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Klage, eingereicht am 19. April 2010 - CTG Luxembourg PSF/Gerichtshof

(Rechtssache T-170/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Computer Task Group Luxembourg PSF SA (Bartringen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Thewes)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vom Gerichtshof im Rahmen des europäischen öffentlichen Auftrags "AO 008/2009: Unterstützung der Anwender von IT- und Telefonsystemen durch 1st-Level- und 2nd-Level-Support, Callcenter, Betreuung der Hardware-Endanwender" getroffenen Entscheidungen für nichtig zu erklären, insbesondere:

die Entscheidung des für die Öffnung der Angebote zuständigen Ausschusses vom 9. Februar 2010, das Angebot von CTG CONSORTIUM aufgrund "verspäteter Abgabe" abzulehnen;

die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, einem anderen Bieter den Auftrag zu erteilen (die nicht datiert und der Klägerin bislang nicht bekannt ist);

die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. März 2010, mit der die Ablehnung des Angebots von CTG CONSORTIUM bestätigt wurde;

die außervertragliche Haftung der Europäischen Union festzustellen und den Gerichtshof zu verurteilen, die Klägerin für den gesamten aufgrund der angefochtenen Entscheidungen entstandenen Schaden zu entschädigen, sowie für die Bewertung des Schadens einen Sachverständigen zu bestimmen;

dem Gerichtshof die gesamten Kosten und Ausgaben aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin zum einen die Nichtigerklärung der Entscheidung des für die Öffnung der Angebote zuständigen Ausschusses vom 9. Februar 2010, mit der das Angebot der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens betreffend Dienste zur Unterstützung der Anwender von IT-Systemen durch 1st Level- und 2nd-Level-Support, Callcenter, Betreuung der Hardware-Endanwender (ABl. 2009/S 217-312292) aufgrund verspäteter Abgabe abgelehnt wurde, sowie der Entscheidung, einem anderen Bieter den Auftrag zu erteilen, und zum anderen Schadensersatz.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe:

einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, den Grundsatz der Gleichheit der Bieter und den Grundsatz des freien Wettbewerbs, da zusätzlich zu der Frist für die Einreichung der Angebote eine Uhrzeit festgelegt worden sei, bis zu der die Angebote bei der Post aufgegeben worden sein müssten;

einen Verstoß gegen die Pflicht, rechtzeitig an den öffentlichen Auftraggeber gerichtete Bitten um Informationen zu beantworten;

einen Verstoß gegen die Pflicht, den abgelehnten Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Antrags sowie den Namen des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten habe, mitzuteilen und sie über die Rechtsmittel zu belehren;

die außervertragliche Haftung der Europäischen Union.

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