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Klage, eingereicht am 31. Juli 2011 - Ocean Capital Administration u. a./Rat

(Rechtssache T-420/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Ocean Capital Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), First Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), First Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland), Second Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Second Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland), Third Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Third Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland), Fourth Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Fourth Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland), Fifth Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Fifth Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland), Sixth Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Sixth Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland), Seventh Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Seventh Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland), Eighth Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Eighth Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland), Ninth Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Ninth Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland), Tenth Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Tenth Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland), Eleventh Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Eleventh Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland), Twelfth Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Twelfth Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland), Thirteenth Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Fourteenth Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Fifteenth Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Sixteenth Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Kerman Shipping Co. Ltd (Valletta, Republik Malta), Woking Shipping Investments Ltd (Valletta, Republik Malta), Shere Shipping Co. Ltd (Valletta, Republik Malta), Tongham Shipping Co. Ltd (Valletta, Republik Malta), Uppercourt Shipping Co. Ltd (Valletta, Republik Malta), Vobster Shipping Co. Ltd (Valletta, Republik Malta), Lancelin Shipping Co. Ltd (Limassol, Republik Zypern) (Prozessbevollmächtigte: F. Randolph, Barrister, M. Lester, Barrister, und M. Taher, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 20111 und den Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 20112 für nichtig zu erklären, soweit die darin enthaltenen Maßnahmen die Klägerinnen betreffen, und

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Der Beklagte habe offenkundig fehlerhaft entschieden, dass die Klägerinnen die Kriterien für die Aufnahme in die Liste erfüllten, da

einzige Grundlage für die Entscheidung des Beklagten, die Klägerinnen aufzunehmen, Behauptungen seien, wonach sie "im Eigentum" oder "unter der Kontrolle" der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) stünden oder dass sie ein "Tochterunternehmen" oder eine "Holdinggesellschaft" der IRISL seien, und

der Beklagte es versäumt habe, bezüglich jeder Klägerin eine einzelfallbezogene Prüfung der Tatsachen vorzunehmen (bzw. diese Prüfung, sollte er sie vorgenommen haben, fehlerhaft sei), um zu bestimmen, ob die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Klägerinnen aufgrund des Einflusses, den IRISL angeblich über sie ausübe, veranlasst werden könnten, die restriktiven Maßnahmen gegen IRISL zu umgehen.

Zweiter Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen verstießen gegen die Rechte der Klägerinnen auf ein faires Verfahren und auf wirksamen Rechtsschutz, da

die Maßnahmen kein Verfahren vorsähen, in dem den Klägerinnen die Beweise mitgeteilt würden, auf denen der Beschluss über das Einfrieren ihrer Vermögenswerte beruht habe, oder in dem ihnen ermöglicht werde, aussagekräftig zu diesen Beweisen Stellung zu nehmen,

die in den angefochtenen Maßnahmen angegebenen Gründe nur allgemein und nicht belegt seien und

der Beklagte keine Informationen geliefert habe, die ausreichten, um die Klägerinnen in die Lage zu versetzen, ihre Ansichten dazu in sachdienlicher Weise vorzutragen.

Dritter Klagegrund: Der Beklagte habe es versäumt, ausreichende Gründe für die Aufnahme der Klägerinnen in die angefochtenen Maßnahmen zu nennen, und dabei gegen seine Verpflichtung verstoßen, die seinen Beschluss rechtfertigenden tatsächlichen und einzelnen Gründe klar darzulegen.

Vierter Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen stellten einen ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der Klägerinnen auf Eigentum und Freiheit der geschäftlichen Betätigung dar, da

die Maßnahmen des Einfrierens von Vermögen spürbare und lang anhaltende Auswirkungen auf ihre Grundrechte hätten,

die Aufnahme der Klägerinnen in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der Zielsetzung der angefochtenen Maßnahmen stehe, die Umgehung der restriktiven Maßnahmen zu verhindern, und

der Beklagte weder dargelegt habe, dass das uneingeschränkte Einfrieren des Vermögens das am wenigsten einschneidende Mittel sei, um dieses Ziel zu erreichen, noch, dass die den Klägerinnen zugefügten bedeutenden Schäden gerechtfertigt und verhältnismäßig seien.

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1 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 26).

2 - Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 65).