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Urteil des Gerichts vom 16. Juli 2014 – Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-295/12)1

(Staatliche Beihilfen – Dienstleistungen der Beseitigung von Tierkörpern und von Schlachtabfällen – Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Vorteil – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Ausgleich für eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrung – Notwendigkeit der Beihilfe – Subsidiarität – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte T. Henze und J. Möller im Beistand der Rechtsanwälte T. Lübbig und M. Klasse)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Egerer und T. Maxian Rusche)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/485/EU der Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/10) (ex NN 23/10), die Deutschland zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gewährt hat (ABl. L 236, S. 1)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

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1     ABl. C 273 vom 8.9.2012.