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Klage, eingereicht am 3. September 2008 - Spanien / Kommission

(Rechtssache T-359/08)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. Rodríguez Cárcamo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Leitlinien für die Festsetzung der Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe auf durch die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds kofinanzierte Ausgaben anzuwenden sind, in der endgültigen Fassung vom 29. November 2007, COCOF 07/0037/03-ES unangewendet zu lassen;

die Entscheidung C (2008) 3243 der Kommission vom 25. Juni 2008, mit der die Unterstützung des Kohäsionsfonds für die Projektgruppe Nr. 2001 ES 16 CPE 045 (Abfallbewirtschaftung in Galizien - 2001) (Gruppe II) gekürzt worden ist, für nichtig zu erklären;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der vorliegende Rechtsstreit betrifft vier Untergruppen von Projekten im Zusammenhang mit dem Bewirtschaftungsplan für feste Siedlungsabfälle in Galicien. Die ursprünglich gewährte Gemeinschaftsfinanzierung belief sich für die gesamte Projektgruppe auf 80 % der zuschussfähigen öffentlichen Kosten.

In einem Schreiben, das die Kommission im April 2006 an den Kläger richtete, wurden Korrekturen infolge von Unregelmäßigkeiten, die bei einer vorhergehenden Prüfung festgestellt worden waren, in Aussicht gestellt. In den in diesem Schreiben enthaltenen Schlussfolgerungen wurden zwei Finanzkorrekturen angekündigt. Die erste von ihnen, die sich auf die mit der angefochtenen Entscheidung geahndete Unregelmäßigkeit bezieht, hat ihre Ursache in einem Unterschied in Bezug auf ein Kriterium bei der Einordnung bestimmter Aufträge. Die hierfür in Aussicht gestellte Finanzkorrektur belief sich auf 59 652 48,48 Euro

Das Inkrafttreten neuer "Leitlinien für die Festsetzung der Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe auf durch die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds kofinanzierte Ausgaben anzuwenden sind" Ende 2007 führte zu einer Verschärfung der schließlich verhängten Finanzkorrekturen, da die in ihnen enthaltenen Kriterien schwerwiegendere Korrekturen zur Folge haben als die, die sich aus den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Leitlinien ergeben.

Zur Begründung seiner Anträge macht der Kläger an erster Stelle gemäß Art. 241 EG geltend, dass die Leitlinien von 2007 rechtswidrig seien, weil sie gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und gegen Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2002 der Kommission vom 29. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1164/94 verstießen; die Leitlinien verzichteten nämlich erstens auf eine Festsetzung der exakten Finanzkorrekturen, d. h. der Korrekturen, die den regelwidrigen Ausgaben entsprächen, mit denen der Fonds tatsächlich belastet worden sei, und sie legten zweitens bei der Festsetzung der pauschalierten Korrekturen den Kostenvoranschlag für die Auftragsausschreibung und nicht die bescheinigten Ausgaben oder - in Ermangelung dessen - den Auftragspreis als Ausgangsgröße für die Berechnung der Korrektur zugrunde.

Die Leitlinien von 2007 verstießen außerdem gegen

den in Art. 255 EG und in der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Organe verankerten allgemeinen Grundsatz der Transparenz, weil sie angesichts der Form ihres Erlasses und angesichts ihrer eingeschränkten Zugänglichkeit unzureichend veröffentlicht worden seien.

gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit, da sie auf seit dem Jahr 2000 genehmigte Projekte Anwendung fänden und somit Rückwirkung entfalteten, und

die Begründungspflicht.

Hinsichtlich der Entscheidung vom 25. Juni 2008 vertritt der Kläger die Auffassung, dass diese nicht nur auf einer rechtswidrigen Vorschrift beruhe, sondern auch gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1164/94 und Art. 17 der Verordnung Nr. 1386/2002 verstoße, weil sie den Kostenvoranschlag für die Auftragsausschreibung als Ausgangsgröße für die Berechnung der Korrektur zugrunde lege und nicht die bescheinigten Ausgaben oder - in Ermangelung dessen - den Auftrag selbst.

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