Language of document : ECLI:EU:F:2010:150

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

23. November 2010

Rechtssache F-75/09

Fritz Harald Wenig

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Antrag auf Beistandsleistung – Rufschädigung und Verletzung der Unschuldsvermutung“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit denen die Anträge des Klägers auf Beistandsleistung abgelehnt wurden, sowie auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des aufgrund der angeblichen Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen entstandenen Schadens

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die gesamten Kosten.

Leitsätze

Beamte – Beistandspflicht der Verwaltung – Umfang

(Beamtenstatut, Art. 24)

Aufgrund der Beistandspflicht, die sich aus Art. 24 Abs. 1 des Statuts ergibt, muss die Verwaltung beim Auftreten eines Zwischenfalls, der mit der Ordnung und Ruhe des Dienstbetriebs unvereinbar ist, mit aller notwendigen Energie eingreifen und mit der durch die Umstände des Falles gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge reagieren, um die Tatsachen festzustellen und daraus in Kenntnis der Sachlage die geeigneten Konsequenzen zu ziehen. Dazu genügt es, dass der Beamte, der den Schutz seines Beschäftigungsorgans verlangt, einen Anfangsbeweis dafür erbringt, dass die Angriffe, denen er angeblich ausgesetzt war, wirklich stattgefunden haben. Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Untersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen.

Die Beistandspflicht hängt im Übrigen nicht davon ab, dass die Rechtswidrigkeit der Machenschaften, aufgrund deren der Beamte um Beistand ersucht hat, zuvor festgestellt wurde. Eine solche Voraussetzung wäre auch mit dem Gegenstand des Beistandsersuchens in den – häufigen – Fällen unvereinbar, in denen dieses Ersuchen gerade darauf abzielt, mit einer von dem Organ unterstützten Klage zu erreichen, dass die betreffenden Machenschaften für rechtswidrig erklärt werden.

Die in Art. 24 Abs. 1 des Statuts vorgesehene Beistandspflicht stellt zwar eine für den Beamten wesentliche statutarische Garantie dar und hängt nicht davon ab, dass die Rechtswidrigkeit der Machenschaften, aufgrund deren der Beamte um Beistand ersucht hat, zuvor festgestellt wurde; der betreffende Beamte muss jedoch Angaben machen, die auf den ersten Blick nahelegen, dass diese Machenschaften aufgrund seiner Dienststellung oder seines Amtes gegen ihn gerichtet werden und nach den anwendbaren nationalen Gesetzen rechtswidrig sind. Würden an den Beamten keine solchen Anforderungen gestellt, wäre die Verwaltung nämlich verpflichtet, sobald einer ihrer Beamten eine Beschwerde wegen angeblich im Zusammenhang mit der Ausübung seines Amtes stehender Tatsachen erhöbe, unabhängig von der Natur dieser Tatsachen, der Ernsthaftigkeit der Beschwerde und ihrer Erfolgsaussichten, diesem Beamten Beistand zu leisten.

Außerdem kann die Verwaltung nicht gehalten sein, einem Beamten Beistand zu leisten, gegen den aufgrund konkreter relevanter Angaben der Verdacht besteht, dass er einen schweren Verstoß gegen seine beruflichen Verpflichtungen begangen hat, für den er disziplinarrechtlich verfolgt werden kann, selbst wenn ein solcher Verstoß durch irreguläre Machenschaften Dritter begünstigt worden sein sollte.

(vgl. Randnrn. 46 bis 49)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, Slg. 1989, 99, Randnrn. 15 und 16

Gericht für den öffentlichen Dienst: 16. Januar 2007, Vienne u. a./Parlament, F‑115/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑9 und II‑A‑1‑47, Randnr. 51