Language of document : ECLI:EU:T:2015:660





Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 10. September 2015 – Pannonhalmi Főapátság/Parlament

(Rechtssache T‑453/14)

„Nichtigkeitsklage –An das Parlament gerichtete Petition betreffend das Eigentum am Schloss Karlburg in Rusovce (Slowakei) – Für unzulässig erklärte Petition – Begründungspflicht – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Klage beim Gericht – Möglichkeit, eine Klage als unbegründet abzuweisen, ohne zuvor über die Unzulässigkeitsrüge des Beklagten zu entscheiden (vgl. Rn. 13)

2.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Einstellungsentscheidung des Petitionsausschusses des Parlaments – Zulässigkeit einer summarischen Begründung (Art. 227 AEUV und 296 AEUV; Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, Art. 201 Abs. 8) (vgl. Rn. 14-19)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Petitionsausschusses des Parlaments vom 16. April 2014, mit der dieser Ausschuss die Petition der Klägerin vom 26. Juni 2013 für unzulässig erklärt hat, da sie nicht den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union betreffe

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Magyar Bencés Kongregáció Pannonhalmi Főapátság trägt die Kosten.

3.

Die Anträge der Slowakischen Republik und Ungarns auf Zulassung zur Streithilfe sind erledigt.