Language of document : ECLI:EU:T:2015:595

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

4. September 2015(*)

„EAGFL – Abteilung Garantie – EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Einheitliche Betriebsprämien – Schlüsselkontrollen – Zusatzkontrollen – Art. 51, 53, 73 und 73a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004“

In der Rechtssache T‑245/13

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten zunächst durch C. Murrell, M. Holt und E. Jenkinson, dann durch M. Holt als Bevollmächtigte im Beistand von D. Wyatt, QC, und V. Wakefield, Barrister,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch P. Rossi und K. Skelly als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/123/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 67, S. 20), soweit dieser Beschluss einen in seinem Anhang 1 aufgeführten Eintrag von 16 513 582,57 Euro über eine hochgerechnete Berichtigung von in Nordirland (Vereinigtes Königreich) im Laufe des Haushaltsjahrs 2010 getätigten Ausgaben um 5,19 % betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Gervasoni und L. Madise,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2014

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

 Regelung der Union über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik

 Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

1        Die Grundregelung zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ist hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten ab dem 16. Oktober 2006 getätigten Ausgaben und hinsichtlich der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ab dem 1. Januar 2007 getätigten Ausgaben die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).

2        Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1290/2005 werden aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in einer zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union geteilten Mittelverwaltung die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Direktzahlungen an die Landwirte gemäß dem Unionsrecht finanziert.

3        Art. 31 („Konformitätsabschluss“) der Verordnung Nr. 1290/2005 bestimmt in seinen Abs. 1 bis 3:

„(1)      Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren, welche Beträge von der … Finanzierung [durch die Union] auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 nicht in Übereinstimmung mit den [Union]svorschriften getätigt worden sind.

(2)      Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Nichtübereinstimmung. Sie trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der [Union] entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.

(3)      Vor jeder Entscheidung über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien um eine Einigung über das weitere Vorgehen.

Gelingt dies nicht, so kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Verfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen; die Ergebnisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht erfasst, der an die Kommission übermittelt und von dieser geprüft wird, bevor sie entscheidet, ob sie die Finanzierung ablehnt.“

 Verordnung (EG) Nr. 885/2006

4        Die Einzelheiten des Konformitätsabschlussverfahrens sind in Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1290/2005 hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171, S. 90) festgelegt. Außerdem legt Art. 16 dieser Verordnung die Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens fest.

 Verordnungen (EG) Nrn. 1782/2003 und 73/2009

5        Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1). Diese Verordnung führte u. a. eine von der Produktion abgekoppelte Einkommensstützungsregelung für Landwirte ein. Diese in Art. 1 zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung als „Betriebsprämienregelung“ bezeichnete Regelung fasst eine Reihe von Direktzahlungen an Landwirte gemäß verschiedenen bis dahin bestehenden Beihilferegelungen zusammen.

6        Die Betriebsprämienregelung ist Gegenstand von Titel III der Verordnung Nr. 1782/2003, der, in fünf Kapitel gegliedert, die Art. 33 bis 71m umfasst.

7        Titel III Kapitel 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 legt die Vorschriften für die Bestimmung des Beihilfebetrags fest. Dieser Betrag wird nach Art. 37 Abs. 1 dieser Verordnung wie folgt berechnet:

„Der Referenzbetrag entspricht dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums nach Artikel 38 bezogen hat und der gemäß Anhang VII berechnet und angepasst wurde.“

8        Der Bezugszeitraum umfasst, wie in Art. 38 der Verordnung Nr. 1782/2003 definiert, die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002.

9        Titel III Kapitel 3 der Verordnung Nr. 1782/2003 betrifft die Zahlungsansprüche. Insoweit bestimmt Art. 43 („Bestimmung der Zahlungsansprüche“) dieser Verordnung u. a.:

„(1) [E]in Betriebsinhaber [erhält] einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.

Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl.

…“

10      Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 in ihrer ursprünglichen Fassung definiert den Begriff „beihilfefähige Fläche“ insbesondere als „jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen“.

11      Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 gestattete den Mitgliedstaaten u. a., sich für eine regionale Durchführung der Betriebsprämienregelung zu entscheiden. Art. 58 dieser Verordnung bestimmt insoweit:

„(1) Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 1. August 2004 beschließen, die Betriebsprämienregelung gemäß den Kapiteln 1 bis 4 nach den Bestimmungen dieses Abschnitts auf regionaler Ebene anzuwenden.

(2)      Die Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven Kriterien fest.

Mitgliedstaaten mit einer beihilfefähigen Fläche von weniger als drei Millionen Hektar können als eine einzige Region angesehen werden.

(3)      Die Mitgliedstaaten teilen die Obergrenze gemäß Artikel 41 nach objektiven Kriterien auf die Regionen auf.“

12      Art. 59 der Verordnung Nr. 1782/2003 legt die Vorschriften über die regionale Anwendung der Betriebsprämienregelung wie folgt fest:

„(1)      In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten den Gesamtbetrag der gemäß Artikel 58 festgelegten regionalen Obergrenze nach objektiven Kriterien ganz oder teilweise auf alle Betriebsinhaber aufteilen, deren Betriebe in der betreffenden Region gelegen sind, einschließlich der Betriebsinhaber, die das Beihilfekriterium gemäß Artikel 33 nicht erfüllen.

(2)      Wird der Gesamtbetrag der regionalen Obergrenze aufgeteilt, so wird der Wert pro Einheit der den Betriebsinhabern zustehenden Ansprüche berechnet, indem die gemäß Artikel 58 festgelegte regionale Obergrenze durch die auf regionaler Ebene bestimmte beihilfefähige Hektarzahl im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 geteilt wird.

(3)      Wird der Gesamtbetrag der regionalen Obergrenze teilweise aufgeteilt, so wird der Wert pro Einheit der den Betriebsinhabern zustehenden Ansprüche berechnet, indem der entsprechende Teil der gemäß Artikel 58 festgelegten regionalen Obergrenze durch die auf regionaler Ebene bestimmte beihilfefähige Hektarzahl im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 geteilt wird.

Stehen dem Betriebsinhaber auch Ansprüche aus dem übrigen Teil der regionalen Obergrenze zu, so wird der regionale Wert pro Einheit jedes seiner Ansprüche mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegungen um einen Betrag erhöht, der dem Referenzbetrag, geteilt durch die Anzahl seiner Ansprüche gemäß Absatz 4, entspricht.

Die Artikel 48 und 49 gelten entsprechend.

(4)      Die Anzahl der Ansprüche je Betriebsinhaber entspricht der Hektarzahl, die er gemäß Artikel 44 Absatz 2 im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat, außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 40 Absatz 4.“

13      Die Verordnung Nr. 1782/2003 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006 und (EG) Nr. 378/2007 (ABl. L 30, S. 16) mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben und ersetzt.

14      Art. 34 („Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 lautet:

„Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.“

15      Art. 36 („Änderung von Zahlungsansprüchen“) Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 hat folgenden Wortlaut:

„Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zahlungsansprüche pro Hektar nicht geändert.“

 Verordnungen (EG) Nrn. 796/2004 und 1122/2009

16      Nach den Erwägungsgründen 29 und 55 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung Nr. 1782/2003 (ABl. L 141, S. 18) ist Folgendes vorgesehen:

„(29) Die Einhaltung der Bestimmungen der im Rahmen des integrierten Systems verwalteten Beihilferegelungen sollte wirksam überwacht werden. …

(55)      Um die finanziellen Interessen der [Union] wirksam zu schützen, sind geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen. Für die Behandlung festgestellter Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Beihilfevoraussetzungen sollten dabei gesonderte Vorschriften bei den unterschiedlichen Beihilferegelungen gelten.“

17      Art. 2 Nr. 22 der Verordnung Nr. 796/2004 definiert die „ermittelte Fläche“ wie folgt:

„… Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten“.

18      Art. 50 („Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen“) Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 796/2004 in geänderter Fassung sieht Folgendes vor:

„(1)      Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung … Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2)      Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3)      Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung … Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung … Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung … Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.“

19      Art. 50 Abs. 5 der Verordnung Nr. 796/2004 enthält Regeln für die Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen hinsichtlich der angemeldeten Fläche für die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Art. 72 der Verordnung Nr. 1782/2003 und für den Hartweizenzuschlag und die Sonderbeihilfe gemäß Art. 105 derselben Verordnung.

20      Art. 51 der Verordnung Nr. 796/2004 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2009 der Kommission vom 8. Mai 2009 (ABl. L 116, S. 9) geänderten Fassung regelt die „Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen in Bezug auf die Fläche durch die Betriebsinhaber“ wie folgt:

„(1)      Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung … Nr. 73/2009 sowie Titel IV Kapitel 10c der Verordnung … Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung … Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.

(2a)      Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.

…“

21      Art. 51 Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 659/2006 der Kommission vom 27. April 2006 zur Änderung der Verordnung Nr. 796/2004 (ABl. L 116, S. 20) eingefügt. Der zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 659/2006 lautet:

„Falls ein Betriebsinhaber mehr Fläche angemeldet hat, als er Zahlungsansprüche besitzt, schreibt Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung … Nr. 796/2004 vor, dass für die Berechnung der Beihilfe die Fläche in Hektar zugrunde gelegt wird, für die Zahlungsansprüche gelten. Falls die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen erfüllt, ist es nicht nötig, Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Artikel 51 oder 53 derselben Verordnung anzuwenden. Diese Bestimmungen sind daher dahin gehend genauer zu fassen.“

22      Art. 53 der Verordnung Nr. 796/2004 betrifft die vorsätzliche Übererklärung. Er sieht in seinem Unterabs. 1 vor, dass, wenn festgestellte Differenzen zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Art. 50 Abs. 3 und 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche auf vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeiten beruhen, im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung, auf die der Betriebsinhaber gemäß Art. 50 Abs. 3 und 5 dieser Verordnung Anspruch gehabt hätte, gewährt wird, sofern die Differenz mehr als 0,5 % der ermittelten Fläche oder mehr als einen Hektar beträgt. Nach Art. 53 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 ist außerdem, wenn sich die Differenz auf mehr als 20 % der ermittelten Fläche beläuft, der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Art. 50 Abs. 3 und 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen.

23      Art. 73 der Verordnung Nr. 796/2004 legt die Regeln für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge fest. Die Abs. 1 und 4 dieser Bestimmung lauten:

„(1)      Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

(4)      Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.“

24      Art. 73a („Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche“) der Verordnung Nr. 796/2004 in geänderter Fassung sieht u. a. vor:

„(1)      Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 42 der Verordnung … Nr. 1782/2003 genannte nationale Reserve zurückgeben.

Die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an nicht zugewiesen.

(2)      Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung … Nr. 795/2004 der Kommission Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass der Wert der Zahlungsansprüche zu hoch ist, so wird der Wert entsprechend angepasst. … Der Wert der Verringerung wird der in Artikel 42 der Verordnung … Nr. 1782/2003 genannten nationalen Reserve zugeschlagen.

Die Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an zu dem sich aus der Anpassung ergebenden Wert zugewiesen.

(2a)      Wird für die Zwecke der Anwendung der Absätze 1 und 2 festgestellt, dass die Zahl der einem Betriebsinhaber gemäß der Verordnung … Nr. 795/2004 zugewiesenen Zahlungsansprüche nicht korrekt ist, wobei sich die zu Unrecht erfolgte Zuweisung nicht auf den Gesamtwert der Zahlungsansprüche auswirkt, die der Betriebsinhaber erhalten hat, so berechnet der Mitgliedstaat die Zahlungsansprüche neu und berichtigt gegebenenfalls die Art der dem Betriebsinhaber zugewiesenen Ansprüche. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Fehler von den Betriebsinhabern nach billigem Ermessen hätten festgestellt werden können.

(4)      Zu Unrecht gezahlte Beträge werden gemäß Artikel 73 zurückgefordert.“

25      Art. 73a der Verordnung Nr. 796/2004 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 239/2005 der Kommission vom 11. Februar 2005 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung Nr. 796/2004 (ABl. L 42, S. 3) eingefügt, deren 15. Erwägungsgrund wie folgt lautet:

„Es sollten Vorschriften für den Fall festgelegt werden, dass ein Betriebsinhaber eine unzulässige Anzahl von Zahlungsansprüchen erhalten hat oder dass der Wert jedes der Zahlungsansprüche gemäß den verschiedenen Modellen im Rahmen der Betriebsbeihilferegelung in unzulässiger Höhe festgesetzt wurde. …“

26      Art. 73 Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 972/2007 der Kommission vom 20. August 2007 zur Änderung der Verordnung Nr. 796/2004 (ABl. L 216, S. 3) eingefügt, die am 21. August 2007 in Kraft getreten ist und für Beihilfeanträge gilt, die sich auf Jahre oder Prämienzeiträume ab 1. Januar 2008 beziehen; ihr 19. Erwägungsgrund lautet wie folgt:

„In bestimmten Fällen betrafen zu Unrecht erfolgte Zuweisungen von Zahlungsansprüchen nicht den Gesamtwert, sondern nur die Anzahl der Ansprüche des Betriebsinhabers. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten die Zuweisung oder gegebenenfalls die Art der Ansprüche berichtigen, ohne deren Wert zu verringern. Diese Bestimmung sollte nur gelten, wenn der Betriebsinhaber den Fehler nicht hätten feststellen können.“

27      Die Verordnung Nr. 796/2004 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2010 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316, S. 65).

28      Der 78. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1122/2009 hat folgenden Wortlaut:

„Die Zahlung der Stützung im Rahmen der Betriebsbeihilferegelung erfordert dieselbe Anzahl von Zahlungsansprüchen und beihilfefähigen Hektar. Für den Zweck dieser Regelung ist daher vorzuschreiben, dass für die Berechnung der Zahlung im Falle von Abweichungen zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt wird. Um eine Berechnung auf der Grundlage nicht vorhandener Ansprüche zu vermeiden, ist vorzusehen, dass die bei der Berechnung zugrunde gelegte Anzahl von Zahlungsansprüchen die dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehende Anzahl von Zahlungsansprüchen nicht überschreiten darf.“

29      Art. 57 („Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen“) der Verordnung Nr. 1122/2009 sieht in seinem Abs. 2 vor:

„Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

–        ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

–        liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.“

30      Art. 58 der Verordnung Nr. 1122/2009 regelt die „Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen“. Er entspricht im Wesentlichen Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004.

31      Nach Art. 87 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1122/2009 gilt diese Verordnung für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2010 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.

 Dokument Nr. VI/5330/97

32      Die Leitlinien der Kommission zu finanziellen Berichtigungen sind im Dokument Nr. VI/5330/97 der Kommission vom 23. Dezember 1997 („Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL – Garantie“, im Folgenden: Dokument Nr. VI/5330/97) definiert.

33      In Anhang 2 des Dokuments Nr. VI/5330/97, in dem es um die finanziellen Auswirkungen von Mängeln der mitgliedstaatlichen Kontrollen im Rahmen des Rechnungsabschlusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, geht, heißt es im Abschnitt „Einleitung“:

„Stellt die Kommission fest, dass sich eine bestimmte Zahlung auf einen Antrag bezieht, der nicht mit den Gemeinschaftsvorschriften übereinstimmt, so sind die finanziellen Auswirkungen eindeutig: ausgenommen den Fall, dass die zu Unrecht erfolgte Zahlung bereits von den nationalen Kontrollbehörden entdeckt wurden und diese geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen und die Wiedereinziehung in die Wege geleitet haben (siehe Anhang 4), muss die Kommission die Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt ablehnen. Stützen sich die finanziellen Auswirkungen auf die Überprüfung der Ausgaben für eine große Zahl von Vorgängen, so wird, wenn immer möglich, der abzulehnende Betrag auf Basis einer Extrapolation der Ergebnisse der Überprüfung einer repräsentativen Stichprobe von Vorgängen berechnet. Die Extrapolation sollte für alle Mitgliedstaaten nach der gleichen Methode vorgenommen werden, einschließlich der gleichen Signifikanzschwelle und des gleichen Konfidenzniveaus, der gleichen Schichtung der Gesamtstichprobe, der Stichprobengröße und der Bewertung der Fehler innerhalb der Stichprobe bezogen auf die finanziellen Auswirkungen insgesamt.

Wenn sich ein Mitgliedstaat nicht an die Gemeinschaftsverordnungen bezüglich der Überprüfung der Beihilfefähigkeit der Anträge hält, dann bedeutet dieses Versäumnis, dass die Zahlungen gegen die Gemeinschaftsvorschriften für die betreffende Maßnahme und gegen das in Artikel 8 der Verordnung … Nr. 729/70 genannte allgemeine Erfordernis verstoßen, wonach die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um Unregelmäßigkeiten zu verfolgen und zu verhindern. Dies bedeutet nicht unbedingt, dass alle Anträge vorschriftswidrig waren, aber es bedeutet, dass die Gefahr, dass dem [EAGFL] unregelmäßige Zahlungen belastet werden, größer ist. Während die Kommission in bestimmten flagranten Fällen unter Umständen berechtigt ist, die Ausgaben in voller Höhe abzulehnen, wenn die in einer Verordnung vorgeschriebenen Kontrollen nicht vorgenommen wurden, würde der abgelehnte Betrag in vielen anderen Fällen aller Wahrscheinlichkeit nach höher sein, als der der Gemeinschaft entstandene finanzielle Schaden. Daher ist vor jeder Festsetzung einer finanziellen Berichtigung eine Beurteilung des finanziellen Verlusts vorzunehmen.

…“

34      In Anhang 2 des Dokuments Nr. VI/5330/97 heißt es im Abschnitt „Bewertung auf Basis von Irrtümern in einzelnen Vorgängen“:

„Auf Basis der Verfahren in den bisherigen internen Leitlinien wird die finanzielle Berichtigung nach einer der folgenden Methoden berechnet:

a)      Ablehnung eines einzelnen Antrags, für den die erforderlichen Kontrollen nicht durchgeführt wurden;

b)      Ablehnung eines Betrags, den man durch Hochrechnung der Ergebnisse der Überprüfung einer repräsentativen Stichprobe von Fällen auf die Gesamtheit der Fälle erhält, aus denen die Stichprobe gebildet wurde, der aber auf den Verwaltungsbereich beschränkt bleibt, in dem der betreffende Mangel nach vernünftigem Ermessen auftreten kann. Dabei wird dem Mitgliedstaat Gelegenheit geboten, nachzuweisen, dass sich das Ergebnis der Extrapolation von dem unterscheidet, das man bei Prüfung aller Fälle in der Stichprobe erhalten würde.

…“

35      In Anhang 2 des Dokuments Nr. VI/5330/97 heißt es im Abschnitt „Beurteilung auf Basis des Risikos eines finanziellen Schadens: Pauschale Berichtigungen“:

„Mit der immer häufigeren Durchführung von Systemprüfungen haben die Kommissionsdienststellen auch immer häufiger eine Beurteilung des Risikos vorgenommen, das sich aus einem Systemfehler ergibt. In den Fällen, in denen sich die tatsächliche Höhe der unregelmäßigen Zahlungen und somit die Höhe des der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schadens nicht bestimmen lässt, hat die Kommission seit dem Rechnungsabschluss für das Rechnungsjahr 1990 abhängig von der Höhe des Risikos pauschale Berichtigungen in Höhe von 2 %, 5 % oder 10 % der erklärten Ausgaben vorgenommen. In Ausnahmefällen können auch höhere Berichtigungen bis hin zu einer 100%igen Ablehnung beschlossen werden. Das Recht der Kommission, derartige Berichtigungen vorzunehmen, ist vom Gerichtshof in mehreren Urteilen bei Klagen gegen … jährliche Rechnungsabschlussentscheidungen bekräftigt worden (z. B. Urteil in der Rechtssache C‑50/94).

…“

36      In Anhang 2 des Dokuments Nr. VI/5330/97 heißt es im Abschnitt „Leitlinien für die Anwendung pauschaler Berichtigungen“:

„Pauschale Berichtigungen kommen in Frage, wenn es dem Prüfer anhand der aus einer Untersuchung resultierenden Informationen nicht möglich ist, den tatsächlichen Verlust durch eine Extrapolation der festgestellten Verluste, auf statistischem Wege oder durch Bezugnahme auf andere überprüfbare Daten zu bewerten, er aber andererseits feststellen kann, dass der Mitgliedstaat es versäumt hat, die Förderfähigkeit der abgerechneten Anträge adäquat zu überprüfen.

… Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat seine Kontrollverfahren nicht verbessert, fällt schwerer ins Gewicht, wenn die Kommission ihm bereits mitgeteilt hat, welche Verbesserungen sie für notwendig hält, um den Gemeinschaftshaushalt gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten zu schützen.

Wurden zwar alle Schlüsselkontrollen vorgenommen, jedoch nicht in der nach den Verordnungen vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität, so ist eine Berichtigung in Höhe von 5 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge bieten und dass die Gefahr eines hohen Verlusts zum Nachteil des Fonds bestand.

…“

 Regelung der Union über den Schutz ihrer finanziellen Interessen

37      Im neunten Erwägungsgrund der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1), die einen allen Bereichen der Unionspolitik gemeinsamen rechtlicher Rahmen festlegt, heißt es:

„Die … Maßnahmen und Sanktionen [der Union] zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik sind Bestandteil der Beihilferegelungen. Sie haben einen eigenen Zweck, der die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unberührt lässt. Ihre Effizienz ist durch die unmittelbare Wirksamkeit der [Union]snorm und die uneingeschränkte Anwendbarkeit aller [Union]smaßnahmen sicherzustellen, sofern mit vorsorglichen Maßnahmen dieses Ziel nicht erreicht werden konnte. …“

38      Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 bestimmt:

„(1)      Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen [Union] wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das [Union]srecht getroffen.

(2)      Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine [Union]sbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der [Union] oder die Haushalte, die von [der Union] verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der [Union] erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.“

39      Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 lautet:

„Eine verwaltungsrechtliche Sanktion kann nur verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der [Union] vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen wurde. Bei späterer Änderung der in einer [Union]sregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.“

40      Art. 5 der Verordnung Nr. 2988/95 sieht in seinem Abs. 1 Buchst. c und d Folgendes vor:

„Unregelmäßigkeiten, die vorsätzlich begangen oder durch Fahrlässigkeit verursacht werden, können zu folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen führen:

c)      vollständiger oder teilweiser Entzug eines nach [Union]srecht gewährten Vorteils auch dann, wenn der Wirtschaftsteilnehmer nur einen Teil dieses Vorteils rechtswidrig erlangt hat;

d)      Ausschluss von einem Vorteil oder Entzug eines Vorteils für einen Zeitraum, der nach dem Zeitraum der Unregelmäßigkeit liegt;

…“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

41      Vom 9. bis zum 13. November 2009 führten die Dienststellen der Kommission eine Untersuchung im Vereinigten Königreich betreffend die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften über die Finanzierung von getätigten Ausgaben im Rahmen der Betriebsprämienregelung in Nordirland (Vereinigtes Königreich) im Jahr 2010 für das Antragsjahr 2009 durch (Untersuchung AA/2009/24).

42      Mit Schreiben vom 8. Januar 2010 (im Folgenden: erste Mitteilung vom 8. Januar 2010), das gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006 übersandt wurde, teilte die Kommission den Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland das Ergebnis dieser Untersuchung mit. Diesem Schreiben war ein Anhang mit der Überschrift „Bemerkungen und Auskunftsverlangen“, der die Ergebnisse der Untersuchung enthielt, beigefügt.

43      Dieser ersten Mitteilung vom 8. Januar 2010 zufolge vertrat die Kommission u. a. die Auffassung, die Behörden des Vereinigten Königreichs hätten die Anforderungen des Unionsrechts nicht in vollem Umfang erfüllt, weshalb Abhilfemaßnahmen erforderlich seien, die künftig die Beachtung dieser Anforderungen sicherstellen sollten. Die Kommission bat um Unterrichtung über die bereits erlassenen und die geplanten Abhilfemaßnahmen sowie den für ihre Anwendung vorgesehenen Zeitplan. Im Übrigen wies die Kommission darauf hin, dass sie die durch den EGFL (im Folgenden: Fonds) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Ausgaben nach Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 teilweise von der Finanzierung durch die Union ausschließen könne. Die festgestellten Mängel würden außerdem als Grundlage für die Berechnung der finanziellen Berichtigungen betreffend die bis zur Anwendung geeigneter Abhilfemaßnahmen getätigten Ausgaben dienen.

44      In den Bemerkungen und Empfehlungen im Anhang der ersten Mitteilung vom 8. Januar 2010 wies die Kommission zunächst insbesondere auf Mängel des Systems zur Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen (LPIS) und des geografischen Informationssystems (GIS) (im Folgenden zusammen: LPIS-GIS) hin, da die darin enthaltenen Informationen nicht hinreichend genau seien, um die Aussagekraft der zur Kontrolle der Beihilfefähigkeit der angegebenen Flächen durchgeführten Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort zu gewährleisten, sodann auf Mängel bei den Kontrollen vor Ort und schließlich auf Mängel bei der Anwendung von Sanktionen, der rückwirkenden Berichtigung nicht beihilfefähiger Anträge, der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge und der Anwendung von Kürzungen bei vorsätzlichen Verstößen. Aus diesem Anhang geht außerdem hervor, dass die Kommission zwar Verbesserungen gegenüber früheren Untersuchungen (Untersuchungen AA/2006/07 und AA/2008/18) feststelle, sie jedoch auch der Auffassung sei, dass die bei diesen Untersuchungen dargelegten Mängel weiter vorlägen.

45      Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 wurden die Behörden des Vereinigten Königreichs von der Kommission aufgefordert, zu den streitigen Aspekten im Hinblick auf eine für den 1. Juli 2010 vorgesehene bilaterale Besprechung Stellung zu nehmen.

46      Die bilaterale Besprechung zwischen den Dienststellen der Kommission und den Behörden des Vereinigten Königreichs fand am 1. Juli 2010 in Brüssel (Belgien) statt. Das Protokoll dieser Besprechung wurde diesen Behörden am 4. August 2010 übermittelt.

47      Aus dem Protokoll der bilateralen Besprechung vom 1. Juli 2010 geht hervor, dass die Kommission nach diesem Treffen ihre in der ersten Mitteilung vom 8. Januar 2010 enthaltenen Schlussfolgerungen im Wesentlichen aufrechterhielt. Sie bestätigte ihre Schlussfolgerungen zur Feststellung von Mängeln u. a. betreffend die im LPIS-GIS enthaltenen Informationen, die Kontrollen vor Ort sowie die Anwendung von Sanktionen, die rückwirkende Berichtigung der nicht beihilfefähigen Anträge, die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge und die Anwendung von Kürzungen bei vorsätzlichen Verstößen. Außerdem wies sie darauf hin, dass diese Mängel Schlüsselkontrollen und Zusatzkontrollen im Sinne des Dokuments Nr. VI/5330/97 beträfen, und machte die Behörden des Vereinigten Königreichs darauf aufmerksam, dass sie die Möglichkeit hätten, nachzuweisen, dass das finanzielle Risiko geringer sei als die pauschalen Berichtigungen, die nach diesem Dokument angewandt werden könnten. Überdies sei das wiederholte Auftreten der dargelegten Mängel zu berücksichtigen, wobei insoweit auf das Arbeitsdokument der Kommission AGRI/60637/2006 („Mitteilung der Kommission über die Behandlung durch die Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, von Fällen eines wiederholten Auftretens derselben Mängel in Kontrollsystemen“) verwiesen werde.

48      Im Anschluss an die bilaterale Besprechung vom 1. Juli 2010 leiteten die Behörden des Vereinigten Königreichs eine Untersuchung zur Beurteilung des Risikos ein. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 teilten sie der Kommission mit, dass sie nicht in der Lage seien, diese Untersuchung zum vorgesehenen Zeitpunkt abzuschließen.

49      Mit Schreiben vom 29. März 2011 übermittelten die Behörden des Vereinigten Königreichs der Kommission einen Bericht über die Beurteilung des Risikos für die Betriebsprämienregelung in Nordirland für das Antragsjahr 2009 (im Folgenden: Bericht über die Beurteilung des Risikos), der sich auf eine Stichprobe von 394 im Jahr 2009 gestellten Anträgen gründet. Aus dem Bericht über die Beurteilung des Risikos geht zunächst hervor, dass im Jahr 2009 die von den Antragstellern aktivierten nicht beihilfefähigen Flächen 2,72 % der aktivierten Zahlungsansprüche entsprochen hätten. Sodann habe das finanzielle Risiko, verstanden als Unterschied zwischen dem gezahlten Betrag und einer revidierten Zahlung, die gegebenenfalls die zu verhängenden Sanktionen umfasse, bezogen auf den Durchschnitt der Stichprobe 2,05 % vor der Anwendung der Sanktionen und 5,19 % nach der Anwendung der Sanktionen entsprochen. Schließlich geht hinsichtlich der Sanktionen aus diesem Bericht hervor, dass die Zahlungen und die Sanktionen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 796/2004 in ihrer Auslegung durch die Kommission berechnet worden seien. In Anhang 1 dieses Berichts, auf den dieser ausdrücklich Bezug nimmt, wiesen die Behörden des Vereinigten Königreichs jedoch darauf hin, dass das Risiko für den Fonds nach ihrer eigenen Auslegung dieser Bestimmungen ungefähr 0,59 % vor der Anwendung der Sanktionen und ungefähr 0,86 % nach der Anwendung der Sanktionen betrage.

50      Mit Schreiben vom 3. Februar 2012 richtete die Kommission an die Behörden des Vereinigten Königreichs eine förmliche Mitteilung nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 885/2006, in der sie ihren Standpunkt zu den angeführten Mängeln bezüglich der im Jahr 2010 für das Antragsjahr 2009 getätigten Ausgaben aufrechterhielt. Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen erkannte die Kommission zum einen die von den Behörden des Vereinigten Königreichs vorgeschlagene Risikobeurteilung an, da sie der Ansicht war, dass nach vernünftigem Ermessen die Höhe des finanziellen Schadens anhand dieser Beurteilung bestimmt werden könne. Daher nahm die Kommission auf der Grundlage des Dokuments Nr. VI/5330/97 wegen der drei Arten von dargelegten Mängeln eine auf die in Nordirland im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2009 getätigten Ausgaben anwendbare punktuelle Berichtigung von 5,19 % an. Zum anderen wandte die Kommission hinsichtlich der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums in Ermangelung einer von den Behörden des Vereinigten Königreichs vorgeschlagenen Beurteilung eine pauschale Berichtigung von 5 % wegen der Mängel einer Schlüsselkontrolle an.

51      Die Kommission schlug daher vor, den Betrag von 17 687 303,16 Euro für die im Jahr 2010 getätigten Ausgaben, davon 16 513 582,57 Euro für die Ausgaben für die Betriebsprämienregelung und 1 173 720,59 Euro für die Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, von der Finanzierung durch die Union auszuschließen.

52      Die Behörden des Vereinigten Königreichs stellten keinen Antrag auf Schlichtung an die Schlichtungsstelle nach Art. 16 der Verordnung Nr. 885/2006.

53      Am 15. Oktober 2012 legte die Kommission dem Vereinigten Königreich einen zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung AA/2009/24 vor.

54      Unter diesen Umständen erließ die Kommission am 26. Februar 2013 den Durchführungsbeschluss 2013/123/EU über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 67, S. 20, im Folgenden: angefochtener Beschluss), darunter die vom Vereinigten Königreich im Jahr 2010 in Nordirland getätigten Ausgaben, die Gegenstand der vorliegenden Rechtssache sind.

 Verfahren und Anträge der Parteien

55      Das Vereinigte Königreich hat mit Klageschrift, die am 2. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

56      Mit Schriftsatz, der am 19. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Vereinigte Königreich beantragt, die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T‑503/12, Vereinigtes Königreich/Kommission, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamem Urteil zu verbinden. Die Kommission hat mit am 29. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz zu diesem Antrag Stellung genommen.

57      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist die Berichterstatterin der Zweiten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

58      Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht der Berichterstatterin beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 der Kommission eine schriftliche Frage gestellt. Diese hat darauf innerhalb der gesetzten Frist geantwortet.

59      In der Sitzung vom 3. Dezember 2014 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

60      Das Vereinigte Königreich beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er einen in seinem Anhang 1 aufgeführten Eintrag über hochgerechnete Berichtigungen von in Nordirland getätigten Ausgaben um 5,19 % betrifft, und zwar für das Haushaltsjahr 2010 (um 16 513 582,57 Euro);

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

61      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        dem Vereinigten Königreich die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

62      Zur Stützung seiner Nichtigkeitsklage macht das Vereinigte Königreich zwei Klagegründe geltend, wobei der erste im Wesentlichen Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bei der Bestimmung des Umfangs der tatsächlichen Verluste für den Fonds und der zweite dem Ergebnis der Kommission anhaftende Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in Bezug auf die Mängel der Zusatzkontrollen und insbesondere auf die Methoden für die Berechnung der zu Unrecht gezahlten Beträge und der Sanktionen in Fällen von Übererklärungen betrifft.

63      Wie sich aus den Schriftsätzen der Parteien und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ergibt, rügt das Vereinigte Königreich mit seinen beiden zur Stützung der vorliegenden Klage geltend gemachten Klagegründen im Wesentlichen zum einen die Berechnungsgrundlage, nämlich alle Ausgaben, auf die die Kommission die finanzielle Berichtigung von 5,19 % angewandt habe (erster Klagegrund), und zum anderen insbesondere die Methode für die Berechnung der zu Unrecht gezahlten Beträge und der Sanktionen, die für die Risikobeurteilung angewandt worden und Gegenstand der Feststellungen der Kommission betreffend die Mängel bei den Zusatzkontrollen seien (zweiter Klagegrund).

 Vorbemerkungen

64      Als Erstes ist zunächst vorab darauf hinzuweisen, dass der Fonds nur die nach Unionsrechtsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanziert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, C‑157/00, Slg, EU:C:2003:5, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C‑300/02, Slg, EU:C:2005:103, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. September 2009, Österreich/Kommission, T‑368/05, EU:T:2009:305, Rn. 70).

65      Sodann ist es nach ständiger Rechtsprechung Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen. Folglich muss die Kommission ihre Entscheidung rechtfertigen, mit der sie feststellt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine oder mangelhafte Kontrollen durchgeführt hat. Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Fehlerhaftigkeit der von diesen übermittelten Zahlen umfassend darzulegen, sondern braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen berechtigte Zweifel bestehen. Der betroffene Mitgliedstaat kann die Feststellungen der Kommission nur dadurch erschüttern, dass er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird. Gelingt dem Mitgliedstaat der Nachweis, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, nicht, so können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel daran begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist. Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des Fonds erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen oder seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteile Griechenland/Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, EU:C:2005:103, Rn. 33 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 6. März 2001, Niederlande/Kommission, C‑278/98, Slg, EU:C:2001:124, Rn. 39 bis 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Österreich/Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2009:305, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Nach ständiger Rechtsprechung ist es schließlich zwar Sache der Kommission, einen Verstoß gegen die Unionsvorschriften nachzuweisen. Ist dieser Nachweis aber erbracht, muss der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachweisen, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, C‑418/06 P, Slg, EU:C:2008:247, Rn. 135, und Österreich/Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2009:305, Rn. 181).

67      Die Verwaltung der Fonds-Finanzierung ist nämlich in erster Linie Sache der nationalen Behörden, die für die strikte Einhaltung der Unionsvorschriften zu sorgen haben, und beruht auf dem Vertrauen zwischen den nationalen und den Unionsbehörden. Nur der Mitgliedstaat kann die für die Aufstellung der Fonds-Rechnungen nötigen Angaben kennen und genau bestimmen, da die Kommission nicht über die erforderliche Nähe zu den Wirtschaftsteilnehmern verfügt, um von ihnen die benötigten Auskünfte zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C‑153/01, Slg, EU:C:2004:589, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Österreich/Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2009:305, Rn. 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Als Zweites ist im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien im Rahmen der beiden vom Vereinigten Königreich geltend gemachten Klagegründe das im Jahr 2005 von diesem angewandte Verfahren der Zuweisung der Zahlungsansprüche für die Durchführung der von der Verordnung Nr. 1782/2003 eingeführten Betriebsprämienregelung darzulegen.

69      Insoweit ergibt sich aus den Akten, dass sich das Vereinigte Königreich für eine regionale Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 5 der Verordnung Nr. 1782/2003 entschieden hat.

70      Die Zahlungsansprüche wurden in Nordirland auf der Grundlage des „hybrid-statischen“ Modells bestimmt. In diesem Modell besteht jeder Zahlungsanspruch aus einem „historischen“ Element (im Folgenden: historisches Element) und einem flächenbezogenen pauschalen Element (im Folgenden: pauschales Element), wobei die Summe der Werte dieser Elemente dem Wert pro Einheit des Zahlungsanspruchs entspricht. Zum einen wird, um den Wert des historischen Elements zu bestimmen, ein auf der Grundlage der Zahlungen an die Landwirte während des Bezugszeitraums (2000 bis 2002) bestimmter Referenzbetrag durch die von den Landwirten angemeldete beihilfefähige Hektarzahl geteilt, wobei diese Zahl dann die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche darstellt. Daraus folgt, dass, wenn die Summe der historischen Elemente einen festen Betrag darstellt, der auf der Grundlage der Zahlungen während des Bezugszeitraums bestimmt wird, der Wert pro Einheit jedes historischen Elements dieser Zahlungsansprüche von der Anzahl der im Jahr 2005 zugewiesenen Ansprüche und daher von der angemeldeten beihilfefähigen Hektarzahl dieses Jahres abhängt. Zum anderen ist das pauschale Element unveränderlich, im vorliegenden Fall 78,33 Euro.

71      Im Licht dieser Erwägungen und Hinweise ist die Begründetheit der vorliegenden Klage zu prüfen, wobei mit der Prüfung des zweiten Klagegrundes des Vereinigten Königreichs zu beginnen ist.

 Zum zweiten Klagegrund: Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht betreffend die Mängel der Zusatzkontrollen und insbesondere die Methoden für die Berechnung der zu Unrecht gezahlten Beträge und der Sanktionen in Fällen von Übererklärungen

72      Mit dem zweiten Nichtigkeitsgrund, der Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in Bezug auf die Feststellung von Mängeln der Zusatzkontrollen betrifft, rügt das Vereinigte Königreich insbesondere die Methode für die Berechnung der zu Unrecht gezahlten Beträge und der Sanktionen in Fällen von Übererklärungen der Fläche, die die Kommission angewandt hatte und die im Bericht über die Beurteilung des Risikos verwendet worden war. Dieser Klagegrund ist in fünf Rügen unterteilt, wobei die erste die retrospektive Neubewertung des Werts der Zahlungsansprüche, die zweite die Berücksichtigung der sich auf die Tierprämien auswirkenden Flächenabweichungen bei der Neuberechnung der Zahlungsansprüche, die dritte die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, die vierte die Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen der Fläche und die fünfte die vorsätzliche Übererklärung betrifft.

73      Da die erste, die dritte und die vierte Rüge sich anders als die zweite und die fünfte Rüge speziell auf die Methode für die Berechnung der Überzahlungen und der Sanktionen beziehen, auf deren Grundlage das finanzielle Risiko des Fonds im vorliegenden Fall im Bericht über die Beurteilung des Risikos beurteilt wurde, sind zuerst diese drei Rügen zu prüfen, bevor auf die zweite und die fünfte Rüge eingegangen wird.

 Zur ersten, zur dritten und zur vierten Rüge betreffend die Methode zur Beurteilung des finanziellen Risikos des Fonds

74      Mit der ersten, der dritten und der vierten zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes erhobenen Rüge beanstandet das Vereinigte Königreich gleichzeitig Mängelfeststellungen der Kommission zu bestimmten Zusatzkontrollen und die von Letzterer befürwortete und im Bericht über die Beurteilung des Risikos verwendete Berechnungsmethode der zurückzufordernden zu Unrecht gezahlten Beträge und der Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen.

75      Diese drei Rügen betreffen die Auslegung mehrerer Bestimmungen der Verordnung Nr. 796/2004 in einem Fall, in dem auf der Grundlage bestimmter zu Unrecht zugewiesener Zahlungsansprüche für eine Hektarzahl nicht beihilfefähiger Flächen Zahlungen erfolgten. Insbesondere ist die im Rahmen dieser Rügen fragliche Situation darauf zurückzuführen, dass bei der ursprünglichen Zuweisung der Zahlungsansprüche für die Betriebsprämienregelung Fehler hinsichtlich der beihilfefähigen Fläche begangen wurden. Daher wurde bestimmten Landwirten eine zu hohe Anzahl Zahlungsansprüche zugewiesen. In Anbetracht der vom Vereinigten Königreich gewählten Methode für die Zuteilung der Zahlungsansprüche (vgl. oben, Rn. 70) bewirkte diese zu Unrecht erfolgte Zuweisung zum einen, dass der Wert pro Einheit für jeden Zahlungsanspruch der betreffenden Landwirte und insbesondere ihr historisches Element unterbewertet wurde. Zum anderen bewirkte sie eine Überbewertung des Gesamtwerts der Summe dieser Zahlungsansprüche aufgrund des pauschalen Elements. Die Fehler betreffend die beihilfefähigen Flächen wurden in den darauffolgenden Jahren bis zu ihrer Aufdeckung bei den Kontrollen wiederholt, so dass die Zahlungen auf der Grundlage von nicht beihilfefähigen Hektarflächen gewährt wurden.

76      Unter diesen Umständen macht das Vereinigte Königreich im Wesentlichen geltend, dass in einem solchen Fall der Wert pro Einheit der Zahlungsansprüche gleichzeitig mit der Herabsetzung ihrer Anzahl nach Art. 73a der Verordnung Nr. 796/2004 retrospektiv neu nach oben zu bewerten sei (erste Rüge), bevor Art. 73 dieser Verordnung betreffend die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge (dritte Rüge) und Art. 51 dieser Verordnung betreffend die Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen (vierte Rüge) angewandt würden.

–       Zur ersten Rüge betreffend die retrospektive Neubewertung des Werts der Zahlungsansprüche

77      Das Vereinigte Königreich trägt vor, dass Art. 73a Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 796/2004, entgegen der Auffassung der Kommission im Konformitätsabschlussverfahren, die Anpassung des Werts der Zahlungsansprüche im Fall der ursprünglichen Zuweisung einer zu hohen Anzahl Zahlungsansprüche vorschreibe, ohne dass berücksichtigt werde, ob sie dem Landwirt bekannt gewesen seien. Die Kenntnis des Landwirts wirke sich nur im Kontext des Abs. 2a dieser Bestimmung aus, der jedoch im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Außerdem passe die Kommission selbst systematisch auf der Grundlage von Art. 73a Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 796/2004 den Wert der Zahlungsansprüche für die Zukunft an, wobei Art. 73a dieser Verordnung keine Unterscheidung zwischen der retrospektiven Neubewertung und der Neubewertung für die Zukunft treffe und eine systematische neue Berechnung für die Zukunft diesen Bestimmungen sogar widerspreche. In Erwiderung auf die Argumente der Kommission macht das Vereinigte Königreich geltend, dass der Verweis in Art. 73a Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 auf Art. 73 dieser Verordnung seine Auslegung von Art. 73a dieser Verordnung nicht in Frage stelle.

78      Die Kommission hält dieses Vorbringen für unbegründet.

79      Im Rahmen der vorliegenden Rüge streiten die Parteien im Wesentlichen über die Frage, ob im Fall der Zuweisung einer zu hohen Anzahl Zahlungsansprüche aufgrund von im Jahr 2005 begangenen Fehlern hinsichtlich der beihilfefähigen Fläche, die in der Folge wiederholt wurden und zu einer Unterbewertung ihres Werts pro Einheit und einer Überbewertung ihres Gesamtwerts führten, Art. 73a der Verordnung Nr. 796/2004 vor der Anwendung der Bestimmungen betreffend die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge und die Sanktionen in Fällen von Übererklärungen, die in der dritten und der vierten Rüge des vorliegenden Klagegrundes in Rede stehen, die retrospektive Neubewertung des Werts pro Einheit der Zahlungsansprüche vorschreibt.

80      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 36 der Verordnung Nr. 73/2009, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, die Zahlungsansprüche pro Hektar nicht geändert werden (Urteil vom 5. Juni 2014, Vonk Noordegraaf, C‑105/13, Slg, EU:C:2014:1126, Rn. 37).

81      Da nämlich nach Art. 34 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 jeder aktivierte Zahlungsanspruch einen Anspruch auf Zahlung des festgesetzten Betrags verschafft, hätte eine Änderung dieses Betrags eine Verminderung oder eine Erhöhung des an den betreffenden Betriebsinhaber gezahlten Beihilfebetrags zur Folge. Wie sich jedoch aus dem 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1782/2003 ergibt, besteht eines der Ziele der Betriebsprämienregelung darin, es jedem Betriebsinhaber zu ermöglichen, weiterhin eine Beihilfe in derselben Höhe wie im Bezugszeitraum zu beziehen (Urteil Vonk Noordegraaf, oben in Rn. 80 angeführt, EU:C:2014:1126, Rn. 38).

82      Allerdings ist festzustellen, dass keine Bestimmung der Verordnung Nr. 73/2009 ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, die Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers, der eine zu hohe Anzahl Zahlungsansprüche bei der ursprünglichen Zuweisung erhalten hat, zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil Vonk Noordegraaf, oben in Rn. 80 angeführt, EU:C:2014:1126, Rn. 40).

83      Dagegen sieht Art. 73a der Verordnung Nr. 796/2004 Regeln betreffend die Wiedereinziehung der zu Unrecht zugewiesenen Ansprüche vor, aus denen sich ergibt, dass unter den von ihnen erfassten Umständen die Zahlungsansprüche neu berechnet werden können. Diese Bestimmung basiert, wie sich aus dem 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 239/2005, durch die sie in die Verordnung Nr. 796/2004 eingefügt wurde, ergibt, auf dem Willen, Vorschriften für den Fall festzulegen, dass ein Betriebsinhaber eine unzulässige Anzahl von Zahlungsansprüchen erhalten hat oder dass der Wert jedes der Zahlungsansprüche in unzulässiger Höhe festgesetzt wurde.

84      Da das Vereinigte Königreich das Vorbringen, wonach im Fall der zu Unrecht erfolgten Zuweisung von bestimmten Zahlungsansprüchen ihre retrospektive Kürzung und Neubewertung vorzunehmen sei, auf Art. 73a Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 dieser Bestimmung, stützt, ist Art. 73a dieser Verordnung auszulegen.

85      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 17. November 1983, Merck, 292/82, Slg, EU:C:1983:335, Rn. 12).

86      Erstens ist auf die maßgebenden Bestimmungen von Art. 73a der Verordnung Nr. 796/2004 zu verweisen. Insoweit sieht zunächst Art. 73a der Verordnung Nr. 796/2004 in seinem Abs. 1 vor, dass, wenn bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, der Betriebsinhaber sie an die nationale Reserve zurückgeben muss, und dass diese Zahlungsansprüche als von Anfang an nicht zugewiesen gelten. Sodann ergibt sich aus Art. 73a Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 dass, wenn der Wert der Zahlungsansprüche zu hoch ist, der Wert entsprechend angepasst wird, wobei die Zahlungsansprüche als von Anfang an dem sich aus der Anpassung ergebenden Wert zugewiesen gelten. Schließlich sieht Art. 73a Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004, der durch die Verordnung Nr. 972/2007 eingefügt wurde, vor, dass, wenn für die Zwecke der Anwendung der Abs. 1 und 2 dieses Artikels festgestellt wird, dass Zahlungsansprüche, die einem Betriebsinhaber zu Unrecht zugewiesen wurden, ohne dass sich diese Zuweisung auf den Gesamtwert der Ansprüche auswirkt, die er erhalten hat, neu zu berechnen sind, sofern die Fehler von dem Betriebsinhaber nicht nach billigem Ermessen hätten festgestellt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Vonk Noordegraaf, oben in Rn. 80 angeführt, EU:C:2014:1126, Rn. 41). Außerdem werden nach Art. 73a Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 zu Unrecht gezahlte Beträge gemäß Art. 73 dieser Verordnung, der die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge betrifft, zurückgefordert.

87      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass sich die Parteien im vorliegenden Fall darüber einig sind, dass Art. 73a Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004 nicht anwendbar ist, da die zu Unrecht erfolgte Zuweisung zwar zu einer Unterbewertung des Werts pro Einheit der Zahlungsansprüche führte, sich jedoch aufgrund des pauschalen Elements auch auf den Gesamtwert der Zahlungsansprüche auswirkte.

88      Drittens ist zur Auslegung von Art. 73a Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 festzustellen, dass der Wortlaut dieser Bestimmung eine retrospektive Neubewertung des Werts pro Einheit der Zahlungsansprüche infolge der Wiedereinziehung der zu Unrecht zugewiesenen Ansprüche weder ausdrücklich vorsieht noch ausschließt.

89      Die Parteien bringen jedoch vor, dass die Klarstellung in Art. 73a Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 796/2004, wonach die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche als von Anfang an nicht zugewiesen gelten, in dem Sinn verstanden werden könne, dass, wenn sich eine zu Unrecht erfolgte Zuweisung von Zahlungsansprüchen auf den Wert pro Einheit der zugewiesenen Ansprüche ausgewirkt habe, eine Neubewertung des Werts pro Einheit der fortbestehenden Ansprüche vorzunehmen sei.

90      Diese Auslegung von Art. 73a Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 hält indessen einer systematischen Prüfung dieser Bestimmung nicht stand.

91      Eine solche Auslegung von Art. 73a Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 nähme nämlich der Einfügung von Abs. 2a dieser Bestimmung durch die Verordnung Nr. 972/2007 zumindest teilweise den Sinn. Im Rahmen von Art. 73a Abs. 2a dieser Verordnung ist für die Zwecke der Anwendung der Abs. 1 und 2 dieses Artikels die Neubewertung des Werts pro Einheit der Zahlungsansprüche im Fall einer zu Unrecht erfolgten Zuweisung auf die Situation – die sich, wie die Parteien übereinstimmend vortragen, von der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden unterscheidet – beschränkt, in der diese zu Unrecht erfolgte Zuweisung keine Auswirkung auf den Gesamtwert der Zahlungsansprüche hatte, sofern der Landwirt die Fehler nach billigem Ermessen nicht hätte feststellen können. Wenn jedoch Art. 73a Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 in dem Sinn auszulegen wäre, dass er selbst die Verpflichtung umfasst, eine retrospektive Neubewertung des Werts pro Einheit der Zahlungsansprüche vorzunehmen – ohne Berücksichtigung der Auswirkung einer solchen Neubewertung auf den Gesamtwert der Zahlungsansprüche, und das gegebenenfalls selbst dann, wenn der Landwirt die Fehler nach billigem Ermessen hätte feststellen können –, wäre diese Klarstellung in Art. 73a Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004 nutzlos und ohne Belang.

92      Diese Auslegung wird außerdem durch die Gründe bestätigt, mit denen die Einfügung von Abs. 2a in Art. 73a der Verordnung Nr. 796/2004 durch die Verordnung Nr. 972/2007 gerechtfertigt wurde. Wie sich nämlich aus dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 972/2007 ergibt, berichtigen die Mitgliedstaaten nur in den Fällen, in denen zu Unrecht erfolgte Zuweisungen von Zahlungsansprüchen nicht den Gesamtwert, sondern nur die Anzahl der Ansprüche des Betriebsinhabers betreffen, die Zuweisung oder gegebenenfalls die Art der Ansprüche, ohne deren Wert zu verringern, gemäß der letzteren Bestimmung, wenn der Betriebsinhaber die Fehler nach billigem Ermessen nicht hätte feststellen können.

93      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klarstellung in Art. 73a Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 796/2004, wonach „[d]ie zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche … als von Anfang an nicht zugewiesen [gelten]“, nicht in dem Sinn ausgelegt werden kann, dass sie vorschreibt, den Wert pro Einheit der Zahlungsansprüche retrospektiv neu zu bewerten. Vielmehr ist diese Klarstellung in Verbindung mit Art. 73a Abs. 4 dieser Verordnung zu lesen, wonach „[z]u Unrecht gezahlte Beträge … gemäß Artikel 73 [dieser Verordnung] zurückgefordert [werden]“. Daraus folgt, dass die angeführte Klarstellung in Art. 73a Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 796/2004 dahin auszulegen ist, dass sie nur darauf hinweisen soll, dass auf die gegebenenfalls aufgrund von zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüchen gewährten Beihilfen selbst kein Anspruch besteht, so dass sie nach Art. 73 der Verordnung Nr. 796/2004 zurückzuzahlen sind.

94      Im Übrigen ist festzustellen, dass diese Auslegung den Zielen der Betriebsprämienregelung nicht widerspricht. Nach der Rechtsprechung ergibt sich, wie in oben Rn. 81 dargelegt, aus dem 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1782/2003, dass eines der Ziele der Betriebsprämienregelung darin besteht, es jedem Betriebsinhaber zu ermöglichen, „weiterhin eine Beihilfe in [entsprechender] Höhe wie im Bezugszeitraum zu beziehen“ (Urteil Vonk Noordegraaf, oben in Rn. 80 angeführt, EU:C:2014:1126, Rn. 38). Wie aus der Verwendung des Adjektivs „entsprechend“ hervorgeht, gewährleistet diese Regelung keine strikte Identität der Beihilfenhöhe.

95      Viertens ist zum auf Art. 73a Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 gestützten Vorbringen des Vereinigten Königreichs festzustellen, dass diese Bestimmung nur eine Neubewertung der Zahlungsansprüche nach unten vorsieht. Hingegen lässt sich dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht entnehmen, dass sie eine Neubewertung nach oben gestattet, wenn aufgrund einer ursprünglichen Zuweisung einer zu hohen Anzahl Zahlungsansprüche der Wert der Letzteren zu gering beurteilt wurde.

96      Außerdem ist festzustellen, dass entgegen dem Vortrag des Vereinigten Königreichs in der mündlichen Verhandlung Art. 73a Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 nicht in dem Sinn ausgelegt werden kann, dass er eine retrospektive Neubewertung des Werts pro Einheit der Zahlungsansprüche nach oben vorschreibt, wenn im Fall einer zu Unrecht erfolgten Zuweisung bestimmter Zahlungsansprüche und der Unterbewertung des Werts pro Einheit der zugewiesenen Ansprüche der Gesamtwert der einem Landwirt zugewiesenen Ansprüche zu hoch angesetzt wurde. Die vom Vereinigten Königreich vorgeschlagene Auslegung ist nämlich, abgesehen davon, dass im Kontext von Art. 73a Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004 die Verwendung des Begriffs „Wert“ in Abs. 2 dieser Bestimmung mangels Klarstellung, dass es sich um den Gesamtwert handelt, als Wert pro Einheit der einzelnen Zahlungsansprüche zu verstehen ist, jedenfalls aus den entsprechend oben in den Rn. 91 und 92 dargelegten Gründen zurückzuweisen.

97      Daraus folgt, dass entgegen dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 von Art. 73a der Verordnung Nr. 796/2004 nicht die Annahme zulässt, dass im Fall einer ursprünglichen Zuweisung einer zu hohen Anzahl Zahlungsansprüche, die zu einer Unterbewertung des Werts pro Einheit der Zahlungsansprüche geführt und sich gleichzeitig auf den Gesamtwert dieser Ansprüche ausgewirkt hat, bei der Feststellung des Fehlers eine retrospektive Neubewertung des Werts pro Einheit der Zahlungsansprüche nach der Herabsetzung ihrer Anzahl vorzunehmen ist.

98      Soweit das Vereinigte Königreich in seiner Erwiderung geltend macht, die Kommission habe den Fehler in ihrer Beurteilung anerkannt, da sie eingeräumt habe, dass Art. 73a Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004, der nur auf die Kenntnis des Landwirts Bezug nehme, nicht anwendbar sei, genügt außerdem der Hinweis, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass die Kommission ihren Vorwurf der systematischen Neubewertung der Zahlungsansprüche auf Art. 73a Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004 stützen wollte.

99      Folglich ist, ohne dass das Vorbringen der Kommission zu Art. 73 Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 und zur Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, das die dritte Rüge des vorliegenden Klagegrundes betrifft, zu prüfen wäre, die vorliegende Rüge zurückzuweisen.

–       Zur dritten Rüge betreffend die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

100    Das Vereinigte Königreich beanstandet die Erwägungen der Kommission hinsichtlich der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge nach Art. 73 der Verordnung Nr. 796/2004. Es ist im Wesentlichen der Ansicht, dass im Fall einer ursprünglichen Zuweisung einer zu hohen Anzahl Zahlungsansprüche die Zahlungsansprüche nach Art. 73a dieser Verordnung vor der Festlegung der zurückzufordernden rechtsgrundlos erhaltenen Beträge neu zu berechnen seien. Daraus folge, dass in einem solchen Fall die das historische Element der Beihilfe betreffenden Beträge nicht zurückzuzahlen seien. Der Ansatz der Kommission, der die zurückzufordernden Beträge auf der Grundlage des ursprünglichen Werts der nicht vorhandenen Zahlungsansprüche festlege, sei mit den Art. 73 und 73a der Verordnung Nr. 796/2004 unvereinbar, da die Kommission zum einen keine rückwirkende Anpassung des Werts der Ansprüche vornehme und zum anderen die Landwirte verpflichte, höhere Beträge als die tatsächlichen Verluste für den Fonds und die zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzuzahlen. Insoweit führe der Ansatz der Kommission zu einer Sanktion für die Landwirte.

101    Die Kommission hält dieses Vorbringen für unbegründet.

102    Erstens ist auf den Wortlaut von Art. 34 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 hinzuweisen:

„Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.“

103    Zweitens ist nach Art. 73 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung berechneten Zinsen verpflichtet.

104    Gemäß Art. 73 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Art. 73 Abs. 1 dieser Verordnung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Außerdem ergibt sich aus Art. 73 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004, dass, wenn sich der Irrtum auf Tatsachen bezieht, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, Unterabs. 1 dieser Bestimmung nur gilt, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

105    Drittens stellt nach der Rechtsprechung in den Fällen, in denen der Unionsgesetzgeber Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe festlegt, der Ausschluss, den die Nichtbeachtung einer dieser Voraussetzungen mit sich bringt, keine Sanktion, sondern die bloße Folge der Nichtbeachtung der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen dar (Urteile vom 24. Mai 2007, Maatschap Schonewille-Prins, C‑45/05, Slg, EU:C:2007:296, Rn. 47, und vom 24. Mai 2012, Hehenberger, C‑188/11, Slg, EU:C:2012:312, Rn. 37).

106    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Vereinigten Königreichs auf der Prämisse beruht, dass im Fall der zu Unrecht erfolgten Zuweisung von Zahlungsansprüchen, die sich gleichzeitig auf den Wert pro Einheit und den Gesamtwert der Ansprüche ausgewirkt hat, nach Art. 73a der Verordnung Nr. 796/2004 die retrospektive Neubewertung des Werts der Zahlungsansprüche nach der Herabsetzung ihrer Anzahl, noch vor der Anwendung von Art. 73 dieser Verordnung hinsichtlich der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, vorzunehmen sei.

107    Dieser Prämisse kann jedoch nicht gefolgt werden.

108    In Anbetracht der oben in Rn. 97 ausgeführten Erwägungen kann sich nämlich eine solche Neubewertung entgegen dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs nicht auf Art. 73a der Verordnung Nr. 796/2004 gründen, wenn im Fall von Fehlern hinsichtlich der beihilfefähigen Fläche, die auf das Jahr der Zuweisung der Zahlungsansprüche zurückgehen, deren Gesamtwert von diesen Fehlern betroffen war.

109    Daraus folgt, dass dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs, wonach eine retrospektive Neubewertung der Zahlungsansprüche vor der Anwendung von Art. 73 der Verordnung Nr. 796/2004 vorzunehmen sei, nicht gefolgt werden kann.

110    Dieses Ergebnis wird durch die anderen Argumente des Vereinigten Königreichs, wonach die Anwendung von Art. 73 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004, ohne dass eine vorherige Neubewertung der Zahlungsansprüche erfolge, zu Rückforderungen von Beträgen führe, die das tatsächliche Risiko für den Fonds überstiegen, und daher eine Sanktion für die Landwirte darstelle, nicht in Frage gestellt.

111    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach Art. 34 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 die Beihilfe für die aktivierten Zahlungsansprüche, d. h. auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen, gewährt wird. Folglich wirkt sich ein Fehler bei der beihilfefähigen Fläche jedenfalls, wie die Kommission zu Recht vorbringt, auf den gesamten gezahlten Beihilfebetrag aus.

112    Zum anderen ergibt sich aus den Erwägungen oben in Rn. 93, dass eine aufgrund zu Unrecht zugewiesener Zahlungsansprüche gewährte Beihilfe im Hinblick auf Art. 73a Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 796/2004 in Verbindung mit Art. 73a Abs. 4 dieser Verordnung eine zu Unrecht gewährte Beihilfe darstellt, die nach Art. 73 dieser Verordnung zurückzufordern ist.

113    Der Ansatz des Vereinigten Königreichs, der darin besteht, vor der Anwendung von Art. 73 der Verordnung Nr. 796/2004 die retrospektive Neubewertung des Werts pro Einheit jedes Zahlungsanspruchs vorzunehmen und auf der Grundlage einer richtigen Anzahl so neubewerteter Zahlungsansprüche den Gesamtbetrag der Beihilfe, die dem Landwirt ohne den im Jahr 2005 begangenen Fehler gezahlt hätte werden müssen, neu zu berechnen, verhindert die richtige und effektive Rückforderung der zu Unrecht gewährten Beihilfen, wie die Kommission zu Recht in Bezug auf die erste sowie auf die dritte Rüge des vorliegenden Klagegrundes vorbringt.

114    Statt die aufgrund eines zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsanspruchs für eine insgesamt nicht beihilfefähige Fläche gewährte Beihilfe als zu Unrecht gewährt anzusehen, bewirkt somit der Ansatz des Vereinigten Königreichs, den zu Unrecht gezahlten Betrag auf die Differenz zwischen der gewährten Zahlung und einer revidierten Zahlung auf der Grundlage der nach oben neu bewerteten Zahlungsansprüche und der als beihilfefähig bestimmten Hektarzahl herabzusetzen, die dem Betrag des pauschalen Elements des zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsanspruchs entspricht.

115    Es ist jedoch festzustellen, dass in Ermangelung von Bestimmungen, die im Fall zu Unrecht erfolgter Zuweisungen bestimmter Zahlungsansprüche, die sich auf den Gesamtwert der Zahlungsansprüche ausgewirkt haben, die retrospektive Neubewertung ihres Werts pro Einheit nach oben vorsehen, eine solche Auslegung mit dem Erfordernis einer engen Auslegung der Bedingungen für die Übernahme der Kosten unvereinbar ist, das der Gerichtshof im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13), ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103), ihrerseits ersetzt durch die Verordnung Nr. 1290/2005, aufgestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2014, Niederlande/Kommission, C‑610/13 P, EU:C:2014:2349, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

116    Sodann ist, soweit das Vereinigte Königreich in der Erwiderung geltend macht, dass ein Ansatz, nach dem die Überzahlung auf der Grundlage der ursprünglich zugewiesenen Zahlungsansprüche bewertet werde, der richtigen Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge entgegenstehe, da er je nach Fall dazu führe, dass Überzahlungen niemals oder übermäßig zurückgefordert würden, zum einen hinsichtlich der übermäßigen Rückforderungen darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen im Hinblick auf die oben in den Rn. 113 und 114 dargelegten Erwägungen zurückzuweisen ist.

117    Zum anderen ist zum Vorbringen, wonach dieser Ansatz der Kommission bewirken könne, dass durch eine Berechnung der Beihilfe auf der Grundlage von nicht vorhandenen Zahlungsansprüchen die Rückforderung von Überzahlungen verhindert werde, festzustellen, dass dieses Vorbringen, das in der Klageschrift nur im Zusammenhang mit der vierten Rüge geltend gemacht und im Hinblick auf Art. 51 der Verordnung Nr. 796/2004 ausgeführt wurde, zum ersten Mal in der Erwiderung im Kontext der Bestimmung der Überzahlung geltend gemacht wird und dort in keiner Weise, nicht einmal durch Verweisung auf die Ausführungen in der Klageschrift zur vierten Rüge, untermauert wird. Jedenfalls besteht, wie sich aus der vorstehenden Rn. 93 ergibt, auf eine aufgrund eines zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsanspruchs gewährte Beihilfe selbst kein Anspruch. Wenn das Vereinigte Königreich vorträgt, der Ansatz der Kommission bewirke unter bestimmten Umständen, eine solche Zahlung nicht als zu Unrecht erfolgt anzusehen, da diese die Überzahlung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche berechne, wie sie angemeldet worden seien, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihren Schriftsätzen zum ersten Klagegrund des Vereinigten Königreichs ausdrücklich geltend macht, dass ein Landwirt keine Zahlung aufgrund eines zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsanspruchs erhalten könne. Überdies ergibt sich aus den Akten nicht, dass das Vereinigte Königreich im Rahmen des Berichts über die Beurteilung des Risikos veranlasst gewesen wäre, aus der Berechnung der Überzahlungen bestimmte auf der Grundlage von zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüchen gewährte Beträge auszuschließen.

118    Schließlich stellt nach der oben in Rn. 105 angeführten Rechtsprechung entgegen dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs die Rückforderung keine Sanktion, sondern die bloße Folge der Nichtbeachtung der Voraussetzungen für die Gewährung dar.

119    Außerdem sieht Art. 73 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 jedenfalls vor, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung nicht gilt, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Daraus folgt, dass der gutgläubige Landwirt vor der Rückforderung der zu Unrecht gewährten Beihilfe geschützt ist, wenn der Fehler, der sich auf die beihilfefähige Fläche oder die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ausgewirkt hat, den Behörden anzulasten ist und er ihn billigerweise nicht erkannt haben konnte.

120    Somit ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen.

–       Zur vierten Rüge betreffend Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen in Bezug auf die Fläche

121    Das Vereinigte Königreich tritt der Annahme entgegen, es habe Art. 51 der Verordnung Nr. 796/2004 fehlerhaft angewandt. Erstens könnten, wenn Fehler bei der ursprünglichen Zuweisung der Ansprüche begangen worden seien, die von diesem Artikel vorgesehenen Sanktionen nur angewandt werden, nachdem der Wert der Zahlungsansprüche nach Art. 73a dieser Verordnung neu berechnet worden sei. Zweitens müssten zwar Sanktionen für jedes Antragsjahr verhängt werden können, wenn der Landwirt eine nicht beihilfefähige Fläche anmelde, um einen Zahlungsanspruch zu aktivieren, über den er tatsächlich verfüge, jedoch nehme die Kommission zu Unrecht an, dass im Fall von Fehlern, die bei der ursprünglichen Zuweisung der Zahlungsansprüche begangen und in den folgenden Antragsjahren wiederholt worden seien, Sanktionen nicht nur für das Jahr 2005, sondern auch für die späteren Jahre anzuwenden seien, obwohl der Landwirt eine hinreichende beihilfefähige Hektarzahl anmelde, um die Zahlungsansprüche zu aktivieren, über die er tatsächlich verfüge. Art. 51 der Verordnung Nr. 796/2004 unterscheide zwischen Übererklärungen in Bezug auf die Fläche, die zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen, die einem Landwirt tatsächlich zur Verfügung stünden, führten, und Übererklärungen, die einen Fehler bei der ursprünglichen Zuweisung der Zahlungsansprüche begründeten. Es ergebe sich nämlich sowohl aus der Systematik von Art. 51 Abs. 1 und 2a der Verordnung Nr. 796/2004, die von Art. 57 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1122/2009 bestätigt werde, sowie hilfsweise aus dem Grundsatz der rückwirkenden Anwendung der weniger strengen Sanktion, im vorliegenden Fall Art. 57 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser letzteren Verordnung, dass für die späteren Jahre keine Sanktion zu verhängen sei.

122    Die Kommission hält das Vorbringen des Vereinigten Königreichs für unbegründet.

123    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich das Vorbringen des Vereinigten Königreichs zur Stützung der vorliegenden Rüge auf die Prämisse gründet, wonach Art. 73a der Verordnung Nr. 796/2004 in der Auslegung des Vereinigten Königreichs vor der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse nach Art. 51 dieser Verordnung anzuwenden sei.

124    Insoweit genügt die Feststellung, dass diese Prämisse − wie sich aus den vorstehenden Rn. 97 und 108 ergibt − falsch ist.

125    Wie oben in den Rn. 97 und 108 bereits ausgeführt, kann nämlich Art. 73a der Verordnung Nr. 796/2004 nicht in dem Sinn ausgelegt werden, dass er unter Umständen wie den in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden eine retrospektive Neubewertung des Werts der Zahlungsansprüche vorsieht.

126    Daraus folgt auch, dass, da Art. 73a der Verordnung Nr. 796/2004 unter Umständen wie denen der vorliegenden Rechtssache die retrospektive Neuberechnung der Zahlungsansprüche nicht erlaubt, das Vereinigte Königreich der Kommission nicht vorwerfen kann, sie behandle die angemeldete Fläche und die angemeldeten Zahlungsansprüche unterschiedlich, indem sie Erstere anpasse, die Letzteren jedoch nicht.

127    Sodann ist das Vereinigte Königreich zum einen der Ansicht, dass hinsichtlich des Antragsjahrs 2005 nach Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 eine Sanktion wegen Übererklärungen anzuwenden sei, wobei diese Sanktion auf der Grundlage der Zahlungsansprüche, wie sie retrospektiv korrigiert worden seien, zu berechnen sei. Zum anderen bewirke hinsichtlich der späteren Antragsjahre, in denen derselbe Fehler wiederholt worden sei, die Anwendung von Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2a von Art. 51 der Verordnung Nr. 796/2004 den Ausschluss jeder Sanktion für diese Jahre. Diese Erwägung gründe sich auf die Systematik dieser Bestimmungen in dem Sinne, dass, wenn der Landwirt eine beihilfefähige Fläche anmelde, die hinreiche, um die Zahlungsansprüche zu aktivieren, über die er tatsächlich verfüge (d. h. gegebenenfalls nach Herabsetzung ihrer Anzahl und Neubewertung ihres Werts), es nicht der Sache diene, gegen ihn nach Art. 51 Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004 eine Sanktion zu verhängen.

128    Zur Prüfung der Begründetheit dieses Vorbringens ist zum einen zu untersuchen, ob Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 trotz des Wortlauts von Art. 73a dieser Verordnung vorschreibt, die retrospektive Neubewertung des Werts der Zahlungsansprüche vorzunehmen, und zum anderen, ob sich aus Art. 51 Abs. 2a dieser Verordnung ergibt, dass, wie das Vereinigte Königreich vorträgt, keine Sanktion anzuwenden ist, sofern der Landwirt eine hinreichende Fläche erklärt, um die Zahl der Zahlungsansprüche, über die er tatsächlich verfügt, zu aktivieren.

129    Vorab ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach den Erwägungsgründen 29 und 55 der Verordnung Nr. 796/2004 diese Verordnung und insbesondere ihr Art. 51 dafür sorgen soll, dass die Einhaltung der Bestimmungen der im Rahmen des integrierten Systems verwalteten Beihilferegelungen wirksam überwacht und geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug getroffen werden, um die finanziellen Interessen der Union wirksam zu schützen (vgl. entsprechend Urteil vom 28. November 2002, Agrargenossenschaft Pretzsch, C‑417/00, Slg, EU:C:2002:715, Rn. 33).

130    Sodann sieht Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 für den Fall, dass die in einem Beihilfeantrag angegebene Fläche über der bei einer Kontrolle ermittelten Fläche liegt, je nach Schwere der Unregelmäßigkeit gestaffelte Sanktionen vor (vgl. entsprechend Urteil Agrargenossenschaft Pretzsch, oben in Rn. 129 angeführt, EU:C:2002:715, Rn. 35). Wenn erstens die Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Art. 50 Abs. 3 und 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet. Liegt zweitens diese Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird keine Beihilfe gewährt. Beläuft sich drittens die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Art. 50 Abs. 3 und 5 der Verordnung Nr. 796/2004 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen.

131    Dagegen sieht zum einen Art. 51 Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004 in seinem Unterabs. 1 vor, dass diese Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet hat und die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt. Zum anderen ist nach Unterabs. 2 dieser Bestimmung, wenn ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet hat und die gemeldete Fläche nicht alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, die in Art. 51 Abs. 1 dieser Verordnung genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.

132    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung, wenn die zuständige Behörde entdeckt, dass in einem Beihilfeantrag ein zur Angabe einer zu großen beihilfefähigen Fläche führender Fehler begangen wurde, der nicht auf Vorsatz beruhte, und dass der gleiche Fehler auch in den Jahren vor seiner Entdeckung begangen wurde, so dass in jedem dieser Jahre eine zu große beihilfefähige Fläche angegeben wurde, sie vorbehaltlich der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Verjährungsfristen verpflichtet ist, die tatsächlich ermittelte Fläche zum Zweck der Berechnung der für alle betroffenen Jahre geschuldeten Beihilfe zu kürzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2002, Strawson und Gagg & Sons, C‑304/00, Slg, EU:C:2002:695, Rn. 64, und vom 25. Juli 2006, Belgien/Kommission, T‑221/04, EU:T:2006:223, Rn. 88).

133    Im Licht dieser Erwägungen sind die beiden oben in Rn. 128 aufgeworfenen Fragen nacheinander zu prüfen.

134    Erstens ist zur Frage, ob die von Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse auf der Grundlage eines neu berechneten Werts pro Einheit der Zahlungsansprüche zu bestimmen sind, festzustellen, dass sich entgegen dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs weder aus dem Wortlaut dieses Artikels, der nach Ansicht dieses Mitgliedstaats „auf Ansprüche abstellt“, noch aus seiner Auslegung im Licht der Definition des Begriffs „ermittelte Fläche“ in Art. 2 Nr. 22 dieser Verordnung ergibt, dass die in diesem Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 vorgesehene Sanktion auf der Grundlage der retrospektiv neu berechneten Zahlungsansprüche zu bestimmen ist.

135    Nach dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 sind nämlich die vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse anzuwenden, wenn die vom Landwirt gemeldete Fläche über der u. a. gemäß Art. 50 Abs. 3 dieser Verordnung ermittelten Fläche liegt und die Differenz zwischen den beiden Flächen über den von dieser Bestimmung genannten Grenzen liegt.

136    Zwar ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass eine Übererklärung unter den dort genannten Voraussetzungen durch die Kürzung der ermittelten Fläche, auf deren Grundlage die Beihilfe berechnet wird, mit einer Sanktion belegt wird, jedoch ist festzustellen, dass im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung ihre Anwendung in keiner Weise von einer vorherigen Neubewertung des Werts pro Einheit der Zahlungsansprüche im Fall zu Unrecht erfolgter Zuweisung dieser Ansprüche abhängt.

137    Im Übrigen ist, soweit sich das Vereinigte Königreich auf Art. 2 Nr. 22 der Verordnung Nr. 796/2004 bezieht, darauf hinzuweisen, dass nach der letzteren Bestimmung eine Fläche nur eine ermittelte Fläche ist, wenn sie allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt, wobei im Rahmen der Betriebsprämienregelung die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten ist.

138    Selbst unterstellt, dass − wie das Vereinigte Königreich geltend macht − dieser Art. 2 Nr. 22 der Verordnung Nr. 796/2004 auf diese Weise die ermittelte Fläche unter Bezugnahme auf die Fläche zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen, über die der Landwirt tatsächlich verfügt, definiert und dass diese Definition im Kontext von Art. 51 dieser Verordnung einschlägig ist, kann diese Definition jedoch nicht die Berechnung der anwendbaren Sanktion nach Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 auf der Grundlage eines neu berechneten Werts der Zahlungsansprüche vorschreiben. Art. 2 Nr. 22 dieser Verordnung enthält nämlich keinen Hinweis auf den Wert der Zahlungsansprüche, der gegebenenfalls zu berücksichtigen wäre.

139    Diese Auslegung von Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 wird zum einen durch Art. 50 dieser Verordnung und insbesondere durch seinen Abs. 2 bekräftigt. Nach Art. 50 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004, der die Berechnungsgrundlage für die Beihilfe definiert, wird, wenn sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche ergibt, für die Berechnung der Beihilfe die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt. Mit anderen Worten ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass mangels einer gegenteiligen Angabe die Berechnung der Beihilfe auf der Grundlage der vom Landwirt angemeldeten Zahlungsansprüche erfolgt, ohne dass eine etwaige Neubewertung ihres Werts pro Einheit nach oben zu berücksichtigen wäre.

140    Zum anderen steht diese Auslegung von Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 mit der im Rahmen der ersten zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes erhobenen Rüge vertretenen Auslegung von Art. 73a dieser Verordnung im Einklang in dem Sinne, dass, wie oben in Rn. 125 dargelegt, der Letztere unter Umständen wie den in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden keine retrospektive Neubewertung des Werts der Zahlungsansprüche vorsieht.

141    Folglich kann das Vorbringen des Vereinigten Königreichs zu Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 in seiner Auslegung im Licht von Art. 2 Nr. 22 dieser Verordnung nicht belegen, dass die Kürzungen und Ausschlüsse auf der Grundlage der retrospektiv neu bewerteten Zahlungsansprüche zu bestimmen sind.

142    Zweitens ist zur Frage, ob im Fall der Wiederholung eines Fehlers hinsichtlich der beihilfefähigen Fläche wie dem ursprünglich im Jahr 2005 begangenen Art. 51 Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004 die Anwendung einer Kürzung oder eines Ausschlusses gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung ausschließt, sofern der Landwirt eine hinreichende Fläche erklärt, um die Zahl der Zahlungsansprüche, über die er tatsächlich verfügt, zu aktivieren, darauf hinzuweisen, dass nach Art. 51 Abs. 2a dieser Verordnung, wenn ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet hat und die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, die in Abs. 1 dieser Bestimmung genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wobei klargestellt wird, dass, wenn in einem solchen Fall die gemeldete Fläche nicht alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, die in diesem Art. 51 Abs. 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen ist.

143    Zunächst ergibt sich daher aus Unterabs. 1 in Verbindung mit Unterabs. 2 von Art. 51 Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004, dass, abgesehen davon, dass diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut keinen Vorbehalt hinsichtlich des Falls der Wiederholung einer Übererklärung vorsieht, die ursprünglich zur Zuweisung einer zu hohen Anzahl Zahlungsansprüche geführt hat, und nicht zwischen einer Übererklärung zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zuweisung der Ansprüche, die in der Folge wiederholt wurde, und einer Übererklärung nach dieser Zuweisung unterscheidet, diese Bestimmung, wie im Übrigen die Kommission darlegt, anzuwenden ist, wenn die vom Landwirt angemeldete Fläche über der Anzahl der von ihm angemeldeten Zahlungsansprüche liegt, ohne dass die Anzahl der Ansprüche, über die er tatsächlich verfügt, Berücksichtigung findet. Zwar definiert Unterabs. 1 dieser Bestimmung die dort genannten Zahlungsansprüche nicht als diejenigen, die angemeldet wurden, doch erfolgt diese Einstufung ausdrücklich nach dem Wortlaut von Unterabs. 2 dieser Bestimmung.

144    Daher finden nach Art. 51 Abs. 2a Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 nur in dem Fall, dass die angemeldete Fläche über der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche liegt und diese Fläche alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, die Kürzungen und Ausschlüsse nach Abs. 1 dieser Bestimmung keine Anwendung.

145    Dagegen erfolgt entgegen dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs der Vergleich zwischen der angemeldeten Fläche und den angemeldeten Zahlungsansprüchen im Rahmen von Art. 51 Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004 ohne Berücksichtigung der Anzahl der Zahlungsansprüche, über die der Landwirt tatsächlich verfügt, gegebenenfalls nach Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche nach Art. 73a der Verordnung Nr. 796/2004.

146    Sodann wird diese wörtliche Auslegung von Art. 51 Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004 auch durch eine systematische und teleologische Auslegung dieser Bestimmung bestätigt.

147    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach Art. 50 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004, wenn sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche ergibt, für die Berechnung der Beihilfe die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt wird. Diese Bestimmung definiert daher die Berechnungsgrundlage für die Beihilfe.

148    Zum anderen dient, wie bereits oben in Rn. 129 dargelegt, Art. 51 der Verordnung Nr. 796/2004 im Wesentlichen dem Ziel, die finanziellen Interessen der Union durch die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug wirksam zu schützen. Dafür sieht Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004, wenn die angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche liegt, gestaffelte Sanktionen vor (vgl. oben, Rn. 130).

149    Solche Sanktionen werden allerdings, wie sich aus dem 12. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 659/2006, durch die Abs. 2a in Art. 51 der Verordnung Nr. 796/2004 eingefügt wurde, als unnötig angesehen, falls, wenn der Betriebsinhaber mehr Fläche angemeldet hat, als er Zahlungsansprüche besitzt, die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen erfüllt. In einem solchen Fall schreibt nämlich laut demselben Erwägungsgrund Art. 50 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 vor, dass für die Berechnung der Beihilfe die Fläche in Hektar zugrunde gelegt wird, für die Zahlungsansprüche gelten.

150    Daher bestätigt zum einen die im 12. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 659/2006 hergestellte Verbindung zwischen Art. 50 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004, einer Bestimmung, die sich ausdrücklich auf einen Vergleich zwischen der angemeldeten Fläche und den angemeldeten Zahlungsansprüchen gründet, und Art. 51 Abs. 2a der letzteren Verordnung das Ergebnis, wonach der nach Art. 51 Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004 anzustellende Vergleich zwischen einerseits der angemeldeten Fläche und andererseits den angemeldeten Zahlungsansprüchen und nicht den Zahlungsansprüchen, über die der Landwirt tatsächlich verfügt, gegebenenfalls nach Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche gemäß Art. 73a der Verordnung Nr. 796/2004, zu erfolgen hat.

151    Zum anderen gründet sich im Hinblick auf die Systematik von Art. 51 der Verordnung Nr. 796/2004, der im Kontext der Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug steht, die Einfügung von Abs. 2a in diese Bestimmung auf die Erwägung, dass, wenn sich eine Abweichung zwischen der angemeldeten Fläche und den angemeldeten Zahlungsansprüchen ergibt, grundsätzlich keine Gefahr der Unregelmäßigkeit oder des Betrugs besteht, falls die angemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt. Wenn sich nämlich eine solche Abweichung zwischen der angemeldeten Fläche und der Anzahl der angemeldeten Ansprüche ergibt, wird jedenfalls nach Art. 50 Abs. 2 dieser Verordnung für die Bestimmung der Beihilfe die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt, so dass jedenfalls ausgeschlossen ist, dass eine Beihilfe auf der Grundlage einer nicht ermittelten Fläche gezahlt wird. Daraus folgt, dass grundsätzlich in einem solchen Fall keine Gefahr einer zu Unrecht erfolgten Zahlung besteht, die auf der Grundlage einer nicht ermittelten Fläche gewährt wird.

152    Schließlich trifft es zu, dass, wie das Vereinigte Königreich ausgeführt hat, diese Auslegung von Art. 51 der Verordnung Nr. 796/2004 und insbesondere von seinem Abs. 2a nicht ausschließt, dass ausnahmsweise eine Sanktion auf der Grundlage von nicht vorhandenen Zahlungsansprüchen berechnet wird, wenn der Landwirt eine Anzahl der Ansprüche anmeldet, die über der Anzahl Zahlungsansprüche liegt, über die er tatsächlich verfügt.

153    Es ist jedoch festzustellen, dass, ohne dass zu bestimmen wäre, ob − wie das Vereinigte Königreich geltend macht − der Verweis auf die ermittelte Fläche in Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 als Verweis auf die beihilfefähige Fläche für eine entsprechende Zahl von angemeldeten Zahlungsansprüchen oder von angemeldeten Zahlungsansprüchen, über die der Landwirt tatsächlich verfügt, zu verstehen ist, der oben in Rn. 152 angeführte Umstand entgegen dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs in der mündlichen Verhandlung nicht geeignet ist, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses zu bewirken.

154    Abgesehen davon, dass das Vereinigte Königreich die Rechtmäßigkeit von Art. 51 der Verordnung Nr. 796/2004 nicht in Zweifel gezogen hat, ist nämlich festzustellen, dass dieser Umstand, so bedauerlich er auch sein mag, an der oben dargelegten Auslegung von Art. 51 Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004, die in Anbetracht einer wörtlichen, systematischen und teleologischen Analyse geboten ist, nichts ändern kann.

155    Insoweit ist außerdem hinzuzufügen, dass die Verordnung Nr. 1122/2009, die die Verordnung Nr. 796/2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2010 aufgehoben und ersetzt hat, nunmehr ausdrücklich in ihrem Art. 57 („Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen“) Abs. 2 zweiter Gedankenstrich vorsieht, dass, „[wenn] die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche [liegt], … die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt [werden]“.

156    Diese neue Bestimmung gründet sich, wie aus dem 78. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1122/2009 hervorgeht, auf folgende Erwägung:

„Die Zahlung der Stützung im Rahmen der Betriebsbeihilferegelung erfordert dieselbe Anzahl von Zahlungsansprüchen und beihilfefähigen Hektar. Für den Zweck dieser Regelung ist daher vorzuschreiben, dass für die Berechnung der Zahlung im Falle von Abweichungen zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt wird. Um eine Berechnung auf der Grundlage nicht vorhandener Ansprüche zu vermeiden, ist vorzusehen, dass die bei der Berechnung zugrunde gelegte Anzahl von Zahlungsansprüchen die dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehende Anzahl von Zahlungsansprüchen nicht überschreiten darf.“

157    Jedoch ist, entgegen dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs, wonach seine Auslegung von Art. 51 Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004 durch Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1122/2009 bestätigt werde, darauf hinzuweisen, dass der Erlass der letzteren Verordnung und die Änderungen, die sie mit sich bringt, an der oben vorgenommenen Auslegung von Art. 51 Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004 nichts ändern und keine Auslegung der letzteren Bestimmung rechtfertigen können, die nicht nur ihrem Wortlaut, sondern auch den Gründen, die ihrer Einfügung in diese Verordnung zugrunde liegen, zuwiderliefe (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 16. September 2013, Niederlande/Kommission, T‑343/11, EU:T:2013:468, Rn. 91).

158    Abgesehen davon, dass Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1122/2009 nach seiner Überschrift einen anderen Gegenstand als Art. 51 Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004 hat, da letztere Bestimmung Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen betrifft, ist − auch ohne dass Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1122/2009 einer Auslegung bedürfte − festzustellen, dass die letztere Verordnung zum Zeitpunkt der Kontrollen, bei denen die auf die Übererklärungen zurückgehenden Fehler aufgedeckt wurden, nicht anwendbar war, da sie nach ihrem Art. 87 Unterabs. 2 erst für Beihilfeanträge gilt, die sich auf ab dem 1. Januar 2010 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.

159    Drittens ist, soweit das Vereinigte Königreich sein Vorbringen zur Auslegung von Art. 51 der Verordnung Nr. 796/2004 durch Beispiele für die Berechnung von Sanktionen nach diesen Bestimmungen belegen will, hinzuzufügen, dass solche rein illustrativen Beispiele nicht nachweisen können, dass die Kommission dem Vereinigten Königreich zu Unrecht vorgeworfen hat, die Sanktionen nach diesen Bestimmungen fehlerhaft berechnet zu haben, und dass die bei der Beurteilung des finanziellen Risikos des Fonds angewandte Berechnungsmethode hinsichtlich der Sanktionen in Fällen von Übererklärungen falsch ist.

160    Schließlich beruft sich das Vereinigte Königreich hilfsweise auf den Grundsatz der rückwirkenden Anwendung der milderen Sanktion. Insoweit vertritt es im Wesentlichen die Ansicht, dass Art. 57 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1122/2009 eine neue Vorschrift über die Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse darstelle und dass diese Vorschrift, da sie weniger streng sei als Art. 51 der Verordnung Nr. 796/2004 in seiner Auslegung durch die Kommission, rückwirkend anzuwenden sei. Diese neue Vorschrift schließe Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen aus, wenn der Landwirt eine beihilfefähige Fläche anmelde, die mindestens der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche entspreche, wobei diese Anzahl die ihm zur Verfügung stehende Anzahl von Zahlungsansprüchen nicht übersteigen könne.

161    Wie insoweit bereits oben in Rn. 158 festgestellt, gilt nach Art. 87 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1122/2009 diese erst für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2010 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, so dass die Verordnung Nr. 796/2004 auf die Beihilfeanträge für das Jahr 2009 grundsätzlich anwendbar war. Allerdings gelten nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 bei späterer Änderung der in einer Unionsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.

162    Nach der Rechtsprechung stellen die Kürzungen und Ausschlüsse der Beihilfen, wie die nach Art. 51 der Verordnung Nr. 796/2004 vorgesehenen, eine verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, National Farmers’ Union u. a., C‑354/95, Slg, EU:C:1997:379, Rn. 40 und 41, Strawson und Gagg & Sons, oben in Rn. 132 angeführt, EU:C:2002:695, Rn. 46, sowie vom 4. Mai 2006, Haug, C‑286/05, Slg, EU:C:2006:296, Rn. 21).

163    Hingegen ist der Rechtsprechung auch zu entnehmen, dass die Bestimmungen über die Definition einer Berechnungsgrundlage keine verwaltungsrechtliche Sanktion darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Haug, oben in Rn. 162 angeführt, EU:C:2006:296, Rn. 24).

164    Genau dies ist aber bei Art. 57 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1122/2009, auf den sich das Vereinigte Königreich stützt, der Fall.

165    Art. 57 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1122/2009, nach dem, „[wenn] die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche [liegt], … die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt [werden]“, gehört nämlich, wie sich aus seiner Überschrift ergibt und wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, zur Definition der Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen.

166    Außerdem ändert Art. 57 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1122/2009 in keiner Weise die Vorschriften über die Kürzungen und Ausschlüsse, wie sie sich aus Art. 58 der Verordnung Nr. 1122/2009 ergeben. Der letztere Artikel übernimmt im Übrigen die Vorschriften von Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004, wobei jedoch Art. 51 Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004, der eine Ausnahme von den Kürzungen und Ausschlüssen nach Art. 51 Abs. 1 dieser Verordnung darstellte, nicht in Art. 58 der Verordnung Nr. 1122/2009 übernommen wurde.

167    Daraus folgt, dass das Vorbringen des Vereinigten Königreichs zur rückwirkenden Anwendung einer milderen Sanktion nicht durchgreifen kann.

168    Folglich ist die vierte Rüge in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zur zweiten Rüge betreffend die Berücksichtigung der sich auf die Tierprämien auswirkenden Flächenabweichungen bei der Neuberechnung der Zahlungsansprüche

169    Das Vereinigte Königreich macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass sich Fehler bei der Bestimmung der die Tierprämien betreffenden Flächen auf das historische Element auswirken könnten. Aus dem Beschluss 2010/399/EU der Kommission vom 15. Juli 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 184, S. 6) gehe nämlich hervor, dass die Kommission hinsichtlich des Antragsjahrs 2004 nur eine pauschale Berichtigung von 2 % auf die getätigten Ausgaben im Rahmen der Extensivierungsprämienregelung angewandt habe. Dasselbe – äußerst niedrige – Risiko bestehe jedoch angesichts der großen Ähnlichkeit der Regelungen und der damit verbundenen Bedingungen während des Bezugszeitraums.

170    Die Kommission hält dieses Vorbringen für unbegründet.

171    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Kommission im Konformitätsabschlussverfahren der Ansicht war, die vom Vereinigten Königreich vorgenommene Neuberechnung der Zahlungsansprüche berücksichtige nur das pauschale Element, während keine Kontrolle erfolgt sei, um zu bestimmen, ob sich die Flächenabweichungen auch auf die Tierprämien, die im Bezugszeitraum von 2000 bis 2002 gezahlt worden seien, und daher auf das historische Element der Zahlungsansprüche ausgewirkt hätten.

172    Selbst wenn jedoch angenommen würde, dass, wie das Vereinigte Königreich vorträgt, das Risiko aufgrund der fehlenden Überprüfung der Auswirkung von Fehlern bei der Bestimmung der die Tierprämien betreffenden Flächen sehr gering war, ist dennoch festzustellen, dass das Vereinigte Königreich in keiner Weise die Feststellung in Frage gestellt hat, dass es eine solche Überprüfung nicht vorgenommen hat. Es bestreitet nämlich das Bestehen von Flächenabweichungen, die sich auf die Tierprämien ausgewirkt haben könnten, nicht. Außerdem hat es in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts bestätigt, dass es keine Überprüfung der etwaigen Auswirkung solcher Abweichungen auf das historische Element der Zahlungsansprüche vorgenommen hat, was im Protokoll der mündlichen Verhandlung vermerkt wurde.

173    Daraus folgt, dass es vor dem Hintergrund der oben in Rn. 65 angeführten Rechtsprechung, nach der es zwar Sache der Kommission ist, glaubhaft zu machen, dass an den von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder den von diesen übermittelten Zahlen berechtigte Zweifel bestehen, es jedoch Sache des betreffenden Mitgliedstaats ist, den Nachweis zu erbringen, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, dem Vereinigten Königreich nicht gelungen ist, die oben in Rn. 171 im Wesentlichen zusammengefassten Feststellungen der Kommission zu entkräften.

174    Überdies ist, soweit das Vereinigte Königreich geltend macht, das Risiko aufgrund der fehlenden Überprüfungen in Bezug auf die Tierprämien sei äußerst gering, festzustellen, dass die im vorliegenden Fall angewandte Höhe der finanziellen Berichtigung durch eine Gesamtheit von durch die Kommission bei den Schlüsselkontrollen und Zusatzkontrollen festgestellten Mängeln gerechtfertigt war und sich aus einer vom Vereinigten Königreich selbst vorgenommenen Beurteilung des Risikos ergibt. Abgesehen davon, dass das Letztere nicht erläutert hat, inwieweit der Satz von 5,19 % gegebenenfalls dadurch beeinflusst war, dass das Fehlen dieser Überprüfungen berücksichtigt wurde, genügt der Hinweis, dass, selbst wenn dieses Fehlen ein vernachlässigbares Risiko für den Fonds geschaffen hätte, diese Erwägung nicht geeignet wäre, die Anwendung der punktuellen Berichtigung von 5,19 % im vorliegenden Fall in Frage zu stellen.

175    Folglich ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen.

 Zur fünften Rüge betreffend die vorsätzliche Übererklärung

176    Das Vereinigte Königreich beanstandet die Feststellung von Mängeln der Zusatzkontrollen betreffend die vorsätzliche Übererklärung nach Art. 53 der Verordnung Nr. 796/2004. Es macht im Wesentlichen geltend, die vorsätzliche Übererklärung stelle einen Betrug dar, der mit strafrechtlichen Sanktionen bedroht sei und im Recht Nordirlands eine Straftat darstelle. Daher schaffe Art. 53 der Verordnung Nr. 796/2004 zwar eine Sanktion verwaltungsrechtlicher und nicht strafrechtlicher Natur, jedoch könne das nordirische Regionalministerium für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development, DARD) nur feststellen, dass ein Landwirt einen betrügerischen Antrag gestellt habe, wenn dies in einem ordentlichen Strafverfahren nachgewiesen worden sei. Ebenso wenig könne die Kommission dem Vereinigten Königreich vorwerfen, dass das DARD Fälle, die ihrer Ansicht nach an seinen zentralen Untersuchungsdienst (Central Investigation Service, CIS) hätten verwiesen werden sollen, nicht an diesen verwiesen habe, dies umso mehr, als keine derartige Verweisungspflicht bestehe, wenn die Beweise jedenfalls unzureichend seien. Außerdem seien betrügerische Anträge äußerst selten, so dass der Teil der Ausgaben, der aufgrund der vorsätzlichen Übererklärung in Nordirland der Gefahr ausgesetzt sei, wahrscheinlich äußerst gering sei.

177    Die Kommission hält das Vorbringen des Vereinigten Königreichs für unbegründet.

178    Erstens ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich auf eine Frage des Gerichts im Anschluss an das Urteil vom 27. Februar 2013, Polen/Kommission (T‑241/10, EU:T:2013:96), in der mündlichen Verhandlung sein Vorbringen fallen gelassen hat, wonach im Wesentlichen die Kommission ihm zu Unrecht vorgeworfen habe, die Sanktion bei vorsätzlicher Übererklärung nach Art. 53 der Verordnung Nr. 796/2004 von einem vorherigen Strafverfahren abhängig gemacht zu haben, was im Protokoll der mündlichen Verhandlung vermerkt wurde.

179    Zweitens ist, soweit das Vereinigte Königreich sein Vorbringen, wonach die Kommission ihm nicht vorwerfen könne, dass das DARD gewisse Fälle nicht an das CIS verwiesen habe, nicht ausdrücklich zurückgenommen hat, darauf hinzuweisen, dass allein die – unstreitige, wie sich aus der vorstehenden Rn. 178 ergibt – Tatsache, dass das Vereinigte Königreich die Anwendung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen von einem vorherigen Strafverfahren abhängig gemacht hat, hinreicht, um auf das Vorliegen von Mängeln zu schließen, die das System der Anwendung der von Art. 53 der Verordnung Nr. 796/2004 geschaffenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Vereinigten Königreich betreffen, ohne dass auf die Frage nach der Erheblichkeit dieses Vorbringens einzugehen ist. Folglich braucht nicht geprüft zu werden, ob dieses System überdies insoweit mit Mängeln behaftet war, als gewisse Fälle von Übererklärung, die nach Ansicht der Kommission an das CIS hätten verwiesen werden müssen, ihm jedoch nicht vorgelegt worden seien.

180    Jedenfalls hat das Vereinigte Königreich die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission zur fehlenden Übermittlung von Fällen an das CIS nicht nachgewiesen. Das Vereinigte Königreich hat sich nämlich auf allgemeine Behauptungen beschränkt, wonach die Vorlage an eine mit der Verfolgung von Zuwiderhandlungen betraute Behörde nicht verpflichtend sei, wenn offensichtlich sei, dass die Beweise nicht hinreichten, um das Vorliegen eines vorsätzlichen Verstoßes feststellen zu können. Eine solche Behauptung ist jedoch im Hinblick auf die oben in Rn. 65 angeführte Rechtsprechung nicht hinreichend, um die berechtigten Zweifel der Kommission zu entkräften.

181    Drittens ist zum Vorbringen des Vereinigten Königreichs, das finanzielle Risiko des Fonds aufgrund der vorsätzlichen Übererklärung in Nordirland sei jedenfalls „wahrscheinlich äußerst gering“, darauf hinzuweisen, dass ein solches Vorbringen nicht ausreicht, um die von der Kommission getroffene Feststellung eines Versäumnisses bei der Anwendung der von Art. 53 der Verordnung Nr. 796/2004 vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen in Frage zu stellen, ohne dass geprüft werden müsste, ob dieses Vorbringen erheblich ist, da nach den Angaben des Vereinigten Königreichs in der mündlichen Verhandlung die von ihm vorgenommene Beurteilung des Risikos die vorsätzlichen Übererklärungen nicht berücksichtigt.

182    Selbst wenn man unterstellt, dass das Vereinigte Königreich mit diesem Vorbringen den von der Kommission angewandten Berichtigungssatz beanstanden will, war außerdem dieser Satz, wie bereits oben in Rn. 174 ausgeführt, durch eine Gesamtheit von durch die Kommission bei den Schlüsselkontrollen und Zusatzkontrollen festgestellten Mängeln gerechtfertigt und ergibt sich aus einer vom Vereinigten Königreich vorgenommenen Beurteilung des Risikos. Daraus folgt, dass, selbst wenn die Mängel des Verwaltungssanktionsverfahrens nach Art. 53 der Verordnung Nr. 796/2004 ein vernachlässigbares Risiko für den Fonds geschaffen hätten, diese Erwägung nicht geeignet wäre, die Anwendung der punktuellen Berichtigung von 5,19 % im vorliegenden Fall in Frage zu stellen.

183    Jedenfalls hat sich das Vereinigte Königreich, entgegen der oben in Rn. 66 angeführten Rechtsprechung, nach der es Sache des Mitgliedstaats ist, nachzuweisen, dass der Kommission hinsichtlich der aus den von ihr festgestellten Unregelmäßigkeiten zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist, auf hypothetische und vage Behauptungen beschränkt, die sich zwar auf den Jahresbericht der Kommission 2009 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und die Betrugsbekämpfung gründen, jedoch nicht durch substantiierte Anhaltspunkte gestützt werden, um zu beweisen, dass der von der Kommission angewandte Berichtigungssatz im vorliegenden Fall falsch war.

184    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die fünfte Rüge des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

185    Folglich ist der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bei der Bestimmung des Umfangs der tatsächlichen Verluste für den Fonds

186    Im Rahmen des ersten Nichtigkeitsgrundes rügt das Vereinigte Königreich, dass die Kommission, indem sie eine pauschale Berichtigung von 5,19 % auf alle für das Antragsjahr 2009 in Nordirland getätigten Ausgaben angewandt habe, Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in Bezug auf den Umfang der Gefahr eines Verlusts für den Fonds begangen habe. Die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass zum einen ungefähr 80 % der Fehler betreffend das Antragsjahr 2009 hinsichtlich der beihilfefähigen Flächen auf Übererklärungen dieser Flächen im Jahr 2005 bei der ursprünglichen Zuweisung der Zahlungsansprüche zurückgingen und dass zum anderen der im Jahr 2005 auf der Grundlage des hybrid-statischen Modells bestimmte Wert pro Einheit der Zahlungsansprüche aus einem historischen Element, das aus der Teilung des Referenzbetrags durch die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche hervorgehe, und einem pauschalen Element, das 78,33 Euro pro Zahlungsanspruch entspreche, bestehe. Jedoch sei der Fonds hinsichtlich 80 % der Ausgaben nur bei den das pauschale Element betreffenden Ausgaben, die ungefähr 22 % aller getätigten Ausgaben entsprächen, einem Risiko ausgesetzt. Daraus folge, dass bei Anwendung einer punktuellen Berichtigung von 5,19 % auf den der Gefahr ausgesetzten Teil der Ausgaben die finanzielle Berichtigung nicht höher als 1,95 % hätte sein können.

187    Die Kommission hält das Vorbringen des Vereinigten Königreichs für unbegründet.

188    Zunächst ist festzustellen, dass − was die finanziellen Berichtigungen angeht − diese nach Anhang 2 des Dokuments Nr. VI/5330/97 vorgenommen werden, wenn die Kommission zu der Überzeugung gelangt, dass die betreffenden Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden. Dieses Dokument sieht auch vor, dass, ausgenommen der Fall, dass die zu Unrecht erfolgte Zahlung bereits von den nationalen Kontrollbehörden entdeckt wurde und diese geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen und die Wiedereinziehung in die Wege geleitet haben, die Kommission die Finanzierung aus dem Unionshaushalt ablehnen muss. Für die Fälle, in denen sich die tatsächliche Höhe der unregelmäßigen Zahlungen und somit die Höhe des der Union entstandenen finanziellen Schadens bestimmen lässt, sieht das Dokument Nr. VI/5330/97 vor, dass u. a. ein Betrag abgelehnt wird, den man durch Hochrechnung der Ergebnisse der Überprüfung einer repräsentativen Stichprobe von Fällen auf die Gesamtheit der Fälle erhält, aus denen die Stichprobe gebildet wurde, der aber auf den Verwaltungsbereich beschränkt bleibt, in dem der betreffende Mangel nach vernünftigem Ermessen auftreten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Portugal/Kommission, T‑2/11, Slg, EU:T:2013:307, Rn. 120). Dagegen werden in den Fällen, in denen sich die tatsächliche Höhe der unregelmäßigen Zahlungen nicht bestimmen lässt, pauschale Berichtigungen vorgenommen (Urteile vom 18. September 2003, Vereinigtes Königreich/Kommission, C‑346/00, Slg, EU:C:2003:474, Rn. 53, und vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, C‑418/06 P, Slg, EU:C:2008:247, Rn. 136; vgl. auch Urteil Portugal/Kommission, EU:T:2013:307, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

189    Insoweit wurde das Dokument Nr. VI/5330/97 von der Kommission zwar im Kontext des EAGFL angenommen und enthält laut seinem Titel Leitlinien zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL, Abteilung Garantie, jedoch ist es der Kommission nicht verwehrt, dieses Dokument auch bei der Ausübung der Befugnisse anzuwenden, die ihr Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1290/2005 im Rahmen des Rechnungsabschlusses des Fonds überträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2013, Bulgarien/Kommission, T‑335/11, EU:T:2013:262, Rn. 86), was das Vereinigte Königreich im Übrigen nicht in Abrede stellt.

190    Im Licht dieser Erwägungen ist die Begründetheit des vorliegenden Klagegrundes zu prüfen.

191    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Kommission eine punktuelle Berichtigung von 5,19 % auf alle im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2009 in Nordirland getätigten Ausgaben anwandte. Der auf diese Weise angewandte Berichtigungssatz ist aus einer von den Behörden des Vereinigten Königreichs vorgenommenen Beurteilung des Risikos hervorgegangen, die die Kommission anerkannte, da diese Beurteilung ihrer Ansicht nach erlaubte, die Höhe des der Union entstandenen finanziellen Schadens angemessen zu bestimmen. In Anbetracht dieser von den Behörden des Vereinigten Königreichs vorgenommenen Beurteilung wurde das finanzielle Risiko dahin definiert, dass es dem Unterschied zwischen den gezahlten Beträgen und einer revidierten Zahlung entspricht, die gegebenenfalls die zu verhängenden Sanktionen umfasst, wobei die zu Unrecht gezahlten Beträge und die Sanktionen vom Vereinigten Königreich nach der von der Kommission befürworteten Methode bestimmt wurden. Die Beurteilung des Risikos gründete sich auf eine Extrapolation auf der Grundlage einer Stichprobe von 394 im Jahr 2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gestellten Anträgen.

192    Aus den Akten ergibt sich somit, dass die von den Behörden des Vereinigten Königreichs vorgenommene Beurteilung des finanziellen Risikos darin bestand, den der Union tatsächlich entstandenen finanziellen Schaden auf der Grundlage einer Stichprobe und durch Hochrechnung zu bestimmen. Dieser finanzielle Schaden und damit das finanzielle Risiko entsprechen, wie sowohl aus dem Bericht über die Beurteilung des Risikos als auch den Schriftsätzen des Vereinigten Königreichs hervorgeht, der Summe der zu Unrecht gezahlten Beträge und der Sanktionen, die nach der von der Kommission befürworteten Methode bestimmt wurden. Das so beurteilte finanzielle Risiko wurde im Bericht über die Beurteilung des Risikos in Prozent aller betroffenen Zahlungen ausgedrückt. Aus dem Bericht über die Beurteilung des Risikos ergibt sich nämlich eindeutig, dass das finanzielle Risiko 5,19 % aller im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2009 in Nordirland getätigten Ausgaben entspricht, was außerdem das Vereinigte Königreich in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts bestätigt hat.

193    Daraus folgt, dass die Kommission, da sie auf der Grundlage einer von den Behörden des Vereinigten Königreichs vorgeschlagenen und von ihr anerkannten Beurteilung des Risikos die unregelmäßigen Zahlungen und daher die Höhe des der Union entstandenen finanziellen Schadens bestimmen konnte, zu Recht nach den im Dokument Nr. VI/5330/97 enthaltenen Leitlinien, wie sie u. a. in der vorstehenden Rn. 188 dargelegt wurden, die Ablehnung des der Höhe des Schadens entsprechenden Betrags beschloss.

194    Daraus folgt auch, dass die Kommission, da die Höhe des so beurteilten Schadens, wie oben in Rn. 192 dargelegt, in Prozent aller im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2009 in Nordirland getätigten Ausgaben ausgedrückt wurde, die punktuelle Berichtigung von 5,19 % zu Recht auf alle diese Ausgaben angewandt hat.

195    Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen des Vereinigten Königreichs im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes nicht in Frage gestellt, wonach im Wesentlichen die punktuelle Berichtigung von 5,19 % nur auf den Teil der betreffend das Antragsjahr 2009 in Nordirland getätigten Ausgaben anzuwenden sei, der von den Unregelmäßigkeiten betroffen sei, so dass das tatsächliche finanzielle Risiko maximal 1,95 % betrage. Insoweit rührten 80 % der Fehler aus dem Jahr 2009 aus Fehlern bei der ursprünglichen Zuweisung und Berechnung der Zahlungsansprüche hinsichtlich der beihilfefähigen Flächen her. Daher sei im Wesentlichen bei 80 % der im betreffenden Zeitraum in Nordirland getätigten Ausgaben aufgrund der aus einem historischen Element und einem pauschalen Element bestehenden Methode für die Berechnung dieser Zahlungsansprüche (vgl. oben, Rn. 70) die Tatsache zu berücksichtigen, dass nur das letztere Element und nicht die gesamte Zahlung von dem Risiko für den Fonds betroffen sei. Das pauschale Element stelle jedoch nur ungefähr 22 % der gesamten in Nordirland getätigten Zahlungen dar.

196    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die finanzielle Berichtigung auf der Grundlage einer vom Vereinigten Königreich selbst im Konformitätsabschlussverfahren vorgelegten Beurteilung des Risikos bestimmt wurde.

197    Zunächst hat das Vereinigte Königreich für diese Beurteilung des Risikos das finanzielle Risiko dahin definiert, dass es dem Unterschied zwischen den gezahlten Beträgen und einer revidierten Zahlung entspreche, die gegebenenfalls die zu verhängenden Sanktionen umfasse, wobei die zu Unrecht gezahlten Beträge und die Sanktionen vom Vereinigten Königreich nach der von der Kommission befürworteten Methode bestimmt wurden.

198    Abgesehen davon, dass das Vorbringen des Vereinigten Königreichs im Rahmen des zweiten Klagegrundes zur Beanstandung dieser Methode für die Berechnung bereits oben zurückgewiesen wurde, rügt dieser Mitgliedstaat im vorliegenden Fall jedoch keineswegs die Tatsache, dass das finanzielle Risiko des Fonds in der Summe der zu Unrecht gezahlten Beträge und der Sanktionen besteht.

199    Sodann hat das Vereinigte Königreich selbst für die der Kommission vorgeschlagene Beurteilung des finanziellen Risikos alle für das Antragsjahr 2009 in Nordirland getätigten Ausgaben als Berechnungsgrundlage verwendet, wie es in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat (vgl. oben, Rn. 192). Außerdem ergibt sich aus den Akten nicht, dass das Vereinigte Königreich, als es im Konformitätsabschlussverfahren seine Beurteilung des Risikos vorlegte, irgendwelche Bedenken hinsichtlich dieser Berechnungsgrundlage geäußert hat.

200    Indem das Vereinigte Königreich im vorliegenden Verfahren jedoch geltend macht, die finanzielle Berichtigung von 5,19 %, die im Bericht über die Beurteilung des Risikos im Verhältnis zu allen diesen Ausgaben bestimmt wurde, sei nur auf den – kleineren – Teil der Zahlungen anzuwenden, der seiner Ansicht nach wirklich vom Risiko betroffen sei, stellt es in Wahrheit gleichzeitig die Grundlage seiner eigenen Beurteilung des finanziellen Risikos in Frage.

201    Schließlich ist das Vorbringen des Vereinigten Königreichs geeignet, die Berechnungen in Frage zu stellen, die im Bericht über die Beurteilung des Risikos zum Satz von 5,19 % führten. Soweit dieser Satz den Teil aller Ausgaben widerspiegelt, der der Summe der zu Unrecht gezahlten Beträge und der Sanktionen (und somit dem finanziellen Risiko in Zahlen) entspricht, verliert er somit seine Bedeutung, wenn er auf eine andere Berechnungsgrundlage angewandt wird. Die Auswechslung der ursprünglich herangezogenen Berechnungsgrundlage (alle Zahlungen), die dem angewandten Berichtigungssatz seine Bedeutung gab, durch eine herabgesetzte Berechnungsgrundlage (den Teil der Zahlungen, der nach Ansicht des Vereinigten Königreichs wirklich vom Risiko betroffen ist) bei der Bestimmung des finanziellen Risikos durchbricht den Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Berechnungsgrundlage und dem festgelegten Satz.

202    Daraus folgt, dass das Vereinigte Königreich, indem es geltend macht, die finanzielle Berichtigung von 5,19 %, die auf der Grundlage aller im Jahr 2010 in Nordirland getätigten Ausgaben bestimmt wurde, sei nur auf einen Teil dieser Ausgaben anzuwenden, die Basis der im Konformitätsabschlussverfahren durchgeführten Beurteilung grundsätzlich in Frage stellt. Indem das Vereinigte Königreich eine finanzielle Berichtigung, die dem tatsächlichen Risiko für den Fonds entspricht und in Prozent aller dieser Ausgaben ausgedrückt wurde, auf nur einen Teil dieser Ausgaben anwenden will, stellt es überdies die Richtigkeit der Analyse des Risikos und des Satzes von 5,19 % selbst in Frage, obwohl es diese Analyse selbst durchgeführt und diesen Satz auf der Grundlage einer von ihm nicht bestrittenen Definition des Risikos bestimmt hat.

203    Soweit das Vereinigte Königreich außerdem auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, der im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes vorgebrachte Satz von 1,95 % sei durch die im zweiten Klagegrund in Rede stehende Methode für die Berechnung der zu Unrecht gezahlten Beträge und der Sanktionen zu erklären, genügt der Hinweis, dass sein Vorbringen zu dieser Methode im Rahmen der vorstehenden Prüfung des zweiten Klagegrundes zurückgewiesen wurde.

204    Folglich kann dieses Vorbringen des Vereinigten Königreichs, dem es gemäß den oben in Rn. 66 angeführten Anforderungen obliegt, nachzuweisen, dass der Kommission hinsichtlich der aus dem Verstoß gegen die Unionsvorschriften betreffend die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist, nicht den Nachweis erbringen, dass der Kommission hinsichtlich der aus den von ihr festgestellten Unregelmäßigkeiten zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist.

205    Daher ist festzustellen, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, indem sie die punktuelle Berichtigung von 5,19 % auf alle im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2009 in Nordirland getätigten Ausgaben angewandt hat.

206    Der erste Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

207    Nach alledem ist die vorliegende Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

208    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Vereinigte Königreich unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

Martins Ribeiro

Gervasoni

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. September 2015.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Regelung der Union über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

Verordnung (EG) Nr. 885/2006

Verordnungen (EG) Nrn. 1782/2003 und 73/2009

Verordnungen (EG) Nrn. 796/2004 und 1122/2009

Dokument Nr. VI/5330/97

Regelung der Union über den Schutz ihrer finanziellen Interessen

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Vorbemerkungen

Zum zweiten Klagegrund: Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht betreffend die Mängel der Zusatzkontrollen und insbesondere die Methoden für die Berechnung der zu Unrecht gezahlten Beträge und der Sanktionen in Fällen von Übererklärungen

Zur ersten, zur dritten und zur vierten Rüge betreffend die Methode zur Beurteilung des finanziellen Risikos des Fonds

– Zur ersten Rüge betreffend die retrospektive Neubewertung des Werts der Zahlungsansprüche

– Zur dritten Rüge betreffend die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

– Zur vierten Rüge betreffend Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen in Bezug auf die Fläche

Zur zweiten Rüge betreffend die Berücksichtigung der sich auf die Tierprämien auswirkenden Flächenabweichungen bei der Neuberechnung der Zahlungsansprüche

Zur fünften Rüge betreffend die vorsätzliche Übererklärung

Zum ersten Klagegrund: Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bei der Bestimmung des Umfangs der tatsächlichen Verluste für den Fonds

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.