Language of document : ECLI:EU:T:2005:254

Rechtssache T-301/03

Canali Ireland Ltd

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke − Bildmarke CANAL JEAN CO. NEW YORK − Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke CANALI − Verwechslungsgefahr“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter – Zur Erhebung der Beschwerde und zur Teilnahme am Verfahren befugte Personen – Eintritt des neuen Inhabers der älteren Marke in die Rechte des Widersprechenden

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63 Absatz 4)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke mit den Wortbestandteilen „canal“, „jean“, „co“ und „New York“ und Wortmarke CANALI

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

1.      Nach Artikel 63 Absatz 4 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke steht die Klage gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer „den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind“.

Insoweit sind in einem Widerspruchsverfahren die neuen Inhaber einer älteren Marke vor dem Gericht klagebefugt und müssen als Verfahrensparteien zugelassen werden, sobald sie nachgewiesen haben, Inhaber des vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) geltend gemachten Rechts zu sein.

Wenn der neue Inhaber der älteren Marke die Übertragung auf ihn nachgewiesen hat und das Amt nach dem Verfahren vor der Beschwerdekammer diese Übertragung eingetragen hat, wird er damit zum Beteiligten im Verfahren vor dem Amt.

(vgl. Randnrn. 18-20)

2.      Für den Durchschnittsverbraucher in Italien besteht keine Gefahr der Verwechslung zwischen dem neben einem Schachbrettmuster aus den Wortbestandteilen „canal“, „jean“, „co“ und „New York“ bestehenden Bildzeichen, dessen Eintragung als Gemeinschaftsmarke für „Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“, die zur Klasse 25 des Abkommens von Nizza gehören, beantragt wird, und der in Italien für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 6, 9, 14, 16, 18, 20, 25, 34 und 42 bereits eingetragenen Wortmarke CANALI, da die fehlende optische, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Zeichen, selbst wenn die von der angemeldeten Marke und die von der älteren Marke erfassten Waren identisch sind, ausreicht, um das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise auszuschließen, so dass Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 nicht greift.

(vgl. Randnrn. 45, 51, 56, 60, 63-65)