Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Juli 2018 –
Fujikura/Kommission
(Rechtssache T‑451/14)
„Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Stromkabel – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Nachweis der Zuwiderhandlung – Dauer der Beteiligung – Berechnung der Geldbuße – Schwere der Zuwiderhandlung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“
1. Wettbewerb – Regeln der Union – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Verhalten der Tochtergesellschaft, der sich aus einem Bündel von Indizien ableiten lässt, die mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen an ihre Muttergesellschaft zusammenhängen – Umstände, die das Bestehen eines bestimmenden Einflusses belegen können – Tatsächliche Kontrolle über den Vorstand der Tochtergesellschaft – Regelmäßiger Erhalt von Informationen über die Geschäftsstrategie der Tochtergesellschaft – Starke wirtschaftliche Abhängigkeit der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft
(Art. 101 Abs. 1 AEUV)
(vgl. Rn. 44-49, 58-70)
2. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festlegung des Grundbetrags – Ermittlung des Umsatzes – Umsätze, die mit der Zuwiderhandlung in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen – Umsatz, der zur Festlegung des Grundbetrags der Geldbuße einer Tochtergesellschaft dient – Berücksichtigung der Umsätze der Muttergesellschaften – Umsätze der Muttergesellschaften auf einem vom Kartell betroffenen Markt – Muttergesellschaften und Tochtergesellschaft, die zur selben wirtschaftlichen Einheit gehören – Zulässigkeit
(Verordnung des Rates Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung der Kommission 2006/C 210/02, Ziff. 13 und 18)
(vgl. Rn. 98-113)
3. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festlegung des Grundbetrags – Ermittlung des Umsatzes – Umsätze, die mit der Zuwiderhandlung in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen – Berücksichtigung der weltweiten Verkäufe für die relative Gewichtung jedes Unternehmens bei der Zuwiderhandlung
(Verordnung des Rates Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung der Kommission 2006/C 210/02, Ziff. 13 und 18)
(vgl. Rn. 119-126)
4. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festlegung des Grundbetrags – Schwere der Zuwiderhandlung – Beurteilungskriterien – Verpflichtung zur Berücksichtigung der konkreten Auswirkungen auf den Markt – Fehlen
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 22)
(vgl. Rn. 132-135)
5. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Verpflichtung der Kommission, sich an ihre frühere Entscheidungspraxis zu halten – Fehlen
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission)
(vgl. Rn. 142)
Gegenstand
| Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2139 final der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] sowie nach Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache AT.39610 – Stromkabel), soweit er die Klägerin betrifft, und auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Fujikura Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. | | Die Viscas Corp. trägt ihre eigenen Kosten. |