Antragsjahren, im vorliegenden Fall 2009, anwendbar war, als sich Überzahlungen aufgrund des gleichen Fehlers ergeben hätten, wie er 2005 mit dem Bußgeld belegt worden sei;

absichtlich unterbliebene Zahlungen falsch behandelt.

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