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Klage, eingereicht am 16. Juni 2014 – Fujikura/Kommission

(Rechtssache T-451/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Fujikura Ltd (Tokyo, Japan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Gyselen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr in Art. 2 Buchst. o der Entscheidung für ihre unmittelbare Beteiligung am Kartell zwischen dem 18. Februar 1999 und dem 30. September 2001 auferlegte Geldbuße herabzusetzen;

Art. 2 Buchst. p der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit Fujikura darin für die Viscas zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 28. Januar 2009 auferlegte Geldbuße gesamtschuldnerisch haftbar gemacht wird;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie die unabhängigen Verkäufe von Viscas’ Muttergesellschaft aus dem Jahr 2004 in den Wert der Verkäufe, der für die Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße herangezogen worden sei, einbezogen habe. Sie selbst habe lediglich bis zum 30. September 2001 an dem vermeintlichen Kartell teilgenommen, und ihre unabhängigen Verkäufe im Laufe des Jahres 2004 seien nicht kartellzugehörig.

Die Kommission habe gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, indem sie die untergeordnete Bedeutung der japanischen Kartellteilnehmer bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße nur unzureichend berücksichtigt habe. Da sie mit bedeutenden technischen und wirtschaftlichen Zugangsbeschränkungen in Europa konfrontiert gewesen sei, sei ihre Verpflichtung zum Verzicht auf Wettbewerb innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) für die Wirksamkeit von Vereinbarungen der europäischen Anbieter über die Kundenaufteilung innerhalb des EWR unerheblich gewesen. Die Kommission hätte deshalb die Schwerefaktoren, die für die der Klägerin (oder anderen asiatischen Anbietern) und europäischen Anbietern auferlegten Geldbußen herangezogen worden seien, deutlicher unterscheiden müssen.

Die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie an der Haftung der Klägerin als Muttergesellschaft für die Viscas ebenfalls vom 1. Januar 2005 an auferlegte Geldbuße festgehalten habe. Mit dem Zeitpunkt, in dem Viscas im Januar 2005 ein voll funktionierendes Gemeinschaftsunternehmen geworden sei, seien die rechtlichen Verbindungen (z. B. Rechnungslegung), die organisatorischen Verbindungen (z. B. Abordnung von vollamtlichen Direktoren) und die wirtschaftlichen Verbindungen (z. B. Garantien für aufgenommene Anleihen) zwischen Viscas und der Klägerin zu dünn geworden, als dass die Kommission hätte annehmen können, dass die Klägerin während des Zuwiderhandlungszeitraums zwischen Januar 2005 und Januar 2009 weiterhin einen entscheidenden Einfluss auf Viscas ausgeübt hätte.