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Klage, eingereicht am 6. November 2013 – FK/Kommission

(Rechtssache T-248/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: FK (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: E. Grieves, Barrister, und J. Carey, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 14/2007 der Kommission vom 10. Januar 2007 zur vierundsiebzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates (ABl. L 6, S. 6), soweit sie ihn betrifft, und den Beschluss der Kommission vom 6. März 2013, ihn auf der Liste zu belassen, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

Der angefochtene Beschluss sei nicht unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist erlassen worden.

Die Kommission habe nicht selbst aussagekräftig beurteilt, ob der Kläger die relevanten Kriterien erfülle. Der Kläger macht insbesondere geltend, die Kommission habe a) nicht nach als Grundlage für die Behauptungen dienenden Beweisen gesucht und/oder diese vorgelegt; b) nicht sichergestellt, dass die Begründung mit der des Sanktionsausschusses der Vereinten Nationen übereinstimme, und nicht nach hinreichend detaillierten Angaben zu den Behauptungen gesucht und/oder diese vorgelegt, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, auf diese wirksam zu reagieren; c) nicht geprüft, ob eine der Behauptungen auf durch Folter erlangtes Material gestützt sei, und d) nicht nach relevantem entlastenden Material gesucht und/oder dieses vorgelegt.

Die Kommission habe es versäumt, die richtige Beweislast und den richtigen Beweisstandard anzuwenden.

Die Begründung, auf die sich die Kommission stütze, sei insoweit rechtlich fehlerhaft, als a) keine der Behauptungen durch Beweise untermauert sei und damit nicht nachgewiesen sei, dass die Behauptungen zuträfen; b) einige Behauptungen nicht hinreichend genau seien, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, diesen wirksam entgegenzutreten; c) einige Behauptungen so historisch und/oder vage seien, dass sie mit den relevanten Kriterien nicht vernünftig in Zusammenhang gebracht werden könnten, und d) einige Behauptungen im Widerspruch zu entlastendem Material stünden.

Die Kommission habe keine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Abwägung der Grundrechte des Klägers gegen die angeblich derzeit von ihm tatsächlich ausgehende Gefahr durchgeführt.