Language of document : ECLI:EU:T:2014:439





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 11. Juni 2014 –
Syria International Islamic Bank/Rat

(Rechtssache T‑293/12)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik − Restriktive Maßnahmen gegen Syrien − Einfrieren von Geldern − Offensichtlicher Beurteilungsfehler − Beweislast − Antrag auf Schadensersatz“

1.                     Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Klage gegen eine aufgehobene Handlung – Wirkungen der Aufhebung und der Nichtigerklärung – Fortbestand des Interesses des Klägers an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung (Art. 264 AEUV und 266 AEUV; Beschlüsse des Rates 2011/782/GASP und 2012/335/GASP) (vgl. Rn. 35‑41)

2.                     Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen angesichts der Lage in Syrien – Gerichtliche Überprüfung – Umfang – Eingeschränkte Überprüfung in Bezug auf allgemeine Vorschriften – Überprüfung, die sich in Bezug auf Rechtsakte, die für spezifische Organisationen gelten, auf die Tatsachenwürdigung und die Überprüfung der Beweise erstreckt (Art. 29 EUV; Art. 215 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 544/2012 des Rates; Beschluss 2012/335/GASP des Rates) (vgl. Rn. 54‑57)

3.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz von Schäden, die ein Unionsorgan verursacht hat – Keine Angaben zu Art und Umfang des entstandenen Schadens sowie zum Kausalzusammenhang – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 72‑75, 83)

4.                     Gerichtliches Verfahren – Vorlage von Beweisen – Frist – Verspätete Benennung von Beweismitteln – Voraussetzungen (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 1) (vgl. Rn. 76‑79)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 544/2012 des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 165, S. 20, berichtigt im ABl. 2012, L 173, S. 27) und des Durchführungsbeschlusses 2012/335/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 165, S. 80), soweit sie die Klägerin betreffen, sowie auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 544/2012 des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien wird für nichtig erklärt, soweit sie die Syria International Islamic Bank PJSC betrifft.

2.

Der Durchführungsbeschluss 2012/335/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien wird für nichtig erklärt, soweit er die Syria International Islamic Bank betrifft.

3.

Der Schadensersatzantrag wird als unzulässig abgewiesen.

4.

Die Syria International Islamic Bank trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten.

5.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten, die der Syria International Islamic Bank entstanden sind.