Language of document : ECLI:EU:T:2009:216

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

22. Juni 2009

Rechtssache T‑376/08 P

Bart Nijs

gegen

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung für den Zeitraum 2005/2006 – Entscheidung, den Rechtsmittelführer im Beförderungsverfahren 2007 nicht zu befördern – Entscheidung des Rechnungshofs, die Amtszeit seines Generalsekretärs zu verlängern – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 26. Juni 2008, Nijs/Rechnungshof (F‑1/08, Slg. ÖD 2008, I-A-1-0000 und II-A-1-0000), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Bart Nijs trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

Rechtsmittel – Darlegung der Rechtsmittelgründe in der Rechtsmittelschrift – Nicht ausreichend klar vorgetragener Rechtsmittelgrund – Verweisung auf sämtliche Anlagen – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 138 § 1 Buchst. c)

Im Rahmen eines Rechtsmittels vor dem Gericht erster Instanz gegen eine Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst kann eine pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke als die Rechtsmittelschrift das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Argumentation, die nach Art. 138 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz in der Rechtsmittelschrift enthalten sein müssen, nicht ausgleichen. Zudem ist es nicht Sache des Gerichts, die Gründe und Argumente, auf die sich der Rechtsbehelf möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion.

(vgl. Randnr. 24)

Verweisung auf: Gericht, 21. Mai 1999, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑154/98, Slg. 1999, II‑1703, Randnr. 49; Gericht, 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T‑209/01, Slg. 2005, II‑5527, Randnr. 57