Language of document : ECLI:EU:T:2012:125





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. März 2012 –
Mustang/HABM – Decathlon (Wellenlinie)

(Rechtssache T‑379/08)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die eine Wellenlinie darstellt – Ältere nationale und internationale Bildmarken, die eine weiße Wellenlinie auf schwarzem Grund darstellen – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26‑28, 56‑59)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Juli 2008 (Sache R 859/2007‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Decathlon SA und der Mustang – Bekleidungswerke GmbH & Co. KG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Mustang – Bekleidungswerke GmbH & Co. KG trägt die Kosten.