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Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Bulgarien), eingereicht am 11. Januar 2024 – Strafverfahren gegen YR, WV, AN, WY

(Rechtssache C-16/24; Sinalov1 )

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski gradski sad

Strafverfahren gegen:

YR, WV, AN, WY

Vorlagefrage

Ist mit Art. 19 Abs. [1 Unterabs. 2] EUV und Art. 47 der Charta eine Auslegung eines nationalen Gesetzes, das als Grundsatz der Rechtspflege die Zufallsauswahl unter den Richtern vorsieht, um zu bestimmen, welcher von ihnen eine Strafsache bearbeiten und entscheiden soll, vereinbar, wonach bei Vorliegen von Zweifeln, ob dieser Grundsatz in einer bereits vom Verwaltungsleiter zugewiesenen Rechtssache verletzt worden ist, diese Zweifel in der Weise zu klären sind,

1.    dass es sich dabei um eine gerichtliche Frage handelt und darüber das die Rechtssache bearbeitende Gericht – auch nach Anhörung der Parteien und im Rechtsmittelverfahren – entscheidet, oder

2.    dass es sich dabei um eine administrative Frage handelt und nur der Verwaltungsleiter befugt ist, diese Beurteilung vorzunehmen,

und außerdem eine Auslegung, wonach dann, wenn der Richter, dem die Rechtssache zugewiesen worden ist, der Auffassung ist, dass nach dem genannten Grundsatz ein anderer Richter die Rechtssache bearbeiten sollte, und die Rechtssache an diesen Richter verweist, und der zweite Richter, der die Rechtssache erhalten hat, entscheidet, zunächst die Parteien in einem kontradiktorischen Verfahren anzuhören und dann autonom eine Entscheidung über die Frage seiner eigenen Zuständigkeit zu treffen, diese beiden Richter insofern ein Disziplinarvergehen begehen, als sie durch ihr Verhalten das Ansehen der Justiz schädigen und ihre Amtspflichten verletzen?

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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.