Language of document : ECLI:EU:T:2014:675

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

16. Juli 2014(*)

„Staatliche Beihilfen – Dienstleistungen der Beseitigung von Tierkörpern und von Schlachtabfällen – Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Vorteil – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Ausgleich für eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrung – Notwendigkeit der Beihilfe – Subsidiarität – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑295/12

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte T. Lübbig und M. Klasse,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch C. Egerer und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/485/EU der Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/10) (ex NN 23/10), die Deutschland zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gewährt hat (ABl. L 236, S. 1),

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich (Berichterstatter), des Richters J. Schwarcz und der Richterin V. Tomljenović,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Rechtlicher Rahmen

1        Vor dem Erlass der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. L 363, S. 51) waren die Vorschriften für die Beseitigung tierischer Abfälle in der Europäischen Union nicht harmonisiert. In Rheinland-Pfalz (Deutschland) oblag die Pflicht zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen den Landkreisen und kreisfreien Städten, die zu diesem Zweck einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband gründeten.

2        Die Richtlinie 90/667 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273, S. 1) aufgehoben. Diese Verordnung wurde wiederum durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300, S. 1) aufgehoben, die die Sammlung, den Transport, die Handhabung, die Behandlung, die Umwandlung, die Verarbeitung, die Lagerung, das Inverkehrbringen, den Vertrieb, die Verwendung und die Beseitigung tierischer Nebenprodukte regelt, damit diese Produkte keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen.

3        Nach den Art. 7 bis 10 der Verordnung Nr. 1069/2009 werden die tierischen Nebenprodukte im Sinne dieser Verordnung je nach den spezifischen Risiken, die für die Gesundheit von Mensch und Tier bestehen, in drei Kategorien unterteilt. Material der Kategorie 1 im Sinne der Verordnung Nr. 1069/2009 (im Folgenden: Material der Kategorie 1) birgt beträchtliche Risiken, die besonders mit spongiformer Rinderenzephalopathie (TSE) und dem Vorliegen von bestimmten verbotenen Substanzen und Umweltkontaminanten verbunden sind. Dieses Material muss vernichtet werden und darf nicht in den Verarbeitungskreislauf gelangen. Material der Kategorie 2 im Sinne der Verordnung Nr. 1069/2009 (im Folgenden: Material der Kategorie 2) beinhaltet erhebliche Risiken, da es aus Falltieren und anderen Materialien, die bestimmte verbotene Substanzen oder Kontaminanten enthalten, besteht. Dieses Material muss durch Verbrennung oder Verarbeitung entsorgt werden und darf nicht in Futter für Nutztiere enthalten sein. In bestimmten Fällen kann es jedoch als Düngemittel oder für technische Zwecke verwendet werden. Material der Kategorie 3 im Sinne der Verordnung Nr. 1069/2009 (im Folgenden: Material der Kategorie 3) umfasst u. a. Schlachtkörperteile, die, obwohl als genussuntauglich abgelehnt, keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen, sowie Materialien von Tieren, die für den menschlichen Verzehr geeignet sind, aber aus wirtschaftlichen Gründen für andere Zwecke, wie Futtermittel für Nutztiere, genutzt werden.

4        In Deutschland ergibt sich die Umsetzung und Anwendung der genannten Verordnungen aus dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. 2004 I S. 82, im Folgenden: TierNebG). Nach § 2 TierNebG obliegt die Durchführung der Bestimmungen den zuständigen Landesbehörden. Gemäß § 3 Abs. 1 TierNebG sind die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet, die Beseitigung und Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 durchzuführen. Nach den Bestimmungen des betroffenen Landes stellen die Landkreise und die kreisfreien Städte diese Körperschaften dar. § 3 Abs. 2 TierNebG sieht die Möglichkeit vor, die Beseitigung und Verarbeitung dieses Materials natürlichen Personen oder juristischen Personen des Privatrechts zu übertragen. Die Beseitigung von Material der Kategorie 3 kann von jedem Verarbeitungsbetrieb durchgeführt werden, sofern die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1069/2009 eingehalten werden. Nach § 8 TierNebG sind die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet, das Material der Kategorien 1 und 2 abzuholen. Soweit keine solche Abholpflicht besteht, legt § 9 TierNebG die Verpflichtung des Besitzers dieses Materials fest, es bei einem von der zuständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmten Verarbeitungsbetrieb abzuliefern.

5        Mit Wirkung vom 1. Januar 1979 wurde der Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg (im Folgenden: ZT) mit Sitz in Rivenich (Deutschland) gegründet. Alle Landkreise und kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz und im Saarland (Deutschland) sowie der Rheingau-Taunus-Kreis (Deutschland) und der Landkreis Limburg-Weilburg in Hessen (Deutschland) (im Folgenden: Verbandsgebiet) sind Mitglieder des ZT.

6        Die Verbandsordnung des ZT wurde vom Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz gemäß dem Landesgesetz von Rheinland-Pfalz über die kommunale Zusammenarbeit vom 22. Dezember 1982 (GVBl. 1982, S. 476, im Folgenden: KomZG) festgestellt. Nach § 2 Abs. 1 KomZG hat der ZT im Rahmen der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung und unterliegt lediglich der Rechtsaufsicht durch das Land Rheinland-Pfalz.

7        Die Mitglieder des ZT haben von der Möglichkeit nach § 3 Abs. 2 TierNebG, die Beseitigung und die Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 natürlichen Personen oder juristischen Personen des Privatrechts zu übertragen, keinen Gebrauch gemacht. Dagegen haben sie den ZT gemäß § 2 seiner Verbandsordnung beauftragt, alle Rechte und Pflichten zu übernehmen, die ihnen als Beseitigungspflichtigen nach § 3 TierNebG in Verbindung mit dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz vom 20. Oktober 2010 zur Ausführung des TierNebG (GVBl. 2010, S. 367, im Folgenden: AGTierNebG) und den entsprechenden Gesetzen des Saarlandes und des Landes Hessen oblagen. Der ZT führt nach § 6 seiner Verbandsordnung seine Tierkörperbeseitigungsanlage als Eigenbetrieb.

8        Die Satzung des ZT vom 6. Dezember 2004 sieht in ihrem § 4 Abs. 1 für im Verbandsgebiet produziertes Material der Kategorien 1 und 2 einen Anschluss- und Benutzungszwang vor.

9        Der ZT beseitigte im Verbandsgebiet nicht nur Material der Kategorien 1 und 2, sondern auch Material der Kategorie 3. Außerdem übernahm er ab dem Jahr 2000 die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 in einem Teil von Baden-Württemberg (Deutschland) und ab dem Jahr 2009 auch in Nord- und Mittelhessen, d. h. in Regionen, die nicht zum Verbandsgebiet gehören. Von 1998 bis 2009 fiel fast die Hälfte des vom ZT verarbeiteten Materials unter die Kategorie 3 oder kam nicht aus dem Verbandsgebiet.

10      Für die Sammlung und die Beseitigung oder Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 erhält der ZT Gebühren von den Besitzern der tierischen Nebenprodukte. Dagegen wird die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 frei am Markt verhandelt.

11      Außerdem erhält der ZT gemäß § 9 Abs. 1 seiner Verbandsordnung von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine Einnahmen zur Bestreitung der Ausgaben nicht ausreichen. Nach der ursprünglichen Fassung von § 9 Abs. 2 wurde die Umlage für jedes Wirtschaftsjahr durch Satzung festgesetzt.

12      Im Jahr 2010 wurde die Verbandsordnung des ZT rückwirkend zum 1. Januar 2009 geändert. Gemäß § 9 Abs. 2 der geänderten Fassung der Verbandsordnung ist die Umlage nun im Voraus durch Satzung festzusetzen. Zudem darf nach § 9 Abs. 3 die Umlage nur als Ausgleich für Kosten erhoben werden, die aus der Beseitigungspflicht für Material der Kategorien 1 und 2 sowie der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität entstehen. In § 10 der geänderten Fassung der Verbandsordnung des ZT sind zudem ausführliche Bestimmungen zur Dimensionierung der Seuchenreservekapazität enthalten.

13      Von seiner Gründung im Jahr 1979 bis zum Jahr 2011 erhielt der ZT Umlagezahlungen in Höhe von 66 493 680 Euro. Die Umlagezahlungen von 1998 bis 2011 beliefen sich auf 30 932 198 Euro.

 Verwaltungsverfahren und gerichtliches Verfahren

14      Am 23. Februar 2008 erlangte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch eine von der Gesellschaft S. eingereichte Beschwerde Kenntnis von den zugunsten des ZT von der Bundesrepublik Deutschland gewährten Umlagezahlungen.

15      Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 (im Folgenden: Eröffnungsentscheidung) setzte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland von ihrer Entscheidung in Kenntnis, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen. Mit der Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. Oktober 2010 (ABl. C 289, S. 8) forderte die Kommission die Beteiligten zur Stellungnahme auf.

16      Parallel zu dem förmlichen Prüfverfahren der Kommission hatte die Gesellschaft S. ein nationales Gerichtsverfahren in Deutschland betrieben und vor dem Verwaltungsgericht Trier Klage gegen den ZT erhoben. Das Verwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 2. Dezember 2008, dass die fraglichen Umlagezahlungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten. Die Gesellschaft S. und der ZT legten beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Berufung gegen dieses Urteil ein. Mit Urteil vom 24. November 2009 bestätigte das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier. Die Gesellschaft S. und der ZT legten sodann beim Bundesverwaltungsgericht Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ein. Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Gesellschaft S. zurück, änderte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ab und wies die Klage insgesamt ab, da sie für den Zeitraum 2005 bis 2009 unzulässig sei und die in Rede stehende Umlage für das Jahr 2010 keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dargestellt habe.

 Angefochtener Beschluss

17      Am 25. April 2012 erließ die Kommission den Beschluss 2012/485/EU über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/10) (ex NN 23/10), die Deutschland zugunsten des ZT gewährt hat (ABl. L 236, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss). Im verfügenden Teil dieses Beschlusses heißt es:

„Artikel 1

Die Umlagezahlungen, die [die Bundesrepublik] Deutschland unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV zugunsten des [ZT] seit dem 1. Januar 1979 rechtswidrig gewährt hat, stellen staatliche Beihilfen dar und sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 2

(1)      [Die Bundesrepublik] Deutschland fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen, die seit dem 26. Mai 1998 ausgezahlt worden sind, vom Begünstigten sofort zurück.

(2)      Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Zahlungen aus den in Absatz 1 genannten Beihilfen dem Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

(3)      Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

(4)      [Die Bundesrepublik] Deutschland stellt mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Absatz 1 genannten Beihilfen ein.

Artikel 3

[Die Bundesrepublik] Deutschland stellt sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beihilfen binnen vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zurückgezahlt werden.

…“

18      Zur Begründung ihrer Schlussfolgerung, der zufolge es sich bei den seit dem 1. Januar 1979 von den Mitgliedern des ZT an diesen geleisteten Umlagezahlungen um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt, führte die Kommission erstens aus, dass die in Rede stehende Umlage aus staatlichen Mitteln finanziert werde (141. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

19      Zweitens sei der ZT ein Unternehmen, da er Dienstleistungen für die Beseitigung bestimmter tierischer Nebenprodukte gegen Entgelt anbiete (142. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

20      Drittens verzerrten die in Rede stehenden Umlagezahlungen den Wettbewerb oder drohten ihn zu verzerren und beeinträchtigten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Bezüglich des Materials der Kategorien 1 und 2 bestünden nämlich ein Wettbewerb und ein Markt, da die Mehrzahl der zuständigen Gebietskörperschaften für die Beseitigung dieses Materials regionale Monopole in der Form von Ausschreibungen vergäben. Die Umlagezahlungen stärkten die finanzielle Position des ZT gegenüber anderen potenziellen Anbietern. Da sich Anbieter aus allen Mitgliedstaaten an Ausschreibungen beteiligen könnten, sei die Umlage auch geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Gleichfalls seien die wirtschaftlichen Vorteile aus den Umlagezahlungen geeignet, die Position des ZT auf den Märkten, auf denen er in direkter Konkurrenz zu anderen Anbietern stehe, d. h. auf dem Markt für die Beseitigung von Material der Kategorie 3 und dem Markt für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 in Nord- und Mittelhessen, zu stärken (Erwägungsgründe 147 bis 149 des angefochtenen Beschlusses).

21      Viertens verschafften die Umlagezahlungen dem ZT einen wirtschaftlichen Vorteil, da sie die laufenden Ausgaben verringerten und ihnen keine angemessene Gegenleistung gegenüberstehe (143. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Diese Zahlungen stellten keinen Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, Slg. 2003, I‑7747, im Folgenden: Urteil Altmark), dar. Die vier vom Gerichtshof in diesem Urteil aufgestellten Kriterien seien nicht erfüllt (Erwägungsgründe 144 und 239 des angefochtenen Beschlusses).

22      Hinsichtlich des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, wonach das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut und diese Verpflichtungen klar definiert sein müssen, unterschied die Kommission zunächst zwischen den Zeiträumen von 1979 bis 2008 und von 2009 bis 2011. Sie stellte hierzu fest, dass eine klar definierte Verpflichtung des ZT zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität erst seit der Änderung seiner Verbandsordnung im Jahr 2010 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2009 bestehe (Erwägungsgründe 151 bis 154 des angefochtenen Beschlusses). Weder durch die Verpflichtung des ZT zur Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2 noch durch seine Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität könnten jedoch die Umlagezahlungen als staatliche Ausgleichszahlungen im Sinne des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, gerechtfertigt werden (155. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

23      Die Verpflichtung zur Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2 stelle nämlich keine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden: DAWI) dar. Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 20. November 2003, GEMO (C‑126/01, Slg. 2003, I‑13769, Rn. 30 bis 34), seien die gesamten Kosten der Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen von den Landwirten und den Schlachthöfen zu tragen. Durch das Tätigwerden staatlicher Stellen mit dem Ziel, die Landwirte und Schlachthöfe von dieser Belastung zu befreien, entstehe ein wirtschaftlicher Vorteil, der geeignet sei, den Wettbewerb zu verfälschen. Die zusätzlichen Kosten für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 seien in die Gebühren und Entgelte einzurechnen (Erwägungsgründe 156 bis 179 des angefochtenen Beschlusses). Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichszahlungen nicht erforderlich seien (Erwägungsgründe 180 bis 185 des angefochtenen Beschlusses).

24      Auch die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität könne nicht als DAWI qualifiziert werden. Falls die betriebsbedingt vorhandenen Leerkapazitäten nicht ausreichten, um die vorgeschriebene Reservekapazität abzudecken, und daher durch die Verpflichtung zu ihrer Vorhaltung zusätzliche Investitionskosten entstünden, seien diese Kosten aufgrund des Verursacherprinzips grundsätzlich aus den Gebühren oder Entgelten zu decken. Falls höhere Leerkapazitäten vorgehalten würden, als tatsächlich für den Seuchenfall erforderlich seien, fehle es an jeglichem Interesse der Allgemeinheit an der Vorhaltung einer solchen überschüssigen Leerkapazität (Erwägungsgründe 186 bis 193 des angefochtenen Beschlusses).

25      Hinsichtlich des zweiten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, wonach die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen sind, unterschied die Kommission zwischen den Zeiträumen von 1979 bis 2008 und von 2009 bis 2012. Im erstgenannten Zeitraum sei dieses Kriterium nicht erfüllt, da die Verbandsordnung des ZT vor ihrer Änderung im Jahr 2010 keine im Voraus festgelegte objektive und transparente Methode enthalten habe, die die Berechnung der Kosten der Seuchenreserve ermöglicht hätte (Erwägungsgründe 199 bis 201 des angefochtenen Beschlusses). Im letztgenannten Zeitraum seien die Transparenzerfordernisse des zweiten Kriteriums nach der Änderung der Verbandsordnung des ZT für die Jahre 2010 bis 2012 erfüllt. Für das Jahr 2009 sei dieses Kriterium hingegen nicht erfüllt, da die Vorschriften zur Kalkulation der Kosten, die Haushaltssatzung und die Höhe der Umlage rückwirkend und nicht vorab festgelegt worden seien (Erwägungsgründe 202 bis 205 des angefochtenen Beschlusses).

26      Was das dritte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, angeht, wonach der Ausgleich nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken, so entstanden dem ZT aus der Vorhaltung der Reservekapazität in der durch § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des ZT vorgeschriebenen Größe, nämlich weitere 1 185 Tonnen pro Woche über einen Zeitraum von sechs Wochen, nach Ansicht der Kommission keine Nettokosten (Erwägungsgründe 206 bis 211 des angefochtenen Beschlusses).

27      Die vorgeschriebene Reservekapazität lasse sich nämlich aus den beim ZT kurzfristig vorhandenen betriebsbedingten Leerkapazitäten in der Nacht und am Wochenende abdecken. Die Anlagen liefen im Normalfall nur in zwei Schichten an fünf Wochentagen (5-Tage-2-Schichten-Betrieb). Die betriebsbedingte Leerkapazität von 2 376 Tonnen pro Woche, die im 7-Tage-3-Schichten-Betrieb pro Woche für eine Dauer von sechs Wochen verfügbar sei, betrage ungefähr das Doppelte der vorgeschriebenen Reservekapazität von 1 185 Tonnen pro Woche (Erwägungsgründe 212 bis 223 des angefochtenen Beschlusses).

28      Außerdem gingen die vorhandenen Leerkapazitäten über die vorgeschriebene Reservekapazität hinaus. In manchen Jahren sei die Normalkapazität im 5-Tage-2-Schichten-Betrieb bis zu 25 % unausgelastet geblieben. Tatsächlich verfüge der ZT über Anlagen mit einer maximalen Kapazität von 4 536 Tonnen pro Woche und betreibe somit Anlagen mit einer doppelt so hohen Kapazität wie der, die für die in seiner Verbandsordnung festgelegten Aufgaben benötigt werde. Da der ZT über deutlich größere als die zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufträge notwendigen Kapazitäten verfüge, könnten ihm aus der Verpflichtung zur Vorhaltung der Seuchenreserve keine Nettokosten entstanden sein (Erwägungsgründe 224 bis 227 des angefochtenen Beschlusses).

29      Hinsichtlich des vierten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, wonach, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen ist, die ein durchschnittliches gut geführtes Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind, stellte die Kommission fest, dass die Bundesrepublik Deutschland keinen Nachweis für die Erfüllung dieses Kriteriums vorgelegt habe (Erwägungsgründe 229 bis 232 des angefochtenen Beschlusses).

30      Die in Rede stehenden Umlagezahlungen verschafften dem ZT wirtschaftliche Vorteile bei der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 inner- und außerhalb seines Verbandsgebiets und von Material der Kategorie 3. Diese Zahlungen hätten tatsächlich Verluste ausgeglichen, die sich auf eine minderwertige Verarbeitung von Material der Kategorie 3, auf unausgelastete Kapazitäten und auf die Tatsache zurückführen ließen, dass die Entgelte für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 in Nord- und Mittelhessen sowie die Gebühren für die Beseitigung dieses Materials im Verbandsgebiet des ZT nicht kostendeckend gewesen seien (Erwägungsgründe 242 bis 274 des angefochtenen Beschlusses).

31      Fünftens stellten die Umlagezahlungen, die dem ZT von dessen Mitgliedern seit dem 1. Januar 1979 gewährt würden, nach Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrige staatliche Beihilfen dar, da sie nicht bei der Kommission angemeldet worden seien. Eine Befreiung von der Anmeldepflicht gemäß der Entscheidung 2005/842/EG vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel [106 Absatz 2 AEUV] auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von [DAWI] betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312, S. 67), oder dem Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 [AEUV] auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von [DAWI] betraut sind (ABl. 2012, L 7, S. 3), komme hier nicht zur Anwendung. Der ZT sei nämlich nicht mit einer DAWI betraut. Außerdem sei für den Zeitraum von 1979 bis 2010 das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt, und für den gesamten Zeitraum ab 1979 sei das dritte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt (Erwägungsgründe 276 und 277 des angefochtenen Beschlusses).

32      Sechstens könne die Umlage nicht als staatliche Beihilfe für die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität im Verbandsgebiet des ZT gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV und dem von der Kommission erlassenen Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (ABl. 2012, C 8, S. 15, im Folgenden: DAWI-Unionsrahmen) gerechtfertigt werden (Erwägungsgründe 278 bis 283 des angefochtenen Beschlusses).

33      Da die Umlagezahlungen den ZT begünstigten, könnten sie nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen (ABl. 2002, C 324, S. 2) und der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (ABl. 2006, C 319, S. 1) gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV angesehen werden (Erwägungsgründe 284 bis 292 des angefochtenen Beschlusses).

34      Zum Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland, dass ein Teil der vom ZT erhobenen Umlage dazu diene, die Sanierungskosten der Altstandorte Sohrschied (Deutschland) und Sprendlingen-Gensingen (Deutschland) zu finanzieren, stellte die Kommission schließlich fest, dass die in Rede stehenden Umlagezahlungen nicht als nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen im Sinne der Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. 2008, C 82, S. 1) angesehen werden könnten, da der ZT nach deutschem Recht für die in Rede stehenden Sanierungskosten in voller Höhe hafte (Erwägungsgründe 130 bis 139 und 293 bis 303 des angefochtenen Beschlusses).

35      Als Schlussfolgerung hielt die Kommission erstens fest, dass der Bundesrepublik Deutschland am 26. Mai 2008 ein Auskunftsersuchen übermittelt worden sei, das die Rückforderungsfrist unterbrochen habe. Daher würden alle Umlagezahlungen, die der ZT vor dem 26. Mai 1998 erhalten habe, als bestehende Beihilfen eingestuft. Dagegen stellten alle Umlagezahlungen, die der ZT nach dem 26. Mai 1998 erhalten habe, neue Beihilfen dar (Erwägungsgründe 306 bis 308 des angefochtenen Beschlusses).

36      Zweitens verstoße die Rückforderung der fraglichen Umlagezahlungen nicht gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts im Bereich des Vertrauensschutzes. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, hätten beim ZT keine begründeten Erwartungen entstehen können, dass die fraglichen Umlagezahlungen keine staatlichen Beihilfen darstellten. Dieses Urteil habe sich nämlich zum einen nur auf die Umlagezahlungen im Jahr 2010 bezogen und stelle zum anderen keine klare Zusicherung eines Unionsorgans dar (Erwägungsgründe 309 bis 316 des angefochtenen Beschlusses).

 Verfahren und Anträge der Parteien

37      Mit Klageschrift, die am 4. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Bundesrepublik Deutschland die vorliegende Klage erhoben.

38      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

39      In der Sitzung vom 6. Februar 2014 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

40      Die Bundesrepublik Deutschland beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

41      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

42      Zur Stützung ihrer Klage macht die Bundesrepublik Deutschland sieben Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 106 Abs. 2 AEUV gerügt, der darin bestehe, dass die Kommission es verneint habe, dass die Vorhaltung von Seuchenreservekapazitäten eine DAWI darstelle. Mit dem zweiten und dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gerügt, der darin bestehe, dass die Kommission fehlerhaft zum einen das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils und zum anderen eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und eine Wettbewerbsverzerrung festgestellt habe. Der vierte Klagegrund betrifft die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt. Mit ihm wird ein Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV wegen Verkennung der Genehmigungsvoraussetzungen in dieser Bestimmung gerügt. Mit dem fünften Klagegrund macht die Bundesrepublik eine Missachtung der Kompetenzverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie einen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip geltend. Mit dem sechsten Klagegrund werden ein Ermessensmissbrauch und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt. Mit dem siebten Klagegrund macht die Bundesrepublik Deutschland schließlich einen Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung des angefochtenen Beschlusses geltend.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 106 Abs. 2 AEUV bezüglich des Vorliegens einer DAWI

43      Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, die Kommission habe im angefochtenen Beschluss fälschlich festgestellt, die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität habe von den deutschen Behörden nicht als DAWI qualifiziert werden dürfen.

44      Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Mitgliedstaaten bei der Definition dessen, was sie als DAWI ansehen, über ein weites Ermessen, so dass die Definition dieser Dienstleistungen durch einen Mitgliedstaat von der Kommission lediglich im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden kann (vgl. Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Olsen/Kommission, T‑17/02, Slg. 2005, II‑2031, Rn. 216, und vom 22. Oktober 2008, TV 2/Danmark u. a./Kommission, T‑309/04, T‑317/04, T‑329/04 und T‑336/04, Slg. 2008, II‑2935, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wenn es auf diesem Gebiet keine Unionsregelung gibt, ist die Kommission nämlich nicht befugt, über den Umfang der dem öffentlichen Betreiber obliegenden Aufgaben, also über die Höhe der Kosten für diesen Dienst, über die Zweckmäßigkeit der von den nationalen Behörden auf diesem Gebiet getroffenen politischen Entscheidungen oder über die wirtschaftliche Effizienz des öffentlichen Betreibers in dem ihm vorbehaltenen Sektor zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission, T‑106/95, Slg. 1997, II‑229, Rn. 108, und vom 1. Juli 2010, M6 und TF1/Kommission, T‑568/08 und T‑573/08, Slg. 2010, II‑3397, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Diese Befugnis des Mitgliedstaats zur Definition der DAWI wird sowohl durch das Fehlen einer der Union speziell zugewiesenen Befugnis als auch durch das Fehlen einer präzisen und vollständigen unionsrechtlichen Definition des Begriffs der DAWI bestätigt. Denn die Bestimmung der Art und des Umfangs einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für bestimmte Tätigkeitsbereiche, die entweder nicht in die Zuständigkeit der Union im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EUV fallen oder auf einer lediglich begrenzten oder geteilten Unionszuständigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 EUV beruhen, wie der Sektor der Gesundheit der Bevölkerung nach Art. 168 AEUV, gehört grundsätzlich weiterhin zu den Aufgaben der Mitgliedstaaten. Daraus folgt, dass die Bestimmung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dabei auch in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Diese Kompetenzverteilung spiegelt außerdem allgemein Art. 14 AEUV wider, wonach die Union und die Mitgliedstaaten in Anbetracht des Stellenwerts, den DAWI innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie deren Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich der Verträge dafür Sorge tragen, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T‑289/03, Slg. 2008, II‑81, Rn. 167).

46      Gleichwohl ist die mitgliedstaatliche Befugnis, DAWI zu definieren, nicht unbegrenzt und kann nicht willkürlich mit dem alleinigen Ziel ausgeübt werden, einen bestimmten Sektor der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu entziehen (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 168). Damit die betreffende Dienstleistung als DAWI qualifiziert werden kann, muss an ihr ein allgemeines wirtschaftliches Interesse bestehen, das gegenüber dem Interesse an anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens spezifische Merkmale aufweist (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1991, Merci convenzionali porto di Genova, C‑179/90, Slg. 1991, I‑5889, Rn. 27, und vom 17. Juli 1997, GT‑Link, C‑242/95, Slg. 1997, I‑4449, Rn. 53).

47      Was als Erstes das im vorliegenden Fall von der Kommission angewandte Beurteilungskriterium betrifft, macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, die Kommission habe sich nicht auf die Prüfung des Vorliegens eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers beschränkt.

48      Die Kommission erwidert, sie sei nicht verpflichtet gewesen, in dem angefochtenen Beschluss das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers nachzuweisen, habe dies aber im vorliegenden Fall gleichwohl getan. Wie sie in den Erwägungsgründen 164, 166 und 176 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt habe, werde die Finanzierung der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 durch das Unionsrecht geregelt, so dass dem Mitgliedstaat kein Ermessensspielraum mehr zustehe. Insoweit nimmt sie Bezug auf den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen und auf die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007–2013. Das in diesen Rahmenregelungen niedergelegte Verursacherprinzip umfasse auch die Kosten für Vorsorgemaßnahmen.

49      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1069/2009 nicht die Organisation und Finanzierung der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität regelt. Außerdem geht aus dem zehnten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass diese Verordnung keine Vorgaben für die wirtschaftliche Organisation der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 enthält.

50      Entgegen dem Vorbringen der Kommission genügt das Vorliegen der in Rede stehenden Rahmenregelungen nicht, um die Organisation und Finanzierung einer Seuchenreservekapazität so zu harmonisieren, dass der Mitgliedstaat bei der Definition der DAWI kein weites Ermessen mehr hätte. Diese Rahmenregelungen stellen keine Vorschriften des Unionsgesetzgebers dar, in deren Rahmen dieser die von den Mitgliedstaaten angeführten allgemeinen Interessen berücksichtigt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 2000, Kommission/Belgien, C‑206/98, Slg. 2000, I‑3509, Rn. 45). Vielmehr handelt es sich dabei um Vorgaben für die Ausübung des Ermessens der Kommission, die Kriterien enthalten, die sie anzuwenden gedenkt. Die Rahmenregelungen, die die Kommission aufheben oder ändern kann, wenn die Umstände es gebieten, beruhen auf dem Bestreben, eine von ihr festgelegte Politik zu verfolgen. Beurteilt die Kommission eine Beihilfe anhand von ihr zuvor erlassener Rahmenregelungen, so kann ihr weder eine Überschreitung noch eine Nichtausübung ihres Ermessens vorgeworfen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission, T‑388/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Vorliegen der in Rede stehenden Rahmenregelungen kann somit das weite Ermessen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Definition der DAWI nicht beschränken.

51      Was in diesem Zusammenhang den Umstand betrifft, dass Art. 14 AEUV, der insoweit allgemein die Kompetenzverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten wiedergibt, ausdrücklich unbeschadet des Rechts der staatlichen Beihilfen gilt, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende Dienstleistung in den Sektor der Gesundheit der Bevölkerung fällt, und zum anderen, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten auch bei der Definition der DAWI über ein weites Ermessen verfügen (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 166).

52      Im Übrigen enthält die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007–2013 zwar ein Kapitel zum Risiko- und Krisenmanagement, in dem die Kommission das Verursacherprinzip für anwendbar erklärt hat, jedoch enthält sie keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Organisation und Finanzierung einer Seuchenreservekapazität. Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen enthält nicht einmal ein solches Kapitel. Zwar sieht dieser Gemeinschaftsrahmen in Nr. 37 Buchst. b vor, dass nach dem Verursacherprinzip die Verantwortung für die ordnungsgemäße Entfernung der Abfälle und die Zahlung der hierfür anfallenden Kosten zunächst beim Verursacher liegt, jedoch ist festzustellen, dass die Kommission diese Erwägung, wie sich aus Nr. 37 dieses Gemeinschaftsrahmens ergibt, hinsichtlich der Festlegung ihrer künftigen Vorgehensweise bei Schlachtabfällen in diesen Gemeinschaftsrahmen aufgenommen hat.

53      Folglich war die Kommission, da es an einer Unionsregelung auf diesem Gebiet fehlt, darauf beschränkt, zu prüfen, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt. Somit ist zu prüfen, ob sie das Vorliegen eines solchen Fehlers in dem angefochtenen Beschluss nachgewiesen hat.

54      Die Kommission macht geltend, sie habe im angefochtenen Beschluss das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers nachgewiesen. Im 186. Erwägungsgrund dieses Beschlusses habe sie darauf hingewiesen, dass die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität eine Voraussetzung dafür sei, die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 auch im Seuchenfall zu gewährleisten. Aus den Erwägungsgründen 156 bis 179 des angefochtenen Beschlusses, auf die im 189. Erwägungsgrund dieses Beschlusses Bezug genommen werde, gehe hervor, dass zum einen die Qualifizierung der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI im Widerspruch zum Urteil GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, und zum Verursacherprinzip stehe, und dass zum anderen die Vorhaltung einer solchen Reservekapazität eine kommerzielle Dienstleistung darstelle, die nur Unternehmen zugutekomme.

55      Insoweit hat die Kommission in dem angefochtenen Beschluss zwar nicht ausdrücklich angegeben, ob der von ihr festgestellte Fehler der Bundesrepublik Deutschland einen offensichtlichen Fehler darstellt, jedoch geht aus den Erwägungsgründen 156 bis 179 dieses Beschlusses, auf die im 189. Erwägungsgrund dieses Beschlusses ausdrücklich Bezug genommen wird, hervor, dass es sich bei diesem Fehler nach Ansicht der Kommission um einen offensichtlichen Fehler handelte. Zunächst geht nämlich aus dem 159. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission sich bewusst war, dass die Mitgliedstaaten bei Fehlen einer Unionsregelung auf diesem Gebiet in der Frage, welche Arten von Leistungen als DAWI anzusehen sind, über einen großen Ermessensspielraum verfügen und sie somit in einem solchen Fall das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers nachweisen musste. Sodann geht aus den Erwägungsgründen 160 bis 175 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission, ohne den Umstand zu berücksichtigen, dass ihrer Ansicht nach der in Rede stehende Sektor durch Vorschriften des Unionsrechts geregelt wird, davon ausging, dass die in Rede stehende Dienstleistung aufgrund des Urteils GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, des Verursacherprinzips und des Umstands, dass diese Dienstleistung sich nach ihrem Inhalt nicht grundsätzlich von anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens unterscheide, nicht als DAWI qualifiziert werden könne. Erst im 176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnt sie die angebliche Harmonisierung des in Rede stehenden Sektors als Grund, der ihre Erwägung bestätige, wonach die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität nicht als DAWI qualifiziert werden könne. Die Kommission stellt somit das Vorliegen eines Fehlers der deutschen Behörden fest, der ihrer Ansicht nach im Licht der im 159. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführten Grundsätze hinreichend war, um das Vorliegen einer DAWI zu verneinen, ohne eine angebliche Harmonisierung des in Rede stehenden Sektors zu berücksichtigen. Bei einem solchen Fehler kann es sich nach der Argumentation der Kommission nur um einen offensichtlichen Fehler handeln.

56      Folglich hat die Kommission keinen Rechtsfehler bezüglich des Beurteilungskriteriums begangen.

57      Als Zweites ist zu prüfen, ob die zuständigen deutschen Behörden tatsächlich einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begingen, indem sie die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI qualifizierten.

58      Erstens hat die Kommission im 189. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass für den Fall, dass die betriebsbedingt vorhandenen Leerkapazitäten nicht ausreichten, um die vorgeschriebene Seuchenreserve abzudecken, und daher zusätzliche Investitionskosten aus der Verpflichtung zur Vorhaltung der Seuchenreserve entstünden, diese Kosten aufgrund des Verursacherprinzips grundsätzlich aus den Gebühren oder Entgelten zu decken seien. Sie verweist insoweit auf die Erwägungsgründe 156 bis 185 des angefochtenen Beschlusses. Im 161. Erwägungsgrund dieses Beschlusses stellte die Kommission fest, dass nach dem Urteil GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, die gesamten Kosten der Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen nach dem Verursacherprinzip von den Landwirten und Schlachthöfen zu tragen seien. Dem 162. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zufolge ist die finanzielle Belastung, die durch die Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen entsteht, ein Kostenpunkt, der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Landwirten und Schlachthöfen zwangsläufig verbunden ist. Durch die von diesen Betrieben ausgeübten Tätigkeiten entstünden nämlich nicht verwendbare und vor allem umweltschädliche Produkte und Rückstände, deren Beseitigung ihrem Verursacher obliege.

59      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es in der Rechtssache, in der das oben in Rn. 23 angeführte Urteil GEMO ergangen ist, um die Frage ging, ob eine Regelung, die die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen ohne Kostenbelastung der Viehzüchter und Schlachthöfe vorsieht, als staatliche Beihilfe anzusehen ist. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die finanzielle Belastung, die durch die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen entsteht, ein Kostenpunkt ist, der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Viehzüchtern und Schlachthöfen zwangsläufig verbunden ist (Rn. 31 dieses Urteils). Denn durch die von diesen Betrieben ausgeübten Tätigkeiten entstehen nicht verwendbare und vor allem umweltschädliche Produkte und Rückstände, deren Beseitigung ihrem Verursacher obliegt (Rn. 32 dieses Urteils). Daher ist das Tätigwerden staatlicher Stellen mit dem Ziel, die Viehzüchter und Schlachthöfe von dieser Belastung zu befreien, ein wirtschaftlicher Vorteil, der geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen (Rn. 33 dieses Urteils).

60      Zwar unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache, wie die Bundesrepublik Deutschland geltend macht, von der Rechtssache, in der das Urteil GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, ergangen ist, da es zum einen in dieser Rechtssache nicht um die Frage der Qualifizierung einer Dienstleistung als DAWI ging, und zum anderen in der vorliegenden Rechtssache der ZT Gebühren von den Besitzern von Material der Kategorien 1 und 2 für die Beseitigung dieses Materials erhob, obwohl diese nach § 9 Abs. 3 der Verbandsordnung des ZT durch die fraglichen Umlagen hätten finanziert werden können. Jedoch lässt sich die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität nicht von der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 trennen. Wie die Kommission im 186. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, ermöglicht die Vorhaltung einer solchen Reservekapazität lediglich, sicherzustellen, dass dieses Material jederzeit vollständig beseitigt werden kann. In Anbetracht dieses engen Zusammenhangs zwischen diesen beiden Tätigkeiten ist offensichtlich, dass der in dem oben in Rn. 23 angeführten Urteil GEMO genannte Grundsatz, wonach die finanzielle Belastung, die durch die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen entsteht, ein Kostenpunkt ist, der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Viehzüchtern und Schlachthöfen zwangsläufig verbunden ist, auch für die Kosten der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität gilt.

61      Was das Verursacherprinzip betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Prinzip von den Mitgliedstaaten im AEU-Vertrag im Umweltsektor anerkannt wurde. So beruht die Umweltpolitik der Union nach Art. 191 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV u. a. auf dem Verursacherprinzip. Die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 betrifft zwar nicht den Bereich Umwelt, sondern den Bereich des Schutzes der öffentlichen Gesundheit. So bezieht sich die Verordnung Nr. 1069/2009, die die Beseitigung dieses Materials in der Union regelt, auf Art. 152 Abs. 4 Buchst. b EG im Titel „Gesundheitswesen“ des Vertrags. Jedoch hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Viehzüchter und Schlachthöfe nur dann zur Tragung der Kosten verpflichtet werden können, wenn sie durch ihre Tätigkeit zu der Gefahr des Auftretens einer Tierseuche beigetragen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C‑188/07, Slg. 2008, I‑4501, Rn. 82). Es ist offensichtlich, dass die Gefahr des Auftretens einer Tierseuche mit der Aufzucht von Tieren zwangsläufig verbunden ist. In Anwendung des Verursacherprinzips ist damit auch offensichtlich, dass die Kosten der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität von den Viehzüchtern und den Schlachthöfen zu tragen sind.

62      Was zweitens die Erwägung der Kommission betrifft, wonach die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität eine kommerzielle Dienstleistung darstelle, die nur Unternehmen zugutekomme, ist festzustellen, dass sich die Kommission in den Erwägungsgründen 160, 173 und 174 des angefochtenen Beschlusses, auf die im 189. Erwägungsgrund Bezug genommen wird, auf die Rechtsprechung bezieht, nach der an der fraglichen Dienstleistung ein allgemeines wirtschaftliches Interesse bestehen muss, das gegenüber dem Interesse an anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens spezifische Merkmale aufweist, um als DAWI qualifiziert werden zu können (vgl. oben, Rn. 46). Nach Ansicht der Kommission unterscheidet sich die in Rede stehende Dienstleistung ihrem Inhalt nach nicht grundsätzlich von anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens.

63      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 und der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität, die lediglich dazu dient, zu gewährleisten, dass dieses Material jederzeit vollständig beseitigt werden kann, ein enger Zusammenhang besteht, wie dies auch aus dem 186. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht. Da feststeht, dass die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 keine DAWI darstellt, und dass an dieser Dienstleistung kein allgemeines wirtschaftliches Interesse besteht, das gegenüber dem Interesse an anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens spezifische Merkmale aufwiese, gibt es somit keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität etwas anderes gälte.

64      Was das Vorbringen betrifft, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 23. Mai 2000, Sydhavnens Sten & Grus (C‑209/98, Slg. 2000, I‑3743, Rn. 75), festgestellt, dass die Bewirtschaftung bestimmter Abfälle Gegenstand einer DAWI sein könne, insbesondere wenn diese Dienstleistung ein Umweltproblem beseitigen solle, ist darauf hinzuweisen, dass diese Erwägung nicht ausschließt, dass an der betreffenden Dienstleistung ein allgemeines wirtschaftliches Interesse bestehen muss, das gegenüber dem Interesse an anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens spezifische Merkmale aufweist, um als DAWI qualifiziert werden zu können, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist.

65      Folglich hat die Kommission mit der Feststellung, die zuständigen deutschen Behörden hätten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI qualifiziert hätten, nicht gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 106 Abs. 2 AEUV verstoßen.

66      Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

67      Es ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn die Kommission fälschlich der Auffassung gewesen sein sollte, dass die zuständigen deutschen Behörden einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten, indem sie die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI qualifiziert hätten, dieser Umstand für sich allein nicht zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen würde. Um den angefochtenen Beschluss infolge eines solchen Rechtsfehlers der Kommission für nichtig erklären zu können, wäre nämlich erforderlich, dass die Zahlungen der Umlage für die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität für den ZT keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne der im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellten Kriterien darstellten oder diese Zahlungen nach Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar waren, was im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes und im Rahmen des vierten Klagegrundes geprüft wird.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV bezüglich des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils

68      Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, die Kommission habe fälschlich das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, dass die vier in dem oben in Rn. 21 angeführten Urteil Altmark aufgestellten Kriterien im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Außerdem trägt sie vor, die zur Finanzierung der Sanierungskosten der Standorte Sohrschied und Sprendlingen-Gensingen verwendeten Umlagezahlungen stellten keine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.

 Zum ersten Teil: Rechtsfehler bezüglich der Anwendung der im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellten Kriterien

69      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, festgestellt hat, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen. Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 87 und 88).

–       Zum ersten im Urteil Altmark aufgestellten Kriterium betreffend die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

70      Nach diesem Kriterium muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 89).

71      Dem 152. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zufolge unterschied die Kommission zum Zweck der Beurteilung des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, zwischen dem Zeitraum von 1979 bis 2008 und demjenigen von 2009 bis 2011. Im 153. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stellte sie fest, dass der ZT vor der Änderung der Verbandsordnung am 2. Februar 2010 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2009 nur allgemein mit der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 betraut gewesen sei. Die alte Verbandsordnung habe keinerlei Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreserve vorgesehen. Es habe daher keine klar definierte Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreserve im Sinne des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, bestanden. Hingegen geht aus dem 154. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission der Ansicht war, dass seit der Änderung der Verbandsordnung des ZT eine ausdrückliche Verpflichtung für den ZT zur Vorhaltung der Seuchenreserve bestanden habe.

72      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des ersten Klagegrundes bereits festgestellt worden ist, dass die Kommission zu Recht die Ansicht vertrat, die deutschen Behörden hätten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI qualifiziert hätten. In Anbetracht dessen, dass die Parteien nicht bestreiten, dass der Begriff der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, dem der DAWI entspricht, den der angefochtene Beschluss verwendet, und dass er sich nicht von dem in Art. 106 Abs. 2 AEUV unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 162), ist somit festzustellen, dass das erste Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, während des Zeitraums, auf den sich der angefochtene Beschluss bezieht, nicht erfüllt war.

73      Zweitens ist in Anbetracht dessen, dass aus den Erwägungsgründen 152 bis 154 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, dass die Kommission das Vorliegen einer ausdrücklichen Pflicht des ZT, seit der Änderung der Verbandsordnung, d. h. seit dem 1. Januar 2009, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung, eine solche Reservekapazität vorzuhalten, nicht bestreitet, hilfsweise zu prüfen, ob der ZT vor diesem Zeitpunkt, tatsächlich mit der Erfüllung der Verpflichtung betraut war, eine solche Reservekapazität vorzuhalten, und ob diese Verpflichtung klar definiert war.

74      Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität stelle eine DAWI dar, mit der der ZT auch für den Zeitraum vor der Änderung seiner Verbandsordnung durch die Bestimmungen des TierNebG und des AGTierNebG betraut gewesen sei. Die Verpflichtung zur Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 schließe die Pflicht zur Vorhaltung ausreichender Beseitigungskapazitäten ein. Wie auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, hervorgehe, müsse sich die Bemessung dieser Kapazitäten nicht nur am Normalbetrieb orientieren, sondern auch durch außergewöhnliche Lagen bedingte Spitzenlasten einrechnen.

75      Hierzu ist mit der Kommission festzustellen, dass weder das TierNebG noch das AGTierNebG präzise Anweisungen zu den für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 vorzusehenden Kapazitäten enthält.

76      Insbesondere bestimmt § 3 Abs. 1 TierNebG, dass die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet sind, die Beseitigung und Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 durchzuführen. Diese Bestimmung ist zwar dahin zu verstehen, dass sie die Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet, nicht nur die im Normalfall anfallende Menge an Material der Kategorien 1 und 2 zu beseitigen, sondern auch die im Seuchenfall anfallende größere Menge dieses Materials, wie dies auch aus Rn. 29 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, hervorgeht. Die Verpflichtung, Material der Kategorien 1 und 2 zu verarbeiten oder zu beseitigen, schließt nämlich die Verpflichtung ein, ausreichende Beseitigungskapazitäten bereitzustellen.

77      Jedoch geht aus § 3 Abs. 1 TierNebG weder die Art und Weise, in der diese Pflicht zu erfüllen ist, noch der Umfang der Reservekapazität hinreichend klar hervor, die gegebenenfalls im Seuchenfall von den zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts bereitzustellen ist. Zwar kann die Ausgestaltung dieser Dienstleistung im Detail, wie die Bundesrepublik Deutschland geltend macht, insbesondere in einem föderalen Staat nachgelagerten Entscheidungsträgern überlassen werden, gleichwohl aber wurde die Pflicht zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität erst mit der Änderung der Verbandsordnung des ZT klar definiert. § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des ZT legte nämlich die vorzuhaltende Seuchenreservekapazität auf 7 110 Tonnen fest, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen zu verarbeiten sind.

78      Die Feststellung, dass bundesrechtlich weder die Art und Weise, wie die Pflicht zur Vorhaltung ausreichender Beseitigungskapazitäten zu erfüllen ist, noch der Umfang der Reservekapazität klar definiert wurden, die gegebenenfalls im Seuchenfall von den zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts bereitzustellen ist, wird durch die Anwendung des Bundesrechts in den anderen Bundesländern bestätigt. Wie aus der Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland vom 4. April 2011 zur Eröffnungsentscheidung hervorgeht, haben nämlich andere Bundesländer, die § 3 Abs. 1 TierNebG ebenfalls anwenden müssen, keine spezielle zusätzliche Reservekapazität bereitgestellt, sondern sich damit begnügt, auf betriebsbedingt vorhandene Leerkapazitäten als Seuchenreservekapazität zurückzugreifen.

79      Entgegen dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland hat die Kommission, indem sie sich im 186. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf andere Bundesländer bezog, nicht die Rechtsprechung verkannt, wonach die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen nicht schon deshalb ausgeschlossen sind, weil ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2004, Omega, C‑36/02, Slg. 2004, I‑9609, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum einen handelt es sich bei den Bundesländern nämlich nicht um Mitgliedstaaten. Zum anderen hat die Kommission nicht die Situation in den 16 Bundesländern verglichen, um die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der fraglichen Maßnahme zu prüfen, sondern um ihre Auffassung zu bekräftigen, wonach durch die nach Bundesrecht bestehende Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreserve keine zusätzlichen Kosten entstünden, da die Seuchenreserve aus den betriebsbedingt vorhandenen Leerkapazitäten abgedeckt werden könne.

80      Schließlich ist das Argument zurückzuweisen, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, bestätigt, dass die betreffenden Rechtsvorschriften bereits vor der Änderung der Verbandsordnung des ZT eine klar definierte Betrauung vorgesehen hätten. Aus Rn. 23 dieses Urteils geht nämlich klar hervor, dass dieses Urteil nur das Wirtschaftsjahr 2010 betrifft, d. h. die Situation nach der Änderung der Verbandsordnung des ZT. Jedenfalls geht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, oben in Rn. 16 angeführt, auch hervor, dass die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität durch die betreffenden Rechtsvorschriften noch nicht hinreichend definiert war. In Rn. 36 dieses Urteils führt das Bundesverwaltungsgericht nämlich aus, dass die Dimensionierung der Seuchenreservekapazität durch eine politische Entscheidung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festzulegen sei.

81      Daraus folgt, dass die Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität vor dem 1. Januar 2009, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Verbandsordnung des ZT, für den ZT nicht klar definiert war.

82      Selbst wenn man annähme, dass die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität eine gemeinwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, darstellt, wäre das erste Kriterium dieses Urteils vor dem 1. Januar 2009 somit nicht erfüllt.

83      Ohne dass es erforderlich wäre, auf den Umstand einzugehen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 180 bis 185 des angefochtenen Beschlusses die Ansicht vertrat, dass das erste Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, jedenfalls wegen der fehlenden Notwendigkeit von Ausgleichszahlungen für eine DAWI nicht erfüllt sei, ist somit festzustellen, dass die Kommission im 195. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht davon ausgehen konnte, dass das erste Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, in dem Zeitraum, auf den sich der angefochtene Beschluss bezieht, nicht erfüllt war.

–       Zum zweiten im Urteil Altmark aufgestellten Kriterium betreffend das vorherige Aufstellen der Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird

84      Nach diesem Kriterium sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 90).

85      In den Erwägungsgründen 198 bis 205 des angefochtenen Beschlusses unterschied die Kommission zwischen den Zeiträumen von 1979 bis 2008 und von 2009 bis 2012. Hinsichtlich des ersten Zeitraums stellte sie fest, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt sei, da keine objektive und transparente Methode im Voraus festgelegt worden sei, die die Berechnung der Kosten der Seuchenreserve ermöglicht hätte. Hinsichtlich des zweiten Zeitraums stellte die Kommission fest, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, in Anbetracht der Änderung der Verbandsordnung des ZT für den Zeitraum 2010 bis 2012 erfüllt sei. Hingegen sei dieses Kriterium für das Jahr 2009 nicht erfüllt, da die Änderung der Verbandsordnung des ZT am 2. Februar 2010 erfolgt sei.

86      Nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland soll dieses Kriterium vor allen Dingen ausschließen, dass ein praktisch unbegrenzter nachträglicher Ausgleich für aufgelaufene Verluste vorgenommen wird, was in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall sei. Die Parameter der Seuchenreservekapazität könnten nicht von dritter Seite vorgeschrieben werden, da die Aufgabe der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 und der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität im Verbandsgebiet des ZT in dessen alleinige Zuständigkeit falle. Indem der ZT in eigener Verantwortung gehandelt habe, habe er auch die erforderliche Transparenz geschaffen, da die benötigte Umlagenhöhe jeweils für ein Wirtschaftsjahr vorab anhand des Wirtschaftsplans des jeweiligen Wirtschaftsjahrs berechnet worden sei. Dieser Wirtschaftsplan bedürfe der vorherigen Zustimmung der Mitglieder des ZT. Die Wirtschaftsplandaten würden in der Haushaltssatzung für das jeweilige Wirtschaftsjahr im Voraus festgesetzt, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden bedürfe.

87      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Mitgliedstaat nicht nur bei der Definition einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt, sondern auch bei der Bestimmung des Ausgleichs der Kosten, der von einer Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Tatsachen abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil FFSA u. a./Kommission, oben in Rn. 44 angeführt, Rn. 99 und 100). Gerade weil die Bestimmung des Ausgleichs nur einer beschränkten Kontrolle der Organe zugänglich ist, müssen diese Organe gemäß dem zweiten Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, in der Lage sein, das Vorhandensein objektiver und transparenter Parameter zu überprüfen, die so genau gefasst sein müssen, dass jeder missbräuchliche Rückgriff des Mitgliedstaats auf den Begriff der DAWI ausgeschlossen ist (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 214).

88      Da die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht in Frage gestellt hat, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, für die Jahre 2010 bis 2012 erfüllt war, ist nur zu prüfen, ob die Parameter, anhand deren der Ausgleich für die Vorhaltung dieser Reservekapazität berechnet wird, für die Jahre 1979 bis 2009, d. h. für den Zeitraum vor der Änderung der Verbandsordnung des ZT, im Voraus objektiv und transparent aufgestellt wurden.

89      Es ist zu bemerken, dass diese Voraussetzungen nicht bereits wegen § 9 der Verbandsordnung des ZT in der Fassung vor der Änderung erfüllt waren. Diese Vorschrift sah nämlich lediglich vor, dass der ZT bei seinen Mitgliedern eine Umlage erheben durfte, die für jedes Wirtschaftsjahr durch Satzung festgesetzt wurde, soweit die Einnahmen des ZT zur Deckung der Kosten nicht ausreichten.

90      Erstens weist die Bundesrepublik Deutschland auf die Haushaltssatzung des ZT hin, auf deren Grundlage der ZT die benötigte Umlagenhöhe jeweils für ein Wirtschaftsjahr berechnet habe. Mit der Haushaltssatzung, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedurft habe, seien die Wirtschaftsplandaten festgelegt worden, auf deren Grundlage der ZT die Umlagenhöhe berechnet habe.

91      Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass § 9 der Verbandsordnung des ZT vor der Änderung lediglich vorsah, dass der ZT bei seinen Mitgliedern eine Umlage erheben durfte, die für jedes Wirtschaftsjahr durch Satzung festgesetzt wurde, soweit seine Einnahmen zur Deckung der Kosten nicht ausreichten. Der ZT war also nach Maßgabe von § 9 seiner Verbandsordnung in der Festlegung der Umlagenhöhe frei.

92      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Haushaltssatzung des ZT objektive und transparente Parameter für die Berechnung der Umlagen bezüglich der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität im Voraus enthalten hätte. Zum einen wurde diese Satzung von den Parteien nicht vorgelegt. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass zur Erfüllung der Anforderungen nach § 9 der Verbandsordnung des ZT die Festlegung solcher Parameter nicht erforderlich war. Nach dieser Vorschrift war der ZT nicht verpflichtet, die von seinen Mitgliedern entrichteten Umlagen bestimmten Kosten oder bestimmten Tätigkeiten des ZT zuzuweisen, vielmehr konnte er sämtliche Einnahmen und Ausgaben einander gegenüberstellen. Damit waren die Umlagen nicht objektiv und transparent als ausschließlicher Ausgleich für die Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität festgelegt. Die Tätigkeit des ZT beschränkte sich nämlich nicht auf die Vorhaltung einer solchen Reservekapazität. Außerdem dienten, worauf die Bundesrepublik Deutschland in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, nur ungefähr 90 % der entrichteten Umlagen der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität, während der Rest der Finanzierung der Sanierungskosten der Altstandorte Sohrschied und Sprendlingen-Gensingen diente.

93      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Größe der Seuchenreservekapazität vor der Änderung der Verbandsordnung des ZT nicht festgelegt war. Denn erst nach der Änderung der Verbandsordnung des ZT legte § 10 Abs. 2 der geänderten Verbandsordnung die vorzuhaltende Seuchenreservekapazität auf 7 110 Tonnen fest, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen zu verarbeiten sind.

94      Die Feststellung, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, vor der Änderung der Verbandsordnung des ZT nicht erfüllt war, wird durch die Urteile deutscher Gerichte bestätigt (vgl. oben, Rn. 16). Das Verwaltungsgericht Trier und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vertraten nämlich in ihren Urteilen vom 2. Dezember 2008 bzw. vom 24. November 2009, oben in Rn. 16 angeführt, die Auffassung, dass die Umlage nach § 9 der Verbandsordnung des ZT das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfülle. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, hat dieser Auffassung nicht widersprochen. Zum einen geht aus den Rn. 12 bis 23 dieses Urteils hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2009, oben in Rn. 16 angeführt, für die Jahre 2005 bis 2009 für unzulässig erklärt und folglich lediglich das Wirtschaftsjahr 2010 geprüft hat. Somit bezieht sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, nicht auf die Rechtslage vor der Änderung der Verbandsordnung des ZT. Zum anderen lässt sich Rn. 33 dieses Urteils dahin verstehen, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vor der Änderung der Verbandsordnung nicht erfüllt war. In der genannten Randnummer hat das Bundesverwaltungsgericht nämlich die Ansicht vertreten, dass durch die Änderung der Verbandsordnung klargestellt sei, dass die umstrittene Umlage ausschließlich der Finanzierung der durch Gebühren ungedeckten Kosten aus der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des ZT gedient habe.

95      Was zweitens das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland betrifft, wonach es aus Gründen der nationalen Kompetenzverteilung nicht möglich sei, die Parameter der Seuchenreserve von dritter Seite vorzuschreiben, genügt der Hinweis, dass es nach dem zweiten Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, notwendig ist, dass die betreffenden Parameter im Voraus festgelegt werden sowie objektiv und transparent sind. Wie sich aus der Beurteilung der Wirtschaftsjahre 2010 bis 2012 ergibt, die die Kommission im angefochtenen Beschluss vorgenommen hat, war dies nach Ansicht der Kommission nicht unmöglich. Durch die Änderung der Verbandsordnung des ZT im Februar 2010 war dieses Kriterium nämlich erfüllt.

96      Drittens macht die Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt (Rn. 214), geltend, dass den nationalen Stellen bei der Bestimmung des Ausgleichs zur Deckung der Kosten einer DAWI ein bestimmter Beurteilungsspielraum zu belassen sei. Zwar verfügt der Mitgliedstaat über einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung des Ausgleichs der Kosten, der von einer Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Tatsachen abhängt (vgl. oben, Rn. 87), jedoch fehlt es im vorliegenden Fall gerade an der Festlegung objektiver und transparenter Parameter für diese Bestimmung.

97      Viertens bezieht sich die Bundesrepublik Deutschland auf das Urteil TV 2/Danmark u. a./Kommission, oben in Rn. 44 angeführt (Rn. 227). Diesem Urteil zufolge sei die Festlegung des Ausgleichs in einem Jahreshaushalt eine hinreichende Voraussetzung für die Erfüllung des zweiten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt. Das Gericht hat sich jedoch darauf beschränkt, in Rn. 227 dieses Urteils auszuführen, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, keinen Jahreshaushalt fordert, in dem der Ausgleich zur Leistung in Bezug gesetzt wird. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass bei Fehlen objektiver und transparenter Parameter die Festlegung des Ausgleichs in einem Jahreshaushalt für die Erfüllung dieses Kriteriums genügt.

98      Was schließlich den von der Bundesrepublik Deutschland behaupteten Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses bezüglich der Argumentation zur Haushaltssatzung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Position der Bundesrepublik Deutschland hierzu im 100. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zusammenfassend dargestellt wird. Zwar beschränkte sich die Kommission in den Erwägungsgründen 199 bis 201 des angefochtenen Beschlusses darauf, die Verbandsordnung des ZT zu prüfen, um aufzuzeigen, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, vor der Änderung dieser Verbandsordnung nicht erfüllt war. Nach ständiger Rechtsprechung braucht die Kommission jedoch in der Begründung ihrer Entscheidungen nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen für ihren Antrag vorbringen. Es reicht nämlich aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1992, La Cinq/Kommission, T‑44/90, Slg. 1992, II‑1, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da die Haushaltssatzung des ZT offensichtlich nicht die Feststellung erlaubt, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, erfüllt ist, hat die Kommission nicht die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt, indem sie in dem angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich auf die Argumentation der Bundesrepublik Deutschland zur Haushaltssatzung eingegangen ist.

99      Folglich war das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, wie die Kommission in den Erwägungsgründen 198 bis 205 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, in den Jahren 1979 bis 2009 nicht erfüllt.

–        Zum dritten im Urteil Altmark aufgestellten Kriterium betreffend die Erforderlichkeit der Höhe der Umlage

100    Nach diesem Kriterium darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 92).

101    Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass es nicht um einen angemessenen Gewinn geht, da der ZT nicht berechtigt war, Gewinn zu erzielen.

102    In den Erwägungsgründen 206 bis 228 des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass das dritte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt sei.

103    Zunächst wies sie im 207. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass sie sich auf die Net-avoided-cost-Methode gestützt habe. Wie aus Rn. 27 des DAWI-Unionsrahmens hervorgehe, bestehe diese Methode darin, dass Nettokosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen erforderlich seien oder erforderlich sein dürften, als Differenz zwischen den Nettokosten des Dienstleistungserbringers aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und den Nettokosten desselben Dienstleistungserbringers ohne eine solche Verpflichtung berechnet würden. Im 208. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wies die Kommission darauf hin, dass ihrer Ansicht nach § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des ZT in Bezug auf die Größe der Seuchenreserve festlegt, dass ab 2009 die vorzuhaltende Seuchenreserve 7 110 Tonnen betrage, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen zu verarbeiten seien. Der ZT habe also Vorsorge zu treffen, dass im Seuchenfall neben den Normalmengen noch weitere 1 185 Tonnen pro Woche über einen Zeitraum von sechs Wochen verarbeitet werden könnten.

104    Sodann hat die Kommission in den Erwägungsgründen 212 bis 228 des angefochtenen Beschlusses die Ansicht vertreten, dass aus der Vorhaltung der Seuchenreserve für den ZT keine Nettokosten entstanden seien.

105    Zum einen stellte die Kommission nämlich in den Erwägungsgründen 212 bis 223 des angefochtenen Beschlusses insoweit fest, dass die nach § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des ZT vorgeschriebene Seuchenreserve nach dem Gutachten von E. Böckenhoff mit dem Titel „Voruntersuchung über die Verwertung von ungenießbaren Schlachtabfällen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik“ vom August 1991 (im Folgenden: Böckenhoff-Gutachten) aus den kurzfristig vorhandenen betriebsbedingten Leerkapazitäten in der Nacht und am Wochenende abgedeckt werden könne. Die betriebsbedingte Leerkapazität von 2 376 Tonnen pro Woche, die im 7-Tage-3-Schichten-Betrieb für eine Dauer von sechs Wochen verfügbar sei, betrage ungefähr das Doppelte der vorgeschriebenen Seuchenreserve von 1 185 Tonnen pro Woche. Es sei daher für den ZT nie nötig gewesen, zusätzliche Kapazitäten zur Vorhaltung einer Seuchenreserve zu errichten. Aus der Verpflichtung zur Vorhaltung einer solchen Reservekapazität seien dem ZT somit auch keine Nettokosten entstanden.

106    Zum anderen stellte die Kommission in den Erwägungsgründen 224 bis 227 des angefochtenen Beschlusses fest, dass der ZT über deutlich höhere Leerkapazitäten verfüge, als für die Vorhaltung der nach § 10 Abs. 2 seiner Verbandsordnung vorgeschriebenen Seuchenreserve notwendig wären. Die Normalkapazität im 5-Tage-2-Schichten-Betrieb sei bis zu 25 % unausgelastet geblieben. Tatsächlich verfüge der ZT über Anlagen mit einer maximalen Kapazität von 4 536 Tonnen pro Woche. Der ZT betreibe also Anlagen, die doppelt so hohe Kapazitäten aufwiesen, wie für die in der Verbandsordnung festgelegten Aufgaben benötigt würden.

107    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, ergeben hat, dass die Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität vor dem 1. Januar 2009, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Verbandsordnung des ZT, für den ZT nicht klar definiert war. Des Weiteren ist im Rahmen der Prüfung des zweiten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, festgestellt worden, dass vor der Änderung der Verbandsordnung des ZT keine objektiven und transparenten Parameter für die Berechnung der Umlagen bezüglich der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität im Voraus gegeben waren. Daher ist lediglich zu prüfen, ob jedenfalls das dritte mit dem Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellte Kriterium vom Jahr 2009 an erfüllt war.

108    Als Erstes macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, die Kommission habe einen Fehler hinsichtlich des angewandten Prüfungsmaßstabs begangen. Die Kommission hätte sich nämlich auf die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler beschränken müssen. Außerdem sei die Kommission nicht berechtigt, die Erforderlichkeit der Größe der Seuchenreservekapazität zu prüfen.

109    Was erstens den angewandten Prüfungsmaßstab betrifft, bestreitet die Kommission, dass ihre Prüfung des dritten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, sich auf das Vorliegen eines offenkundigen Fehlers beschränken müsse. Jedenfalls habe sie in dem angefochtenen Beschluss die Offensichtlichkeit der Überkompensierung nachgewiesen.

110    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Mitgliedstaat nicht nur bei der Definition einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt, sondern auch bei der Bestimmung des Ausgleichs der Kosten, der von einer Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Tatsachen abhängt (vgl. oben, Rn. 87). Der Unionsrichter hat bereits entschieden, dass die Kontrolle, zu der die Kommission hinsichtlich der Erforderlichkeit des Ausgleichs ermächtigt ist, wegen des Ermessens, über das der Mitgliedstaat bei der Definition einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe und der Festlegung der Bedingungen für ihre Durchführung einschließlich der Beurteilung der Mehrkosten verfügt, die bei der von komplexen wirtschaftlichen Fakten abhängigen Ausführung der Aufgabe entstanden sind, auf offenkundige Fehler beschränkt ist (vgl. Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 220 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ferner hat das Gericht bereits festgestellt, dass der Unionsrichter die entsprechende Beurteilung der Kommission auch nur bis zu dieser Grenze überprüfen kann und daher nur untersuchen darf, ob die Kommission das Vorliegen eines offenkundigen Fehlers des Mitgliedstaats zu Recht bejaht oder verneint hat (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 220).

111    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur bei Einhaltung des dritten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, gewährleistet ist, dass dem betreffenden Unternehmen kein Vorteil gewährt wird, der dadurch, dass er die Wettbewerbsstellung dieses Unternehmens stärkt, den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 92).

112    Im vorliegenden Fall hat die Kommission festgestellt, dass das dritte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt sei, weil dem ZT aus der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität, wie sie § 10 Abs. 2 seiner Verbandsordnung vorschreibe, keine Nettokosten entstanden seien (vgl. oben, Rn. 104 bis 106). Da somit nach Ansicht der Kommission kein Ausgleich erforderlich war, waren die fraglichen Umlagezahlungen aus ihrer Sicht offenkundig nicht erforderlich. Auch wenn die Kommission in dem angefochtenen Beschluss die Offenkundigkeit der angeblichen Überkompensierung nicht ausdrücklich festgestellt hat, lässt sich diese aus dem Umstand herleiten, dass die Kommission der Ansicht war, dass aus der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität keine Nettokosten entstünden. Das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland ist daher zurückzuweisen.

113    Zweitens ist festzustellen, dass die Kommission entgegen der Ansicht der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Prüfung des dritten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, die Erforderlichkeit der Größe der Seuchenreservekapazität nicht geprüft hat. Vielmehr hat sie der Prüfung der Erforderlichkeit der fraglichen Umlagen die in § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des ZT vorgesehene Größe zugrunde gelegt. Wie aus der Prüfung des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, hervorgeht, war der ZT zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität nur in dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Umfang verpflichtet.

114    Insoweit ist das Argument zurückzuweisen, wonach § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des ZT in dem Sinne zu verstehen sei, dass die in dieser Vorschrift angeführte Seuchenreservekapazität zusätzlich zur ohnehin bestehenden Normalkapazität vorzuhalten sei. Zum einen beschränkt sich § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des ZT nämlich darauf, die Größe der vorzuhaltenden Reservekapazität festzulegen, ohne die Modalitäten dieser Vorhaltung zu präzisieren. Insbesondere sieht diese Vorschrift nicht vor, dass die Seuchenreservekapazität im Rahmen des Normalbetriebs der Anlagen im 5-Tage-2-Schichten-Betrieb freizuhalten sei. Zum anderen ist festzustellen, dass die Kommission zu Recht prüfte, ob aus der Vorhaltung der in Rede stehenden Reservekapazität zusätzlich zur Normalkapazität der Betriebe des ZT für den ZT Kosten entstanden. Sie konnte insoweit fehlerfrei annehmen, dass zusätzlich zur normalerweise bestehenden und im 5-Tage-2-Schichten-Betrieb genutzten Kapazität betriebsbedingte Leerkapazitäten in der Nacht und am Wochenende (vgl. oben, Rn. 105) sowie Leerkapazitäten im normalen 5-Tage-2-Schichten-Betrieb (vgl. oben, Rn. 106) gegeben waren.

115    Als Zweites macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, die Kommission habe die mit der tatsächlichen Vorhaltung der Seuchenreservekapazität verbundenen Nettozusatzkosten nicht geprüft. Das Böckenhoff-Gutachten, auf das sich die Kommission bezogen habe, enthalte keine hinreichende Untersuchung zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität. Außerdem sei dieses Gutachten nicht allgemein anerkannt.

116    Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kontrolle des Gerichts darauf beschränken muss, zu untersuchen, ob die Kommission das Vorliegen eines offenkundigen Fehlers des Mitgliedstaats zu Recht bejaht oder verneint hat. Zu dieser Kontrolle gehört die Feststellung des Unionsrichters, ob die Beweismittel, die die Kläger vorgelegt haben, ausreichen, um die Plausibilität der im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Beurteilungen komplexer wirtschaftlicher Tatsachen in Frage zu stellen. Vorbehaltlich dieser Plausibilitätsprüfung kann das Gericht seine Würdigung der maßgeblichen komplexen wirtschaftlichen Tatsachen nicht an die Stelle der Würdigung des Urhebers der Entscheidung setzen. In einem solchen Fall erstreckt sich die Kontrolle des Gerichts darauf, ob die Kommission die Verfahrens- und Begründungsvorschriften beachtet hat, ob die festgestellten Tatsachen inhaltlich richtig sind und ob kein Rechtsfehler, offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 220 und 221 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117    Vorliegend genügt das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland nicht, um nachzuweisen, dass die Kommission fälschlich das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers festgestellt habe. Wie sich nämlich aus der Prüfung des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, ergibt, durfte die Kommission ihre Berechnung zu Recht darauf stützen, dass die Größe der Seuchenreservekapazität von den deutschen Behörden in § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des ZT festgelegt worden war. Unter Berücksichtigung dieser Größe konnte die Kommission rechtsfehlerfrei feststellen, dass aus der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität keine Nettokosten entstünden, da die Reservekapazitäten aus den kurzfristig vorhandenen betriebsbedingten Leerkapazitäten in der Nacht und am Wochenende sowie den Leerkapazitäten im 5-Tage-2-Schichten-Betrieb abgedeckt werden könnten (vgl. oben, Rn. 105 und 106).

118    Was sodann das Argument betrifft, wonach das Böckenhoff-Gutachten, auf das die Kommission im Wesentlichen ihre Beurteilung hinsichtlich der Verfügbarkeit der Kapazitäten in der Nacht und am Wochenende stützte, keine hinreichende Untersuchung zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität enthalte, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission auf dieses Gutachten nur bezogen hat, um nachzuweisen, dass die betriebsbedingten Leerkapazitäten in der Nacht und am Wochenende grundsätzlich als Seuchenreservekapazität dienen könnten. Außerdem hat die Kommission im 214. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die Grundaussage des Böckenhoff-Gutachtens, dass zur Seuchenbekämpfung keine zusätzlichen Investitionen in Leerkapazitäten nötig seien, sondern die vorhandenen Leerkapazitäten aus der dritten Schicht unter der Woche und den Schichten am Wochenende ausreichend seien, um die im Seuchenfall zusätzlich anfallenden Tierkörper zu beseitigen, durch neuere Gutachten bestätigt werde.

119    Zu dem Argument, das Böckenhoff-Gutachten sei nicht allgemein anerkannt, ist darauf hinzuweisen, dass hierfür keinerlei Beweise vorgelegt wurden. Hingegen wird diesem Argument ausdrücklich durch eines der im 214. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführten Gutachten widersprochen, nämlich das vom Institut für Strukturforschung und Planung in agrarischen Intensivgebieten (ISPA) der Universität Vechta (Deutschland) erstellte „Gutachten zur Kapazitätsermittlung der Verarbeitungsbetriebe Tierische Nebenprodukte (VTN) im Verbandsgebiet des Zweckverbands TKB unter Berücksichtigung von Tierbestand und Schlachtzahlen vor dem Hintergrund des Ausbruchs hochkontagiöser Tierseuchen“ vom April 2011 (im Folgenden: ISPA-Gutachten). Dem ISPA-Gutachten zufolge wird die im Böckenhoff-Gutachten vorgesehene Methode noch immer als Grundlage für Betriebsprüfungen herangezogen und die Anwendbarkeit des „Böckenhoff-Modells“ im Fall der konkreten Situation des ZT grundsätzlich als gegeben betrachtet. Im Übrigen geht aus den Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland vom 4. April 2011 zur Eröffnungsentscheidung hervor, dass andere Bundesländer das „Böckenhoff-Modell“ verwenden.

120    Was schließlich das Argument der Bundesrepublik Deutschland betrifft, wonach zumindest Kosten für zusätzliches Personal zur Beseitigung von Material im Rahmen der dritten Schicht unter der Woche und der Schichten am Wochenende entstünden, ist mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass diese Kosten nur dann entstehen, wenn die Reservekapazität tatsächlich in Anspruch genommen wird und diese Kosten in diesem Fall die Beseitigung von Material und nicht die Vorhaltung einer Reservekapazität betreffen.

121    Als Drittes macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, dass die Angemessenheit der Größe der Seuchenreservekapazität durch zwei Gutachten bestätigt werde, nämlich durch das ISPA-Gutachten und durch die vom Fraunhofer-Institut für Verfahrenstechnik und Verpackung erstellte „Untersuchung von Verarbeitungskapazität und Seuchenreserve der Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz“ vom März 2007 (im Folgenden: Fraunhofer-Gutachten). Nach dem ISPA-Gutachten könnten die verfügbaren Reserven des ZT keinesfalls als überdimensioniert, sondern vielmehr als bedarfsgerecht bewertet werden. Die Kommission habe nicht die Nettomehrkosten geprüft, die dem ZT durch das Vorhalten betrieblicher Kapazitäten im Hinblick auf eine entsprechende Dimensionierung der Anlagen entstünden.

122    Insoweit genügt der Hinweis, dass die Frage, ob andere Gutachten die Angemessenheit der Dimensionierung der Anlagen des ZT als Seuchenreservekapazität bestätigen, im vorliegenden Fall nicht relevant ist. Da die Größe der vorzuhaltenden Seuchenreservekapazität von § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des ZT vorgegeben war, dient diese Vorschrift nämlich als Grundlage für die Prüfung der Frage, ob die Umlagen über das hinausgingen, was zur Deckung der angeblich durch die Erbringung dieses Dienstes verursachten Kosten erforderlich war.

123    Jedenfalls ist festzustellen, dass das Fraunhofer-Gutachten die Gesamtkapazität der Anlagen des ZT auf 168 000 Tonnen/Jahr und die Kapazität bezogen auf die normale Verarbeitungsmenge auf 85 000 Tonnen/Jahr schätzte. Gemäß diesem Gutachten blieben somit 83 000 Tonnen/Jahr, die als Seuchenreservekapazität dienen könnten. Dieses Gutachten kam u. a. zu dem Ergebnis, dass die Reservekapazität im Verbandsgebiet des ZT zu groß sei und dass diese Reservekapazität seit 20 Jahren nicht in Anspruch genommen worden sei. Außerdem wurde die risikogerechte und wirtschaftlich vertretbare Reservekapazität in diesem Gutachten auf 30 000 Tonnen/Jahr bis 35 000 Tonnen/Jahr geschätzt. Im ISPA-Gutachten wurde die Seuchenreservekapazität auf 54 220 Tonnen/Jahr geschätzt. In Anbetracht dieser Zahlen ist das Argument, wonach die Angemessenheit der Größe der Seuchenreservekapazität durch zwei Gutachten bestätigt werde, zurückzuweisen.

124    Als Viertes macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, der angefochtene Beschluss leide an einer unzureichenden Aufklärung und an einem Begründungsmangel. Die Kommission habe das ISPA-Gutachten und das Fraunhofer-Gutachten nicht hinreichend geprüft. Sie habe insbesondere dadurch, dass sie nicht erläutert habe, warum sie bestimmte Seuchenszenarien für nicht maßgeblich erachte, gegen ihre Verpflichtung zur sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung des Sachverhaltes verstoßen und die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt. Außerdem habe die Kommission dadurch gegen diese Pflichten verstoßen, dass sie nicht geprüft habe, ob tatsächlich Nettomehrkosten entstanden seien und somit auch nicht, ob eine Überkompensation vorgelegen habe. Es sei nämlich unstreitig, dass dem ZT im Zusammenhang mit der tatsächlichen Vorhaltung der Reservekapazität zusätzliche Kosten entstanden seien. Die gesamten Umlagezahlungen als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, gehe weit über den der Kommission zugestandenen Prüfungsmaßstab hinaus.

125    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 225. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Relevanz des ISPA-Gutachtens und des Fraunhofer-Gutachtens hinsichtlich vorhandener Leerkapazitäten des ZT geprüft hat. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass der ZT dem ISPA-Gutachten und dem Fraunhofer-Gutachten zufolge niemals mit der Aufrechterhaltung der Seuchenreserve für einen Zeitraum von länger als sechs Wochen beauftragt worden sei, und dass somit die diesen Zeitraum überschreitenden Szenarien irrelevant seien. Außerdem wies die Kommission im 228. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses als Zusammenfassung ihrer in den Erwägungsgründen 206 bis 227 dieses Beschlusses dargelegten Überlegungen darauf hin, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht habe nachweisen können, dass dem ZT aus der Verpflichtung zur Vorhaltung der in § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des ZT vorgeschriebenen Seuchenreserve Nettokosten entstanden seien. Die Kommission hat somit nicht gegen ihre Verpflichtung zur sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung des Sachverhalts verstoßen und auch nicht ihre Begründungspflicht verletzt.

126    Folglich war das dritte mit dem Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellte Kriterium jedenfalls ab dem Jahr 2009, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verbandsordnung des ZT, nicht erfüllt.

–       Zum vierten im Urteil Altmark aufgestellten Kriterium betreffend die Analyse der Kosten, die ein durchschnittliches, gut geführtes und angemessen ausgestattetes Unternehmen hätte

127    Dieses Kriterium besagt, dass, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen ist, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 93).

128    In den Erwägungsgründen 230 bis 232 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission ausgeführt, dass dieses Kriterium nicht erfüllt sei, da der ZT nicht durch eine Ausschreibung ausgewählt worden sei und die Bundesrepublik Deutschland nicht nachgewiesen habe, dass es sich beim ZT um ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen handle. Die hohen Gebühren für die Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz und die Notwendigkeit einer Finanzierung durch eine Umlage, die in keinem anderen Bundesland existiere, wiesen gleichfalls darauf hin, dass der ZT kein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen sei.

129    Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, dass der Vergleich mit anderen Bundesländern irrelevant sei, da die zuständigen Behörden in Rheinland-Pfalz dem ZT zulässigerweise die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI hätten auferlegen können. Außerdem habe die Kommission nach dem Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, bei der Prüfung des vierten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, berücksichtigen müssen, dass die Vorhaltung einer im Normalbetrieb freizuhaltenden Seuchenreserve eine besondere Qualitätsanforderung an die DAWI stelle, die in anderen Bundesländern so nicht existiere. Da, wie im vorliegenden Fall, kein privatwirtschaftlicher Wirtschaftsteilnehmer mit einer DAWI betraut werden könne, ohne dass ihm ein angemessener Gewinn zugebilligt werde, gehe außerdem der Vergleich mit dem Gebührenniveau in diesen Bundesländern fehl. Zudem habe die Kommission insoweit ihre Begründungspflicht verletzt.

130    Was erstens das Argument betrifft, wonach der Vergleich mit anderen Bundesländern irrelevant sei, da die zuständigen Behörden in Rheinland-Pfalz dem ZT zulässigerweise die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI hätten auferlegen können, ist darauf hinzuweisen, dass dem angefochtenen Beschluss zufolge das vierte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt war, weil die Bundesrepublik Deutschland hierfür keinen Nachweis erbracht habe. Der im 231. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses vorgenommene Vergleich mit anderen Bundesländern stellt somit eine nicht tragende Erwägung dar, so dass das darauf bezogene Argument nicht durchgreift. Außerdem bleibt festzuhalten, dass, selbst wenn die zuständigen Behörden von Rheinland-Pfalz allein die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität verbindlich als DAWI hätten definieren können, die zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts aller Bundesländer nach § 3 Abs. 1 TierNebG verpflichtet waren, nicht nur die im Normalfall anfallende Menge an Material der Kategorien 1 und 2 zu beseitigen, sondern auch die im Seuchenfall anfallende größere Menge dieses Materials (vgl. oben, Rn. 76). Folglich konnte die Kommission die Situation in den anderen Bundesländern zu Recht berücksichtigen, um die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte.

131    Zweitens sind zwar bei der Prüfung der Frage, ob das vierte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, erfüllt ist, die Art des betreffenden Dienstes und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, so dass dieses Kriterium, das einen Vergleich der Kosten und Einnahmen verlangt, die unmittelbar mit der Erbringung einer DAWI verbunden sind, möglicherweise auf den vorliegenden Fall nicht strikt angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 246). Das Gericht hat nämlich bereits entschieden, dass bei der Anwendung der im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, genannten Voraussetzungen, obwohl sie alle Wirtschaftssektoren unterschiedslos betreffen, den Besonderheiten des betreffenden Sektors Rechnung zu tragen ist und dass angesichts der besonderen Natur, die den Aufgaben einer DAWI in manchen Sektoren zukommt, bei der Anwendung des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, ein flexibles Vorgehen geboten ist, das den Sinn und Zweck der darin genannten Voraussetzungen, der ihre Formulierung bestimmt hat, zum Bezugspunkt hat und den Besonderheiten des jeweiligen Falles angepasst ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 7. November 2012, CBI/Kommission, T‑137/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 85 und 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

132    Jedoch bedeutet die dem ZT auferlegte Pflicht zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität entgegen dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland nicht, dass diese Reservekapazität im Normalbetrieb der Anlagen ohne Berücksichtigung der betriebsbedingten Leerkapazitäten und der Leerkapazität im 5-Tage-2-Schichten-Betrieb verfügbar sein müsste. § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des ZT gibt nämlich nur die Größe der vorzuhaltenden Reservekapazität an, ohne die Modalitäten dieser Vorhaltung zu präzisieren (vgl. oben, Rn. 114). Außerdem musste sich die Kommission entsprechend dem Zweck dieses Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, vielmehr Gewissheit darüber verschaffen, dass die fraglichen Umlagen nicht die Möglichkeit der Deckung von Kosten einschließen, die durch fehlende Effizienz verursacht sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 249).

133    Drittens ist das Argument zurückzuweisen, wonach kein Wirtschaftsteilnehmer die in Rede stehende Tätigkeit des ZT ausüben würde, ohne dass ihm ein angemessener Gewinn zugebilligt würde. Mit diesem Argument weist die Bundesrepublik Deutschland in keiner Weise nach, dass die Kommission fälschlich festgestellt hätte, dass sie den Nachweis für die Erfüllung des vierten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erbracht habe.

134    Was schließlich die angebliche Verletzung der Begründungspflicht betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, in der Begründung ihrer Entscheidungen auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben. Es reicht nämlich aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Zweck der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. oben, Rn. 98). Im vorliegenden Fall analysierte die Kommission in den Erwägungsgründen 233 bis 238 des angefochtenen Beschlusses das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, das die Bundesrepublik Deutschland im Verwaltungsverfahren nur hinsichtlich der Erfüllung des vierten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, geltend gemacht hatte. Das Argument bezüglich einer angeblichen Verletzung der Begründungspflicht ist daher zurückzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Erwägungsgründe 233 bis 238 des angefochtenen Beschlusses von der Bundesrepublik Deutschland nicht gerügt worden sind.

135    Die Bundesrepublik Deutschland hat somit nicht dargetan, dass die Kommission fälschlich festgestellt hätte, dass sie nicht nachgewiesen habe, dass die Anforderungen des vierten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, erfüllt gewesen seien.

136    Nach alledem ist festzustellen, dass in dem Zeitraum, auf den sich der angefochtene Beschluss bezieht, zu keiner Zeit sämtliche mit dem Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellten Kriterien kumulativ erfüllt waren.

137    Der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

138    Selbst wenn man annähme, dass die Kommission fälschlich festgestellt hat, dass die zuständigen deutschen Behörden einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten, indem sie die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI qualifiziert hätten, könnte der angefochtene Beschluss somit nicht aufgrund des Fehlens eines wirtschaftlichen Vorteils für den ZT im Sinne der mit dem Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellten Kriterien für nichtig erklärt werden (vgl. oben, Rn. 67).

 Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV bezüglich der Verwendung der fraglichen Umlage zur Finanzierung der Sanierungskosten der Altstandorte

139    Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass die zur Finanzierung der Sanierungskosten der Altstandorte Sohrschied und Sprendlingen-Gensingen verwendeten Umlagen staatliche Beihilfen darstellten. Gemäß dem Urteil des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission (T‑157/01, Slg. 2004, II‑917, Rn. 57), ergebe eine Entlastung von strukturellen Nachteilen, die der Empfänger im Vergleich zu privaten Marktteilnehmern zu tragen habe, keinen finanziellen Vorteil. Außerdem habe die Kommission dadurch, dass sie nicht geprüft habe, ob der Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV hinsichtlich des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils erfüllt sei, ihre Begründungspflicht verletzt. In der mündlichen Verhandlung gab die Bundesrepublik Deutschland an, dass ungefähr 10 % der gezahlten Umlagen zur Finanzierung der Sanierungskosten der Altstandorte Sohrschied und Sprendlingen-Gensingen gedient hätten.

140    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission auf die Behauptung der Bundesrepublik Deutschland, wonach ein Teil der Umlagen der Finanzierung der Sanierungskosten der Altstandorte Sohrschied und Sprendlingen-Gensingen gedient habe (130. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), in den Erwägungsgründen 293 bis 303 des angefochtenen Beschlusses geprüft hat, ob die fraglichen Umlagen nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen im Sinne der Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen darstellten. Sie stellte fest, dass die Umlagen Betriebsbeihilfen darstellten, die nicht nach diesen Bestimmungen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, da der ZT nach deutschem Recht vollumfänglich für die Sanierungskosten der beiden Altstandorte hafte.

141    Zur Stützung ihres Vorbringens, wonach der ZT aus den zur Finanzierung der Sanierungskosten der beiden Altstandorte verwendeten Umlagen keinen wirtschaftlichen Vorteil gehabt habe, macht die Bundesrepublik Deutschland erstens das Urteil Danske Busvognmænd/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt (Rn. 57), geltend.

142    Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in diesem Urteil entschieden hat, dass es keine staatliche Beihilfe darstellt, wenn ein Mitgliedstaat anlässlich der Privatisierung eines Busunternehmens Beamten, die bei dieser Gesellschaft beschäftigt waren, für den Verzicht auf ihre Rechte aus dem Beamtenverhältnis im Zuge des Wechsels zu einem Angestelltenverhältnis bei diesem Unternehmen eine einmalige Vergütung leistet. Das Gericht hat nämlich anerkannt, dass die in Rede stehende Maßnahme den privilegierten und mit hohen Kosten verbundenen Status der bei dem betreffenden Unternehmen beschäftigten Beamten durch den Status vertraglich angestellter Mitarbeiter, der mit demjenigen von Beschäftigten anderer Busunternehmen vergleichbar war, ersetzen und das betreffende Unternehmen damit von dem strukturellen Nachteil gegenüber seinen privaten Wettbewerbern befreien sollte, der sich aus dem privilegierten Beamtenstatus ergab (Urteil des Gerichts vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission, T‑254/00, T‑270/00 und T‑277/00, Slg. 2008, II‑3269, Rn. 187).

143    Das Urteil Danske Busvognmænd/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die beiden in Rede stehenden Standorte wurden auf den ZT nämlich bei seiner Gründung 1979 übertragen. Wie aus dem 296. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, wurde der ZT erst durch zwei Sanierungsbescheide, vom 21. April 1997 und vom 31. März 1998, vollumfänglich als Verursacher nach dem geltenden nationalen Recht zur Sanierung der beiden Altstandorte verpflichtet. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die fraglichen Umlagen den ZT im Sinne des Urteils Danske Busvognmænd/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, von einem strukturellen Nachteil im Vergleich zu seinen privaten Konkurrenten befreien sollte.

144    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV weiter als der der Subvention, weil er nicht nur positive Leistungen wie die Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C‑279/08 P, Slg. 2011, I‑7671, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Sinne dieser Rechtsprechung stellen die Sanierungskosten der beiden Altstandorte Belastungen dar, die der ZT als Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit durch die fraglichen Umlagen verringert wurden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel des Ausgleichs von Wettbewerbsnachteilen den fraglichen Umlagen nicht den Charakter von Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Hotel Cipriani u. a./Kommission, oben in Rn. 142 angeführt, Rn. 181 bis 184, bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, Slg. 2011, I‑4727, Rn. 100).

145    Was zweitens einen angeblichen Verstoß gegen die Begründungspflicht betrifft, weil die Kommission sich im angefochtenen Beschluss nicht unter Berücksichtigung des Urteils Danske Busvognmænd/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, mit der Frage befasst habe, ob ein wirtschaftlicher Vorteil vorgelegen habe, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

146    Im vorliegenden Fall erfüllt die Begründung des angefochtenen Beschlusses bezüglich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe diese Anforderungen. Die Kommission stellte nämlich im 293. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (C‑156/98, Slg. 2000, I‑6857), fest, dass es sich bei den Umlagen um Betriebsbeihilfen handle, die in der Regel verboten seien. Außerdem geht aus den Erwägungsgründen 294 bis 303 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass der ZT nach dem anwendbaren deutschen Recht die Kosten für die Sanierung der betroffenen Standorte tragen musste. In Anbetracht des Kontextes der Angelegenheit sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet ermöglichte die Begründung den Betroffenen, von den Gründen Kenntnis zu nehmen, aus denen die zur Finanzierung der Sanierungskosten der beiden Altstandorte verwendeten Umlagen als staatliche Beihilfen qualifiziert wurden, und dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle dieser Qualifizierung.

147    Was insbesondere die Auswirkungen des Urteils Danske Busvognmænd/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, auf die Feststellung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils für den ZT durch die fraglichen Umlagen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass aus den Erwägungsgründen 92 und 130 bis 139 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, dass die Bundesrepublik Deutschland im Verwaltungsverfahren nicht bestritten hat, dass die zur Finanzierung der Sanierungskosten der beiden Altstandorte verwendeten Umlagen staatliche Beihilfen darstellten. Was die Umlagen betreffend den Altstandort Sprendlingen-Gensingen angeht, hat die Bundesrepublik Deutschland nämlich dem 136. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zufolge lediglich geltend gemacht, dass die Finanzierung der Sanierungskosten über der Haftungsgrenze durch die Umlage als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe anzusehen sei. Hinsichtlich des Altstandorts Sohrschied trug die Bundesrepublik Deutschland dem 138. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zufolge vor, dass die Umlage, soweit sie zu den Sanierungskosten für diesen Standort beitrage, eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstelle. Da im Verwaltungsverfahren nicht bestritten wurde, dass diese Umlagen gerade im Licht des Urteils Danske Busvognmænd/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, einen wirtschaftlichen Vorteil für den ZT darstellten, ist festzustellen, dass die Kommission nicht verpflichtet war, hierzu weitere Erläuterungen zu geben.

148    Der zweite Teil des zweiten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.

149    Nach alledem hat die Kommission das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils für den ZT somit rechtsfehlerfrei festgestellt. Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV bezüglich der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und bezüglich der Wettbewerbsverzerrung

150    Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem sie in den Erwägungsgründen 146 bis 149 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die fraglichen Umlagen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten und den Wettbewerb verfälschten oder zu verfälschen drohten.

151    Die Kommission ist im Rahmen ihrer Beurteilung dieser beiden Voraussetzungen nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung verpflichtet, sondern sie hat nur zu prüfen, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C‑148/04, Slg. 2005, I‑11137, Rn. 54, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, oben in Rn. 144 angeführt, Rn. 134, und vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C‑197/11 und C‑203/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

152    Der Handel in der Union wird insbesondere dann durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen konkurrierenden Unternehmen in diesem Handel stärkt (vgl. Urteile Unicredo Italiano, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 56, und Libert u. a., oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

153    Was als Erstes die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 betrifft, macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, dass in Anbetracht dessen, dass der ZT über ein regionales Monopol für diesen Dienst verfüge, das sich auch auf die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität beziehe, jeglicher Wettbewerb und jegliche potenzielle Beeinträchtigung des Handels ausgeschlossen seien. Im vorliegenden Fall hätten die öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die Pflicht zur Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 unter Ausschluss des Marktes zu erfüllen. Dies gelte für das Verbandsgebiet des ZT und insoweit, als der ZT diese Pflicht in Baden-Württemberg und in Hessen übernommen habe. Es sei ausgeschlossen, dass die Umlagen die finanzielle Position des ZT gegenüber anderen Anbietern hätten stärken können, und zwar zum einen, weil der ZT außerhalb seines Verbandsgebiets nicht im Wettbewerb mit anderen Anbietern in der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 tätig sei, und zum anderen, weil die anderen Anbieter nicht in seinem Verbandsgebiet tätig werden könnten.

154    Im 147. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission zwar fest, dass regionale Monopole für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 bestünden. Die Mehrzahl der zuständigen Gebietskörperschaften würden diese Monopole allerdings in der Form von Ausschreibungen vergeben. Es gebe somit einen Wettbewerb um den Markt. Im vorliegenden Fall werde dies durch eine Ausschreibung für Nord- und Mittelhessen bestätigt. Dem 148. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zufolge ist der Markt für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 dem Wettbewerb geöffnet. Sowohl das Unionsrecht als auch das nationale Recht ließen den mit der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 beauftragten Gebietskörperschaften die Wahl, entweder im Wege der Ausschreibung einen Anbieter auf dem Markt zu finden und mit der Aufgabe zu betrauen oder die Beseitigung im Rahmen einer internen Lösung selbst wahrzunehmen. Nach Ansicht der Kommission stärkten die Umlagezahlungen die finanzielle Position des ZT gegenüber anderen potenziellen Anbietern. Da Anbieter aus allen Mitgliedstaaten sich an Ausschreibungen beteiligen könnten, sei die Umlage auch geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Im 149. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass die wirtschaftlichen Vorteile aus den Umlagezahlungen geeignet seien, die Position des ZT auf den Märkten, auf denen er in direkter Konkurrenz zu anderen Anbietern stehe, d. h. auf dem Markt für die Beseitigung von Material der Kategorie 3 und dem Markt für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 in Nord- und Mittelhessen, zu stärken.

155    Das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland kann diese Feststellungen nicht in Frage stellen.

156    Erstens ist nämlich festzustellen, dass der ZT nicht verpflichtet war, Material der Kategorien 1 und 2 im Eigenbetrieb zu beseitigen. § 3 Abs. 2 TierNebG sieht nämlich die Möglichkeit vor, die Beseitigung und Verarbeitung dieses Materials natürlichen Personen oder juristischen Personen des Privatrechts zu übertragen. Der ZT führt seine Tierkörperbeseitigungsanlage nur nach § 6 seiner Verbandsordnung als Eigenbetrieb. Insoweit ist auch festzustellen, dass der ZT nach § 1 seiner am 6. Dezember 2004 beschlossenen Verbandsordnung die Beseitigung sämtlicher tierischer Nebenprodukte in seinem Verbandsgebiet übernommen hat. Folglich hatten die zuständigen Gebietskörperschaften, wie die Kommission im 148. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses vorbringt, nach deutschem Recht die Wahl, entweder im Wege der Ausschreibung einen Anbieter auf dem Markt zu finden und mit der Aufgabe zu betrauen oder die Beseitigung dieses Materials selbst wahrzunehmen.

157    In einem vergleichbaren Fall hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dadurch, dass ein Mitgliedstaat einem Unternehmen einen öffentlichen Zuschuss gewährt, die Erbringung von Diensten durch dieses Unternehmen beibehalten oder ausgeweitet werden kann, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Dienste auf dem Markt dieses Staates zu erbringen, verringern (vgl. Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

158    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeiten des ZT hinsichtlich der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 nicht auf sein Verbandsgebiet beschränkt waren. Ab dem Jahr 2000 übernahm er nämlich die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 in einem Teil von Baden-Württemberg und ab dem Jahr 2009 auch in Nord- und Mittelhessen. Es steht fest, dass außerhalb des Verbandsgebiets des ZT auch andere private Anbieter im Bereich der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 tätig waren. So geht aus den Akten hervor, dass der ZT sich an einer Ausschreibung beteiligte, um einen Auftrag für die Beseitigung solchen Materials in Nord- und Mittelhessen zu erhalten. Dass es sich bei diesen Ausschreibungen nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags, sondern um die Auswahl des am besten geeigneten Unternehmens handelte, steht dem nicht entgegen, dass es einen Wettbewerb um den Markt gibt. Es ist nicht auszuschließen, dass gerade das Vorliegen von Umlagen zugunsten des ZT im Rahmen dieser Ausschreibung einen Anreiz schuf, ihn unmittelbar mit der Dienstleistung der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 zu beauftragen, anstatt Konzessionen an andere private Wirtschaftsteilnehmer zu vergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. Juni 2009, AEM/Kommission, T‑301/02, Slg. 2009, II‑1757, Rn. 100, und ACEA/Kommission, T‑297/02, Slg. 2009, II‑1683, Rn. 92).

159    Als Zweites macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, die Kommission habe hinsichtlich der Beseitigung von Material der Kategorie 3, bei der der ZT mit anderen Anbietern im Wettbewerb stehe, keine Quersubventionierung der Entsorgung von Material der Kategorie 3 durch die Umlagezahlungen nachgewiesen.

160    Insoweit genügt der Hinweis, dass die Kommission nicht verpflichtet war, eine Quersubventionierung der Entsorgung von Material der Kategorie 3 durch die Umlagezahlungen nachzuweisen, um festzustellen, dass die wirtschaftlichen Vorteile aus den fraglichen Umlagen geeignet sind, die Position des ZT auf dem Markt für die Beseitigung solchen Materials zu stärken. Wenn Beihilfen die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen konkurrierenden Unternehmen im Handel in der Union stärken, ist nämlich nach der oben in Rn. 152 angeführten Rechtsprechung davon auszugehen, dass die betreffenden Beihilfen den Handel in der Union beeinträchtigt haben. Aber auch Beihilfen, die einem Unternehmen gewährt werden, das auf einem monopolisierten Markt tätig ist, können den Handel beeinträchtigen, wenn das begünstigte Unternehmen auch auf Märkten tätig ist, auf denen es dem Wettbewerb unterliegt.

161    Soweit die Bundesrepublik Deutschland auf das Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2008, Deutsche Post/Kommission (T‑266/02, Slg. 2008, II‑1233), Bezug nimmt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es in diesem Urteil um den Begriff des Vorteils im Sinne des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, geht und nicht um den Begriff der Wettbewerbsverzerrung oder den Begriff der Beeinträchtigung des Handelsverkehrs.

162    Als Drittes macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, die Kommission habe jedenfalls dadurch ihre Begründungspflicht verletzt, dass sie eine Eignung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und eine Wettbewerbsverzerrung im Hinblick auf die Pflichtaufgaben des ZT nicht geprüft habe.

163    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, in der Begründung ihrer Entscheidungen auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben. Es reicht nämlich aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Zweck der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. oben, Rn. 98). Allerdings hat die Kommission auch in den Fällen, in denen sich aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergibt, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, zumindest diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung anzugeben (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C‑88/03, Slg. 2006, I‑7115, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat die Kommission in den Erwägungsgründen 147 bis 149 des angefochtenen Beschlusses rechtlich hinreichend ihre Argumentation dargelegt, wonach die Umlagezahlungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten und den Wettbewerb verfälschten oder zu verfälschen drohten (vgl. oben, Rn. 154).

164    Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV wegen Verkennung der Genehmigungsvoraussetzungen in dieser Bestimmung

165    Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 278 bis 283 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die fraglichen Umlagen nicht nach Art. 106 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt werden könnten. Im Einzelnen vertritt die Bundesrepublik Deutschland die Auffassung, dass die Kommission dadurch, dass sie die Anwendung dieser Vorschrift mit der Begründung abgelehnt habe, es fehle an der Erforderlichkeit dieser Umlagen, und dabei auf ihre Ausführungen im Rahmen des dritten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, verweise, die Voraussetzungen dieser Vorschrift verkannt. Die Kommission hätte sich auf die Prüfung beschränken müssen, ob der Ausgleich über die Nettomehrkosten der DAWI, so wie vom Mitgliedstaat definiert, hinausgehe.

166    Es ist festzustellen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 278 bis 283 des angefochtenen Beschlusses die Vereinbarkeit der fraglichen Umlagen mit Art. 106 Abs. 2 AEUV geprüft hat. Sie stellte fest, dass die Umlage als Beihilfe für die Vorhaltung der Seuchenreserve im Verbandsgebiet des ZT nicht gemäß dieser Vorschrift und dem DAWI-Unionsrahmen gerechtfertigt werden könne. In diesem Zusammenhang führte die Kommission erstens aus, dass der DAWI-Unionsrahmen anzuwenden sei, da es sich bei den Umlagezahlungen um rechtswidrige staatliche Beihilfen handle. Zweitens stellte sie fest, dass eine Vereinbarkeit der Umlagezahlungen auf der Grundlage von Art. 106 Abs. 2 AEUV und des DAWI-Unionsrahmens ausscheide, da der ZT nicht mit einer DAWI betraut sei. Drittens konstatierte sie, dass im Einklang mit dem zweiten und dem dritten Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, eine Beihilfe nach den Abschnitten 2.3 und 2.8 des DAWI-Unionsrahmens nur dann als mit Art. 106 Abs. 2 AEUV vereinbar anzusehen sei, wenn ein Betrauungsakt, in dem die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistungen festgelegt seien, vorliege und die Höhe der Beihilfe nicht die Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung überschreite. Viertens stellte die Kommission unter Bezugnahme auf diese beiden Kriterien des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, fest, dass die im DAWI-Unionsrahmen vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, weil diese beiden Kriterien nicht erfüllt seien.

167    Das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland kann diese Feststellungen nicht in Frage stellen.

168    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des ersten Klagegrundes bereits festgestellt worden ist, dass die Kommission zu Recht die Ansicht vertrat, die deutschen Behörden hätten einen offensichtlichen Fehler begangen, indem sie die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI qualifiziert hätten.

169    Zweitens greift das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland insoweit nicht durch, als sie einen Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV geltend macht, ohne den im vorliegenden Fall von der Kommission angewandten DAWI-Unionsrahmen in Frage zu stellen oder einen Verstoß gegen diesen Rahmen zu rügen. Wie nämlich aus Rn. 11 des DAWI-Unionsrahmens hervorgeht, führte die Kommission in den Abschnitten 2.2 bis 2.10 dieses Rahmens die Voraussetzungen näher aus, die erfüllt sein müssen, damit staatliche Beihilfen für mit Art. 106 Abs. 2 AEUV vereinbar erklärt werden können. Diese in den Abschnitten 2.3 und 2.8 des DAWI-Unionsrahmens angeführten Voraussetzungen umfassen zum einen Regeln hinsichtlich der Notwendigkeit eines Betrauungsakts, in dem die Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistungen festgelegt sind, und zum anderen Regeln hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsleistungen. Es ist zu beachten, dass die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens selbst beschränkt und nicht von diesen Normen abweichen kann, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C‑75/05 P und C‑80/05 P, Slg. 2008, I‑6619, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). So ist die Kommission speziell im Bereich der staatlichen Beihilfen durch die von ihr erlassenen Rahmen und Mitteilungen gebunden, soweit sie nicht von den Vorschriften des Vertrags abweichen und soweit sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden (vgl. Urteil Deutschland u. a./Kronofrance, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hatten zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses alle Mitgliedstaaten zugestimmt, ihre Beihilferegelungen mit dem DAWI-Unionsrahmen in Einklang zu bringen (ABl. 2012, C 308, S. 3).

170    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesrepublik Deutschland die Feststellung der Kommission, wonach die Voraussetzungen der Abschnitte 2.3 und 2.8 des DAWI-Unionsrahmens nicht erfüllt gewesen seien, weil das zweite und das dritte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt gewesen seien, nicht bestreitet. Wie aus der Prüfung des ersten Teils des zweiten Klagegrundes hervorgeht, waren diese Kriterien für keinen der Zeiträume, auf die sich der angefochtene Beschluss bezieht, kumulativ erfüllt.

171    Außerdem ist festzustellen, dass die Kommission tatsächlich geprüft hat, ob der Betrag der Umlagezahlungen über die Nettomehrkosten der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität, so wie vom Mitgliedstaat definiert, hinausgeht. Da die Größe dieser vorzuhaltenden Reservekapazität nämlich von § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des ZT vorgegeben war, war dieser als Grundlage für die Prüfung der Frage heranzuziehen, ob die Umlagen über das hinausgingen, was zur Deckung der angeblich durch die Erbringung dieses Dienstes verursachten Kosten erforderlich war.

172    Der vierte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

173    Selbst wenn man annähme, dass die Kommission fälschlich festgestellt hat, dass die zuständigen deutschen Behörden einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten, indem sie die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI qualifiziert hätten, könnte der angefochtene Beschluss somit nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV für nichtig erklärt werden (vgl. oben, Rn. 67).

 Zum fünften Klagegrund: Missachtung der Kompetenzverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip

174    Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, die Kommission habe die aus Art. 14 AEUV hervorgehende Kompetenzverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und das Subsidiaritätsprinzip missachtet, indem sie es abgelehnt habe, die in Rede stehenden Dienste als DAWI zu qualifizieren. Bei dieser Qualifizierung komme es nicht darauf an, ob die betreffende Dienstleistung anderswo eigenwirtschaftlich erbracht werde. Die Frage, in welchem Umfang Vorsorgemaßnahmen getroffen werden müssten, falle in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Bei Fehlen einer vollständigen Harmonisierung des betreffenden Bereichs entspreche es dem Subsidiaritätsprinzip, dass die Gefahrenbewertung auf Ebene der Mitgliedstaaten bzw. dort auf regionaler und lokaler Ebene getroffen werde. Hierzu stehe es im Widerspruch, wenn die Erforderlichkeit der Seuchenreservekapazität unter Hinweis auf die Situation in anderen Bundesländern negiert werde.

175    Was erstens das Vorbringen bezüglich der Kompetenzverteilung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die vorgebrachten Rügen im Wesentlichen mit den im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgebrachten übereinstimmen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 106 Abs. 2 AEUV bezüglich des Vorliegens einer DAWI gerügt wird. Wie im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes festgestellt, haben die deutschen Behörden einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI qualifizierten. Die Kommission hat somit nicht die aus Art. 14 AEUV hervorgehende Kompetenzverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten missachtet.

176    Zweitens ist, soweit die Bundesrepublik Deutschland eine Missachtung des Subsidiaritätsprinzips geltend macht, darauf hinzuweisen, dass das Subsidiaritätsprinzip nach Art. 5 Abs. 3 EUV nur in den Bereichen Anwendung findet, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b AEUV hat die Union jedoch ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln einschließlich der in den Art. 107 AEUV bis 109 AEUV verankerten Bestimmungen über staatliche Beihilfen. Das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland ist somit ungeachtet der Befugnis des Mitgliedstaats zur Definition der DAWI (vgl. oben, Rn. 45) zurückzuweisen, da Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C‑288/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 79).

177    Der fünfte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund: Ermessensmissbrauch und Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

178    Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, die Kommission habe dadurch ihr Ermessen missbraucht und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, dass sie die DAWI-Qualifikation durch die deutschen Behörden einer eigenen Erforderlichkeitsprüfung unterzogen habe. Sie sei von ihrer bestehenden Verwaltungspraxis zur Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV willkürlich abgewichen, da sie sich nicht auf eine Überprüfung auf offenkundige Beurteilungsfehler beschränkt habe.

179    Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

180    Erstens ist nämlich zum angeblichen Ermessensmissbrauch darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Ermessensmissbrauchs den Fall betrifft, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck einsetzt als demjenigen, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2005, Italien/Kommission, C‑400/99, Slg. 2005, I‑3657, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Bundesrepublik Deutschland hat jedoch nicht geltend gemacht, die Kommission habe mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck eingesetzt als demjenigen, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Außerdem ist bereits festgestellt worden (vgl. oben, Rn. 113), dass die Kommission die Erforderlichkeit der Größe der Seuchenreservekapazität nicht geprüft, sondern sich im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit der fraglichen Umlagen auf die in § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des ZT vorgesehene Größe gestützt hat.

181    Was zweitens den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung betrifft, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungspraxis der Kommission nicht die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses beeinträchtigen kann. Die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Kommission, mit dem das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV festgestellt wird, ist anhand der objektiven Normen des AEU-Vertrags zu beurteilen, und nicht im Hinblick auf eine angebliche frühere Praxis (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C‑138/09, Slg. 2010, I‑4561, Rn. 21, und vom 21. Juli 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, C‑459/10 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 38). Zum anderen geht, worauf bereits hingewiesen worden ist, aus der Prüfung der im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellten Kriterien nicht hervor, dass die Kommission die Erforderlichkeit der Größe der Seuchenreservekapazität geprüft hätte. Die Bundesrepublik Deutschland hat somit nicht dargetan, dass die Kommission sich von ihrer früheren Verwaltungspraxis entfernt hätte.

182    Der sechste Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.

 Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

183    Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, die Kommission habe gegen die ihr obliegende Begründungspflicht verstoßen. Dem angefochtenen Beschluss fehle es an jeglicher Auseinandersetzung damit, dass die deutschen Behörden einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen hätten, indem sie die Vorhaltung von Seuchenreservekapazitäten als DAWI qualifiziert hätten. Außerdem nehme der angefochtene Beschluss nicht Stellung zu der Frage, ob die Umlagezahlungen die Mehrkosten der Vorhaltung einer solchen Reservekapazität deckten. Vor diesem Hintergrund hätte sich die Kommission auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, dass der ZT keinen Gewinn erzielen dürfe.

184    Was erstens das Argument betrifft, dem angefochtenen Beschluss fehle es an jeglicher Auseinandersetzung damit, dass die deutschen Behörden einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen haben sollen, indem sie die Vorhaltung von Seuchenreservekapazitäten als DAWI qualifiziert hätten, ist bereits festgestellt worden, dass aus dem angefochtenen Beschlusses rechtlich hinreichend hervorgeht, dass die Kommission einen offensichtlichen Fehler der deutschen Behörden festgestellt hat (vgl. oben, Rn. 55).

185    Zweitens ist zu der Frage, ob die Umlagezahlungen die Mehrkosten der Vorhaltung einer solchen Reservekapazität deckten, bereits festgestellt worden (vgl. oben, Rn. 112), dass die Kommission im Rahmen der Prüfung des dritten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, festgestellt hat, dass dieses Kriterium nicht erfüllt sei, weil dem ZT aus der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität, wie sie § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des ZT vorschreibe, keine Nettokosten entstanden seien. Entgegen der Ansicht der Bundesrepublik Deutschland hat sich die Kommission somit rechtlich hinreichend mit der Frage befasst, ob die Umlagezahlungen die Mehrkosten der Vorhaltung einer solchen Reservekapazität deckten. Die Kommission hat dadurch, dass sie in diesem Zusammenhang nicht darauf hingewiesen hat, dass der ZT keinen Gewinn erzielen darf, nicht gegen ihre Pflicht verstoßen, die Tatsachen und die rechtlichen Erwägungen darzulegen, die für den angefochtenen Beschluss von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, oben in Rn. 146 angeführt, Rn. 102). Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, dass der ZT keinen Gewinn erzielen durfte und dass es bei der Prüfung der im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellten Kriterien somit nicht um einen angemessenen Gewinn ging (vgl. oben, Rn. 101).

186    Folglich ist der siebte Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

187    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

Dittrich

Schwarcz

Tomljenović

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Juli 2014.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rechtlicher Rahmen

Verwaltungsverfahren und gerichtliches Verfahren

Angefochtener Beschluss

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 106 Abs. 2 AEUV bezüglich des Vorliegens einer DAWI

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV bezüglich des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils

Zum ersten Teil: Rechtsfehler bezüglich der Anwendung der im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellten Kriterien

– Zum ersten im Urteil Altmark aufgestellten Kriterium betreffend die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

– Zum zweiten im Urteil Altmark aufgestellten Kriterium betreffend das vorherige Aufstellen der Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird

– Zum dritten im Urteil Altmark aufgestellten Kriterium betreffend die Erforderlichkeit der Höhe der Umlage

– Zum vierten im Urteil Altmark aufgestellten Kriterium betreffend die Analyse der Kosten, die ein durchschnittliches, gut geführtes und angemessen ausgestattetes Unternehmen hätte

Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV bezüglich der Verwendung der fraglichen Umlage zur Finanzierung der Sanierungskosten der Altstandorte

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV bezüglich der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und bezüglich der Wettbewerbsverzerrung

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV wegen Verkennung der Genehmigungsvoraussetzungen in dieser Bestimmung

Zum fünften Klagegrund: Missachtung der Kompetenzverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip

Zum sechsten Klagegrund: Ermessensmissbrauch und Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

Kosten


* Verfahrenssprache: Deutsch.