Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2015 – Laboratoires CTRS/Kommission
(Rechtssache T-452/14)1
(Humanarzneimittel – Arzneimittel für seltene Leiden – Genehmigung für das Inverkehrbringen des Medikaments Cholic Acid FGK [umbenannt in Kolbam] – Therapeutische Zwecke – Marktexklusivitätsrecht – Art. 8 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 141/2000)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Laboratoires CTRS (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: K. Bacon, Barrister, M. Utges Manley und M. Vickers, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White, P. Mihaylova und A. Sipos)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C (2014) 2375 der Kommission vom 4. April 2014 über die unter außergewöhnlichen Bedingungen erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen des Humanarzneimittels für seltene Leiden „Cholic Acid FGK – Cholsäure“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch den Durchführungsbeschluss C (2014) 6508 der Kommission vom 11. September 2014 zur Übertragung und Änderung der mit dem Beschluss C (2014) 2375 unter außergewöhnlichen Bedingungen erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Humanarzneimittels für seltene Leiden „Kolbam – Cholsäure“ geänderten Fassung, soweit er im Wesentlichen besagt, dass das Inverkehrbringen dieses Arzneimittels für die Anwendungsgebiete des Arzneimittels Orphacol genehmigt wird, oder, hilfsweise, Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 dieses Beschlusses
Tenor
Der Durchführungsbeschluss C (2014) 2375 der Kommission vom 4. April 2014 über die unter außergewöhnlichen Bedingungen erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen des Humanarzneimittels für seltene Leiden „Cholic Acid FGK – Cholsäure“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch den Durchführungsbeschluss C (2014) 6508 der Kommission vom 11. September 2014 zur Übertragung und Änderung der mit dem Beschluss C (2014) 2375 unter außergewöhnlichen Bedingungen erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Humanarzneimittels für seltene Leiden „Kolbam – Cholsäure“ geänderten Fassung wird für nichtig erklärt.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Laboratoires CTRS.
Die ASK Pharmaceuticals GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
____________1 ABl. C 253 vom 4.8.2014.