Language of document : ECLI:EU:T:2018:452





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Juli 2018 –
Fujikura/Kommission

(Rechtssache T451/14)

„Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Stromkabel – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Nachweis der Zuwiderhandlung – Dauer der Beteiligung – Berechnung der Geldbuße – Schwere der Zuwiderhandlung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“

1.      Wettbewerb – Regeln der Union – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Verhalten der Tochtergesellschaft, der sich aus einem Bündel von Indizien ableiten lässt, die mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen an ihre Muttergesellschaft zusammenhängen – Umstände, die das Bestehen eines bestimmenden Einflusses belegen können – Tatsächliche Kontrolle über den Vorstand der Tochtergesellschaft – Regelmäßiger Erhalt von Informationen über die Geschäftsstrategie der Tochtergesellschaft – Starke wirtschaftliche Abhängigkeit der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 44-49, 58-70)

2.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festlegung des Grundbetrags – Ermittlung des Umsatzes – Umsätze, die mit der Zuwiderhandlung in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen – Umsatz, der zur Festlegung des Grundbetrags der Geldbuße einer Tochtergesellschaft dient – Berücksichtigung der Umsätze der Muttergesellschaften – Umsätze der Muttergesellschaften auf einem vom Kartell betroffenen Markt – Muttergesellschaften und Tochtergesellschaft, die zur selben wirtschaftlichen Einheit gehören – Zulässigkeit

(Verordnung des Rates Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung der Kommission 2006/C 210/02, Ziff. 13 und 18)

(vgl. Rn. 98-113)

3.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festlegung des Grundbetrags – Ermittlung des Umsatzes – Umsätze, die mit der Zuwiderhandlung in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen – Berücksichtigung der weltweiten Verkäufe für die relative Gewichtung jedes Unternehmens bei der Zuwiderhandlung

(Verordnung des Rates Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung der Kommission 2006/C 210/02, Ziff. 13 und 18)

(vgl. Rn. 119-126)

4.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festlegung des Grundbetrags – Schwere der Zuwiderhandlung – Beurteilungskriterien – Verpflichtung zur Berücksichtigung der konkreten Auswirkungen auf den Markt – Fehlen

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 22)

(vgl. Rn. 132-135)

5.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Verpflichtung der Kommission, sich an ihre frühere Entscheidungspraxis zu halten – Fehlen

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission)

(vgl. Rn. 142)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2139 final der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] sowie nach Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache AT.39610 – Stromkabel), soweit er die Klägerin betrifft, und auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Fujikura Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Viscas Corp. trägt ihre eigenen Kosten.