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Vorabentscheidungsersuchen des Upravni sud u Zagrebu (Kroatien), eingereicht am 22. April 2022 – ANTERA d.o.o./Hrvatska agencija za nadzor financijskih usluga

(Rechtssache C-278/22)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Vorlegendes Gericht

Upravni sud u Zagrebu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ANTERA d.o.o.

Beklagte: Hrvatska agencija za nadzor financijskih usluga

Vorlagefragen

Fallen Dienstleistungen des operativen Leasings und/oder der Langzeitvermietung von Kraftfahrzeugen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie)1 , wie er sich aus dem Handbuch zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie vom 13. März 2008 ergibt, das von der Europäischen Kommission - Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen - erstellt worden ist? Ist ein Wirtschaftssubjekt, das die Tätigkeit des operativen Leasings (jedoch nicht des Finanzierungsleasings) und/oder die Tätigkeit der Langzeitvermietung von Kraftfahrzeugen ausübt, als Finanzinstitut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/20132 anzusehen?

Bei Bejahung der ersten Teilfrage und Verneinung der zweiten Teilfrage: Steht Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 9 bis 13 der Richtlinie 2006/123/EG dem entgegen, dass die Hrvatska agencija za nadzor financijskih usluga (Kroatische Agentur für Finanzdienstleistungsaufsicht) (HANFA) befugt ist, die Aufsicht über die Erbringung von operativen Leasingleistungen und/oder Leistungen der Langzeitvermietung von Kraftfahrzeugen auszuüben, wobei sie diese Aufgabe nach Art. 6 Abs. 1 des Zakon o leasingu (Leasinggesetz) wahrnimmt, sowie befugt ist, auf diesem Gebiet tätigen Unternehmern zusätzliche Anforderungen und Beschränkungen aufzuerlegen?

Sind Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 9 bis 13 der Richtlinie 2006/123/EG unter Umständen wie denen dieses Rechtsstreits, die darin bestehen, dass die in einem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft über eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat gleichartige Dienstleistungen wie im Sitzmitgliedstaat erbringen möchte, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung (Zakon o leasingu [Leasinggesetz]) nicht entgegenstehen, wonach der Tochtergesellschaft zusätzliche Anforderungen und Beschränkungen auferlegt werden können, wodurch die Erbringung dieser Dienstleistungen behindert bzw. weniger attraktiv gemacht wird?

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1     Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).

1     Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. [648/2012] (ABl. 2013, L 176, S. 1).