Language of document : ECLI:EU:T:2010:297





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 8. Juli 2010 – Freistaat Sachsen und Land Sachsen‑Anhalt/Kommission

(Rechtssache T‑396/08)

„Staatliche Beihilfen – Ausbildungsbeihilfen – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt teils vereinbar und teils unvereinbar erklärt wird – Notwendigkeit der Beihilfe – Positive externe Effekte – Begründungspflicht“

1.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Durch Verordnung bestimmte Beihilfegruppen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können – Verordnung Nr. 68/2001 über Ausbildungsbeihilfen (Art. 87 Abs. 3 EG; Verordnung Nr. 68/2001 der Kommission, Art. 5) (vgl. Randnrn. 36-39, 42-45)

2.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die unter die Ausnahmeregelung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG fallen können – Betriebsbeihilfe – Ausschluss (Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG) (vgl. Randnrn. 46-48, 51-52)

3.                     Handlungen der Organe – Verordnungen – Einheitliche Auslegung des Unionrechts – Auslegung und Anwendung im Licht der Fassungen in den verschiedenen Amtssprachen (vgl. Randnr. 53)

4.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können –Beurteilung in Ansehung von Art. 87 EG (Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG) (vgl. Randnr. 54)

5.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Ausbildungsbeihilfen – Beurteilung der Notwendigkeit der Beihilfe (Art. 87 Abs. 3 EG und 88 Abs. 2 und 3 EG) (vgl. Randnrn. 78, 80, 88)

6.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Fehlen von Stellungnahmen der Beteiligten – Keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 97)

7.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte (Art. 87 Abs. 3 EG und 88 Abs. 2 und 3 EG) (vgl. Randnrn. 107-108)

8.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die unter die Ausnahmeregelung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG fallen können – Voraussetzungen – Ausbildungsbeihilfen – Kriterium der Notwendigkeit der Beihilfe (Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG) (vgl. Randnr. 117)

9.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die unter die Ausnahmeregelung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG fallen können – Voraussetzungen – Ausbildungsbeihilfen – Kriterium der Notwendigkeit der Beihilfe (Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG) (vgl. Randnrn. 130-131, 133)

10.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen (Art. 87 Abs. 3 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 143-144)

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/878/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von DHL gewähren will (ABl. L 312, S. 31)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.