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Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 27. März 2024 – A Oy

(Rechtssache C-232/24, Kosmiro1 )

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: A Oy

Beklagte: Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö

Vorlagefragen

1.    Wenn eine Factoring-Gesellschaft von einem Kunden künftig fällig werdende fakturierte Forderungen in der Weise ankauft, dass das Ausfallrisiko dieser Forderungen vom Kunden auf diese Gesellschaft übergeht (Factoring in Form des Forderungsverkaufs):

a)    Ist die von der Gesellschaft für jede der Vereinbarung unterfallende Forderung in Rechnung gestellte, in Prozent ausgedrückte Finanzierungsprovision als ein Berichtigungsposten des Kaufpreises in Verbindung mit dem Kauf der Forderungen bzw. als ein sonstiger Posten außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuerrichtlinie1 anzusehen, oder

b)    sind Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass die Gesellschaft an ihren Kunden gegen die in Nr. 1. a) genannte Finanzierungsprovision eine dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerrichtlinie unterfallende entgeltliche Dienstleistung erbringt?

2.    Ist die dem Kunden im Rahmen des Factoring in Form des Forderungsverkaufs in Rechnung gestellte feste Einrichtungsgebühr für Einrichtung und Ingangsetzen des Factoringverfahrens als Gegenleistung für den Verkauf einer dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerrichtlinie unterfallenden Dienstleistung an den Kunden anzusehen?

3.    Wenn die in den Nrn. 1. oder 2. genannten, im Rahmen des Factoring in Form des Forderungsverkaufs in Rechnung gestellten Vergütungen als Gegenleistung für die Erbringung einer dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerrichtlinie unterfallenden Dienstleistung anzusehen sind:

a)    Sind Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie über die Gewährung von Krediten oder Art. 135 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie über Umsätze im Zahlungsverkehr oder im Geschäft mit Forderungen dahin auszulegen, dass die dem Kunden in Rechnung gestellte Finanzierungsprovision oder die Einrichtungsgebühr als Gegenleistung für den steuerfreien Verkauf einer Dienstleistung anzusehen sind, oder

b)    ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass es sich um die Gegenleistung für eine als steuerpflichtige Dienstleistung anzusehende Einziehung von Forderungen bzw. um die Gegenleistung für eine sonstige steuerpflichtige Dienstleistung handelt?

4.    Wenn eine Factoring-Gesellschaft ihren Kunden durch Gewährung eines Kredits in der Weise eine Finanzierung gewährt, dass die fakturierten Forderungen des Kunden als Sicherheit für die von der Gesellschaft gewährte Finanzierung dienen (Factoring in Form der Rechnungsfinanzierung):

a)    Sind Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie über die Gewährung von Krediten oder Art. 135 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie über Umsätze im Zahlungsverkehr oder im Geschäft mit Forderungen dahin auszulegen, dass die dem Kunden für jede der Vereinbarung unterfallende Forderung in Rechnung gestellte Finanzierungsprovision und die feste Einrichtungsgebühr für Einrichtung und Ingangsetzen der Factoring-Vereinbarung zumindest teilweise als Gegenleistung für den Verkauf einer steuerfreien Dienstleistung anzusehen sind, oder

b)    ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass es sich um die Gegenleistung für die als steuerpflichtige Dienstleistung anzusehende Einziehung von Forderungen oder um die Gegenleistung für eine andere steuerpflichtige Dienstleistung handelt?

5.    Ist, wenn die im Rahmen des Factoring in Form des Forderungsverkaufs oder des Factoring in Form der Rechnungsfinanzierung in Rechnung gestellte Finanzierungsprovision oder Einrichtungsgebühr aufgrund der Nrn. 3. oder 4. in vollem Umfang als Gegenleistung für eine steuerpflichtige Dienstleistung anzusehen ist, die auf der Richtlinie beruhende Steuerpflichtigkeit der Dienstleistung so klar und uneingeschränkt, dass ihr auf Antrag des Steuerpflichtigen unmittelbare Wirkung zuzuerkennen ist, auch wenn die Steuerbefreiung im nationalen Mehrwertsteuergesetz neben der Gewährung von Krediten die Besorgung sonstiger Finanzierungen umfasst?

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1     Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1     Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).