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Klage, eingereicht am 29. Juli 2011 - Ellinika Touristika Akinita/Kommission

(Rechtssache T-419/11)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Ellinika Touristika Akinita A.E. (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fragkakis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Klage in vollem Umfang stattzugeben;

den angefochtenen, an die Hellenische Republik gerichteten Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären;

anzuordnen, dass die Beträge, die von der Klägerin in Durchführung des angefochtenen Beschlusses mittelbar oder unmittelbar "zurückgefordert" wurden, zuzüglich Zinsen erstattet werden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses K(2011) 3504 endg. vom 24. Mai 2011 über die staatliche Beihilfe für bestimmte griechische Spielbanken (Nr. C16/2010 [ex NN 22/2010, ex CP 318/2009]), der von der Hellenischen Republik durchgeführt wurde.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend.

1. Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV und unzureichende Begründung unter Verstoß gegen Art. 296 AEUV. Zum einen sichere die fragliche Maßnahme den Spielbanken in Parnitha und in Korfu keinen wirtschaftlichen Vorteil durch die Übertragung staatlicher Mittel, zum anderen sei sie nicht selektiv; außerdem sei sie nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, noch verfälsche sie den Wettbewerb oder drohe, ihn zu verfälschen.

2. Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1). Eine rechtswidrige staatliche Beihilfe könne nur von denjenigen zurückgefordert werden, die durch diese Beihilfe tatsächlich begünstigt würden. Die durch die fragliche Maßnahme tatsächlich Begünstigten (die Spielbankbesucher) und die Personen, an die die Rückforderungsanordnung gerichtet sei (die Spielbanken in Korfu, Parnitha und Thessaloniki), die mit dem Eintrittspreis nicht belastet würden, seien aber nicht identisch.

3. Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung. Die Rückforderung der streitigen Beihilfe verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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