Language of document : ECLI:EU:T:2024:187

URTEIL DES GERICHTS (Neunte erweiterte Kammer)

20. März 2024(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine – Einfrieren von Geldern – Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme des Namens der Klägerin in die Listen und Belassung auf den Listen – Unterstützung des Lukaschenko-Regimes – Finanzielle Unterstützung – Staatseigenes Unternehmen – Repressionen gegen die Zivilgesellschaft – Beurteilungsfehler“

In der Rechtssache T‑115/22,

Belshyna AAT mit Sitz in Bobruisk (Belarus), vertreten durch Rechtsanwältin N. Tuominen und Rechtsanwalt L. Engelen,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Boggio-Tomasaz und A. Antoniadis als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richter L. Truchot und H. Kanninen (Berichterstatter) sowie der Richterinnen R. Frendo und T. Perišin,

Kanzler: I. Kurme, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2023

folgendes

Urteil(1)

1        Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, die Belshyna AAT, die Nichtigerklärung erstens des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2021/2125 des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. 2021, L 430 I, S. 16) und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2124 des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2021, L 430 I, S. 1) (im Folgenden: ursprüngliche Rechtsakte) sowie zweitens des Beschlusses (GASP) 2023/421 des Rates vom 24. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. 2023, L 61, S. 41) und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/419 des Rates vom 24. Februar 2023 zur Durchführung des Artikels 8a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. 2023, L 61, S. 20) (im Folgenden: Fortsetzungsrechtsakte), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und Ereignisse nach Klageerhebung

2        Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Bobruisk (Belarus), das Fahrzeugreifen herstellt.

3        Der vorliegenden Rechtssache liegen die restriktiven Maßnahmen zugrunde, die die Europäische Union seit 2004 angesichts der Lage in Belarus in Bezug auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte erlassen hat.

4        Am 18. Mai 2006 erließ der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage der Art. 75 und 215 AEUV die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. 2006, L 134, S. 1), deren Titel gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 588/2011 des Rates vom 20. Juni 2011 (ABl. 2011, L 161, S. 1) durch den Titel „Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus“ ersetzt wurde.

5        Am 15. Oktober 2012 erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2012/642/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2012, L 285, S. 1).

6        Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b des Beschlusses 2012/642 und Art. 2 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 765/2006 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1014/2012 des Rates vom 6. November 2012 (ABl. 2012, L 307, S. 1) geänderten Fassung, wobei die letztgenannte Bestimmung auf die erstgenannte verweist, sehen das Einfrieren sämtlicher Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen vor, die sich im Besitz, im Eigentum oder unter der Kontrolle u. a. von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, sowie von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden, die u. a. das Lukaschenko-Regime unterstützen.

7        Am 2. Dezember 2021 erließ der Rat die ursprünglichen Rechtsakte. Gemäß deren viertem Erwägungsgrund sollten „[a]ngesichts der ernsten Lage in Belarus … 17 Personen und 11 Organisationen in die … Liste natürlicher und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden“.

8        Mit den ursprünglichen Rechtsakten wurde der Name der Klägerin in Zeile 26 von Tabelle B der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2012/642 im Anhang dieses Beschlusses und in Zeile 26 von Tabelle B der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006 in Anhang I dieser Verordnung (im Folgenden: streitige Listen) aufgenommen.

9        Der Rat hat in den ursprünglichen Rechtsakten folgende die Klägerin betreffende Angaben zur Identität aufgenommen: „Name: Offene Aktiengesellschaft,Belshina‘“, „Anschrift: 4 Minskoe Shosse St., Bobruisk, 213824 Belarus“, „Registrierungsdatum: 10.1.1994“, „Registrierungsnummer: 700016217“ und „Website: http://www.belshinajsc.by/“ und den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin wie folgt begründet:

„[Die Klägerin] ist eines der führenden staatseigenen Unternehmen in Belarus und ein großer Hersteller von Fahrzeugreifen. Das Unternehmen ist damit eine wichtige Einkommensquelle für das Lukaschenk[o]-Regime. Der belarussische Staat profitiert unmittelbar von den von [der Klägerin] erwirtschafteten Einkünften. [Sie] unterstützt daher das Lukaschenk[o]-Regime.

Mitarbeiter [der Klägerin], die nach den Präsidentschaftswahlen 2020 in Belarus protestierten und streikten, wurden entlassen. Daher ist [die Klägerin] für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.“

10      Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 teilte der Rat der Klägerin mit, dass ihr Name in die streitigen Listen aufgenommen worden sei.

11      Mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 beantragte die Klägerin beim Rat Zugang zu den Informationen und Beweisen, die die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen stützten, sowie eine Überprüfung dieser Aufnahme.

12      Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 übermittelte der Rat der Klägerin die Dokumente, die die bei der Entscheidung über die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen verwendeten Beweise enthielten, und teilte ihr mit, dass er sie später über das Ergebnis ihres Überprüfungsantrags informieren werde.

13      Am 24. Februar 2022 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2022/307 zur Änderung des Beschlusses 2012/642 (ABl. 2022, L 46, S. 97) und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/300 zur Durchführung des Artikels 8a der Verordnung Nr. 765/2006 (ABl. 2022, L 46, S. 3) (im Folgenden: Rechtsakte vom 24. Februar 2022), mit denen er den Namen der Klägerin aus im Wesentlichen denselben Gründen, die auch in den ursprünglichen Rechtsakten angegeben waren, auf den streitigen Listen beließ.

14      Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 teilte der Rat der Klägerin mit, dass er beabsichtige, die gegen sie ergangenen Maßnahmen zu verlängern und sich dabei auf ein diesem Schreiben beigefügtes Dokument zu stützen.

15      Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 erwiderte die Klägerin, dass das vom Rat übermittelte Dokument die Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen nicht rechtfertige.

16      Am 24. Februar 2023 erließ der Rat die Fortsetzungsrechtsakte, mit denen er den Namen der Klägerin aus denselben Gründen, die auch in den Rechtsakten vom 24. Februar 2022 angegeben waren, auf den streitigen Listen beließ.

17      Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 teilte der Rat mit, dass die Stellungnahme im Schreiben vom 20. Januar 2023 seine Einschätzung, dass der Name der Klägerin auf den streitigen Listen zu belassen sei, nicht in Frage stelle.

 Anträge der Parteien

18      Infolge der Anpassung der Klageschrift auf der Grundlage von Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt die Klägerin,

–        die ursprünglichen Rechtsakte und die Fortsetzungsrechtsakte für nichtig zu erklären, soweit diese sie betreffen;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen;

–        den Hilfsantrag des Rates zurückzuweisen, mit dem die Anordnung begehrt wird, dass die Wirkungen des Durchführungsbeschlusses 2021/2125, soweit sie die Klägerin betreffen, aufrechterhalten werden, bis die teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2021/2124 wirksam wird.

19      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

–        hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die gegen die Klägerin erlassenen restriktiven Maßnahmen für nichtig erklären sollte, anzuordnen, dass die Wirkungen des Durchführungsbeschlusses 2021/2125, soweit sie die Klägerin betreffen, aufrechterhalten werden, bis die teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2021/2124 wirksam wird.

 Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

 Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Fortsetzungsrechtsakte

84      Die Klägerin hat mit einem Anpassungsschriftsatz die Nichtigerklärung der Fortsetzungsrechtsakte beantragt, soweit diese sie betreffen.

85      In seiner Stellungnahme zu diesem Schriftsatz führt der Rat aus, dass der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Fortsetzungsrechtsakte zulässig sei und als unbegründet zurückzuweisen sei.

 Zur Zulässigkeit der Anpassung der Klageschrift

86      Da die Prüfung der Zulässigkeit einer Klage eine Frage zwingenden Rechts ist und daher im Fall einer Anpassung der Klageschrift überprüft werden muss, ob die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T‑400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 139 bis 145 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat das Gericht die Parteien in der mündlichen Verhandlung hierzu befragt.

87      In Beantwortung der Fragen des Gerichts haben sowohl die Klägerin als auch der Rat vorgetragen, der Umstand, dass die Klägerin im Rahmen der vorliegenden Rechtssache ihre Anträge nicht angepasst habe, um die Nichtigerklärung der Rechtsakte vom 24. Februar 2022 zu verlangen, soweit diese Rechtsakte sie betrafen, dürfe sich nicht auf die Zulässigkeit der Anpassung der Klageschrift auswirken, um auch die teilweise Nichtigerklärung der Fortsetzungsrechtsakte zu beantragen.

88      Die Parteien machen zur Untermauerung ihrer Ansicht geltend, dass die Erkenntnisse aus den Rn. 141 und 142 des Urteils vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat (T‑400/10 RENV, EU:T:2018:966), und aus den Rn. 90 und 96 des Urteils vom 24. November 2021, LTTE/Rat (T‑160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817), nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. Die Rechtssachen, in denen jene Urteile ergangen seien, beträfen die restriktiven Maßnahmen, die die Union gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 93) erlassen habe, in dessen Rahmen die Rechtsakte zur Erstellung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Einrichtungen bei der regelmäßigen Überprüfung durch den Rat aufgehoben und durch neue Rechtsakte ersetzt würden, während im Rahmen der restriktiven Maßnahmen gegen Belarus die regelmäßige Überprüfung der streitigen Listen in Form von Rechtsakten zur Änderung der Geltungsdauer oder der Anhänge des Beschlusses 2012/642 und der Verordnung Nr. 765/2006 erfolge. Der Rat hat auch darauf hingewiesen, dass es mit dem Ziel der Verfahrensökonomie vereinbar sei, den Antrag auf Nichtigerklärung der Fortsetzungsrechtsakte für zulässig zu erklären.

89      Nach Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Kläger, wenn ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert wird, vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor der Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, die Klageschrift anpassen, um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen.

90      Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass gegen die Klägerin sowohl mit den ursprünglichen Rechtsakten als auch mit den Fortsetzungsrechtsakten, soweit sie die Klägerin betreffen, nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b des Beschlusses 2012/642 und Art. 2 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 765/2006 individuelle restriktive Maßnahmen in Form des Einfrierens aller ihrer Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen verhängt werden sollen.

91      Zweitens haben die Parteien zutreffend ausgeführt, dass im Rahmen der Regelung zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen Belarus die individuellen restriktiven Maßnahmen in Form der Aufnahme des Namens der betroffenen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in die streitigen Listen in den Anhängen des Beschlusses 2012/642 und der Verordnung Nr. 765/2006 erfolgen.

92      In diesem Kontext haben die ursprünglichen Rechtsakte die Anhänge des Beschlusses 2012/642 und der Verordnung Nr. 765/2006 geändert, um u. a. den Namen der Klägerin in die streitigen Listen aufzunehmen. In Bezug auf die Fortsetzungsrechtsakte ist festzustellen, dass zum einen der Beschluss 2023/421 die Anwendbarkeit des Beschlusses 2012/642, in dessen mit der Durchführungsverordnung 2021/2125 geändertem Anhang I der Name der Klägerin aufgeführt ist, bis zum 28. Februar 2024 verlängert hat, und dass zum anderen die Durchführungsverordnung 2023/419 den Anhang I der Verordnung Nr. 765/2006 geändert hat, wobei der Name der Klägerin jedoch mindestens implizit in diesem Anhang belassen wurde. Somit ist davon auszugehen, dass mit den Fortsetzungsrechtsakten eine Änderung der ursprünglichen Rechtsakte im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgenommen wurde.

93      Folglich durfte die Klägerin, die in ihrer Klageschrift die Nichtigerklärung der ursprünglichen Rechtsakte beantragt hatte, gemäß dem Art. 86 der Verfahrensordnung zugrunde liegenden Ziel der Verfahrensökonomie (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Almaz-Antey/Rat, T‑515/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:545, Rn. 43 und 44) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Klageschrift anpassen, um auch die Nichtigerklärung der Fortsetzungsrechtsakte zu beantragen. Dies gilt, obwohl sie nicht zuvor die Klageschrift angepasst hatte, um die Nichtigerklärung der Rechtsakte vom 24. Februar 2022 zu beantragen.

94      Somit ist der Antrag auf Anpassung der Klageschrift zulässig.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/2125 des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus, die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2124 des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, der Beschluss (GASP) 2023/421 des Rates vom 24. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2023/419 des Rates vom 24. Februar 2023 zur Durchführung des Artikels 8a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit diese Rechtsakte die Belshyna AAT betreffen.

2.      Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

Papasavvas

Truchot

Kanninen

Frendo

 

      Perišin

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. März 2024.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.


1      Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.