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Klage, eingereicht am 12. März 2021 – Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-166/21)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Perrin und M. Siekierzyńska)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 27 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke1 und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat, dass sie dem Importeur von zur Herstellung von Arzneimitteln verwendetem Ethylalkohol die zwingende Befreiung von der Verbrauchsteuer versagt, wenn er sich nicht für das Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung entscheidet;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Republik Polen habe nationale Rechtsvorschriften eingeführt, nach denen der Importeur von zur Herstellung von Arzneimitteln verwendetem Ethylalkohol nicht von der Verbrauchsteuer befreit werde, wenn er sich nicht für das Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung entscheide.

Dies stelle einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Art. 27 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke sowie aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar.

Nach dieser Richtlinienbestimmung seien die Mitgliedstaaten, wenn der Alkohol zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet werde, verpflichtet, diesen von der Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen zu befreien, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegten. Es sei nicht erforderlich, die Befreiung von Verbrauchsteuern von der Anwendung eines Verfahrens der Steueraussetzung abhängig zu machen, um eine korrekte und einfache Anwendung der Befreiung zu gewährleisten oder Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch zu verhindern. Dies verstoße auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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1 ABl. 1992, L 316, S. 21.