Language of document : ECLI:EU:T:2014:675





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Juli 2014 – Deutschland/Kommission

(Rechtssache T‑295/12)

„Staatliche Beihilfen – Dienstleistungen der Beseitigung von Tierkörpern und von Schlachtabfällen – Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Vorteil – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse – Ausgleich für eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrung – Notwendigkeit der Beihilfe – Subsidiarität – Begründungspflicht“

1.                     Wettbewerb – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse – Ermessen der Mitgliedstaaten – Grenzen – Kontrolle der Kommission auf offenkundige Fehler beschränkt (Art. 14 AEUV, 106 Abs. 2 AEUV, 107 AEUV, 108 AEUV und 168 AEUV; Mitteilung 2001/C 17/04 der Kommission, Rn. 22) (vgl. Rn. 44-46, 50-53, 175, 176)

2.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Tragung der Kosten der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität – Kosten, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Viehzüchtern und Schlachthöfen zwangsläufig verbunden sind – Einbeziehung – Anwendung des Verursacherprinzips (Art. 106 Abs. 2 AEUV und 107 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Rn. 58-61)

3.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission – Gerichtliche Überprüfung – Offensichtlicher Ermessensfehler – Umstand, der nicht genügt, um den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären – Erfordernis eines wirtschaftlichen Vorteils für den Beihilfeempfänger (Art. 106 Abs. 2 AEUV und 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 67, 138, 173)

4.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben – Ausschluss – Voraussetzungen – Klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen – Objektive und transparente Aufstellung der Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird – Begrenzung des Ausgleichs auf die Kosten – Bestimmung des Ausgleichs, sofern das Unternehmen nicht durch ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gewählt wurde, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten eines durchschnittlichen Unternehmens des betreffenden Sektors (Art. 106 Abs. 2 AEUV und 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 69, 70, 84, 87, 92-97, 100, 111, 127, 130-133, 185)

5.                     Wettbewerb – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Ausgleich der durch die Gemeinwohlaufgabe entstandenen Kosten – Ermessen der Mitgliedstaaten – Grenzen – Kontrolle durch die Kommission – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen (Art. 106 Abs. 2 AEUV und 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 110, 116)

6.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 134, 145, 163)

7.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Gewährung eines Vorteils für die Begünstigten – Maßnahmen, die mögliche Wettbewerbsnachteile von Unternehmen ausgleichen sollen, die in einer von einem Mitgliedstaat bestimmten Region ansässig sind – Einbeziehung (Art. 107 Abs. 1 und 3 AEUV) (vgl. Rn. 144)

8.                     Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beurteilungskriterien – Umfang der Beweislast der Kommission (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 151, 152, 157, 160)

9.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Rahmenregelungen der Union für Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen – Selbstbeschränkung des Ermessens der Kommission – Pflicht zur Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes (Art. 107 Abs. 3 AEUV; Mitteilung 2012/C 8/03 der Kommission, Abschnitte 2.2 bis 2.10) (vgl. Rn. 169)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/485/EU der Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/10) (ex NN 23/10), die Deutschland zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gewährt hat (ABl. L 236, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.