Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 11. Juni 2014 –
Syria International Islamic Bank/Rat
(Rechtssache T‑293/12)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik − Restriktive Maßnahmen gegen Syrien − Einfrieren von Geldern − Offensichtlicher Beurteilungsfehler − Beweislast − Antrag auf Schadensersatz“
1. Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Klage gegen eine aufgehobene Handlung – Wirkungen der Aufhebung und der Nichtigerklärung – Fortbestand des Interesses des Klägers an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung (Art. 264 AEUV und 266 AEUV; Beschlüsse des Rates 2011/782/GASP und 2012/335/GASP) (vgl. Rn. 35‑41)
2. Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen angesichts der Lage in Syrien – Gerichtliche Überprüfung – Umfang – Eingeschränkte Überprüfung in Bezug auf allgemeine Vorschriften – Überprüfung, die sich in Bezug auf Rechtsakte, die für spezifische Organisationen gelten, auf die Tatsachenwürdigung und die Überprüfung der Beweise erstreckt (Art. 29 EUV; Art. 215 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 544/2012 des Rates; Beschluss 2012/335/GASP des Rates) (vgl. Rn. 54‑57)
3. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz von Schäden, die ein Unionsorgan verursacht hat – Keine Angaben zu Art und Umfang des entstandenen Schadens sowie zum Kausalzusammenhang – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 72‑75, 83)
4. Gerichtliches Verfahren – Vorlage von Beweisen – Frist – Verspätete Benennung von Beweismitteln – Voraussetzungen (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 1) (vgl. Rn. 76‑79)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 544/2012 des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 165, S. 20, berichtigt im ABl. 2012, L 173, S. 27) und des Durchführungsbeschlusses 2012/335/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 165, S. 80), soweit sie die Klägerin betreffen, sowie auf Schadensersatz |
Tenor
1. | | Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 544/2012 des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien wird für nichtig erklärt, soweit sie die Syria International Islamic Bank PJSC betrifft. |
2. | | Der Durchführungsbeschluss 2012/335/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien wird für nichtig erklärt, soweit er die Syria International Islamic Bank betrifft. |
3. | | Der Schadensersatzantrag wird als unzulässig abgewiesen. |
4. | | Die Syria International Islamic Bank trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten. |
5. | | Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten, die der Syria International Islamic Bank entstanden sind. |