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Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2018 – Fujikura/Kommission

(Rechtssache T-451/14)1

(Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Stromkabel – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Nachweis der Zuwiderhandlung – Dauer der Beteiligung – Berechnung der Geldbuße – Schwere der Zuwiderhandlung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Fujikura Ltd (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Gyselen)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Biolan, C. Giolito und H. van Vliet im Beistand von Rechtsanwalt M. Johansson)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Viscas Corp. (Tokio) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-F. Bellis)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2139 final der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] sowie nach Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache AT.39610 – Stromkabel), soweit er die Klägerin betrifft, und auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Fujikura Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Viscas Corp. trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 303 vom 8.9.2014.