Language of document : ECLI:EU:C:2022:234

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

28. März 2022(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

In der Rechtssache C‑781/21 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 16. Dezember 2021,

Daw SE mit Sitz in Ober-Ramstadt (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt A. Haberl,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen sowie der Richter I. Jarukaitis und M. Ilešič (Berichterstatter),


Kanzler: A. Calot Escobar,

auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Daw SE die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2021, Daw/EUIPO (Muresko) (T‑32/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:643), mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 25. November 2020 (Sache R 1686/2020-4) über eine Inanspruchnahme des Zeitrangs identischer älterer nationaler Marken für die Unionswortmarke Muresko mit der Nr. 15465719 abgewiesen wurde.

 Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels

2        Werden gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft, Rechtsmittel eingelegt, so entscheidet der Gerichtshof vorab über deren Zulassung (Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union).

3        Ein Rechtsmittel wird nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird (Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union).

4        In den Fällen des Artikels 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat der Rechtsmittelführer seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden (Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).

5        Der Gerichtshof entscheidet über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss (Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).

6        Die Rechtsmittelführerin begründet ihren Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels damit, dass die einzige Rechtsfrage, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie für die Anwendung und Auslegung der Art. 39 und 40 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) bedeutsam sei. Sie sei vom Gerichtshof bislang nicht entschieden worden.

7        Die Rechtsmittelführerin wendet sich dagegen, dass das Gericht diese Vorschriften dahin ausgelegt habe, dass die identische ältere nationale Marke, deren Zeitrang zugunsten einer später eingetragenen Unionsmarke in Anspruch genommen werde, zum Zeitpunkt der Beantragung der Inanspruchnahme des Zeitrangs selbst eingetragen und in Kraft sein müsse, auch wenn ihr Zeitrang bereits für eine andere Unionsmarke wirksam in Anspruch genommen worden sei.

8        Als Erstes verweist die Rechtsmittelführerin auf die Entstehungsgeschichte der genannten Vorschriften, von deren Anwendungsbereich Benutzungsmarken ausgeschlossen seien. Mit dem Ausdruck „eingetragen“ bzw. „registriert“ werde in Art. 39 Abs. 3 und Art. 40 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 daher lediglich klargestellt, dass die Regeln für die Inanspruchnahme des Zeitrangs nur für eingetragene Marken, nicht aber für Benutzungsmarken gälten. Als die erste Unionsregelung über Unionsmarken erlassen worden sei, habe ein Teil der Mitgliedstaaten Benutzungsmarken geschützt, während sich der Unionsgesetzgeber darauf beschränkt habe, deren Beziehung zu den durch Eintragung erworbenen Marken zu regeln.

9        Als Zweites macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass Art. 39 Abs. 3 und Art. 40 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 in Anbetracht dieser Entstehungsgeschichte demnach keine Ausnahmebestimmungen darstellten, deren Tatbestandsmerkmale durchweg eng auszulegen wären. Die Urteile vom 19. Januar 2012, Shang/HABM (justing) (T‑103/11, EU:T:2012:19), und vom 20. Februar 2013, Langguth Erben/HABM (MEDINET) (T‑378/11, EU:T:2013:83), in denen tatsächlich von einer „restriktiven Auslegung“ die Rede sei, beträfen nur die Voraussetzungen der Identität des Zeichens und der Marke, die so auszulegen seien, nicht aber das Erfordernis, dass die nationale Marke noch eingetragen sein müsse.

10      Unter Berufung auf das Urteil vom 19. April 2018, Peek & Cloppenburg (C‑148/17, EU:C:2018:271), macht die Rechtsmittelführerin weiter geltend, dass eine ältere nationale Marke, deren Zeitrang bereits für eine andere Unionsmarke in Anspruch genommen worden sei, trotz ihrer formalen Löschung fortwirke und dass ihr Inhaber dieselben Rechte habe, die er gehabt hätte, wenn die ältere Marke weiterhin eingetragen gewesen wäre. Dazu gehöre auch das Recht, den Zeitrang einer solchen nationalen Marke für eine neue Unionsmarke in Anspruch zu nehmen.

11      Im Übrigen diene das System der Inanspruchnahme des Zeitrangs in Wirklichkeit dazu, die Zahl der eingetragenen nationalen Marken zu senken, indem den Inhabern ermöglicht werde, ihre Markenportfolios durch Aufgabe nationaler Eintragungen zu verschlanken. Dieses Ziel sei aber nicht erreicht, denn die Zahl der eingetragenen nationalen Marken nehme weiter zu.

12      Zur Stützung der Auslegung, für die sie sich ausspricht, beruft sich die Rechtsmittelführerin als Drittes auf einen Beschluss des Bundespatentgerichts vom 20. September 2005, wonach zu den „Rechten“, die dem Inhaber der älteren Marke nach Art. 39 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 weiter zustünden, auch das Recht gehören müsse, ein aufgrund der nationalen Marke eingeleitetes nationales Widerspruchsverfahren weiterzuführen. Nach diesem Beschluss widerspreche es dem Sinn und Zweck der Verordnung 2017/1001, wenn die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke, die voraussetze, dass auf diese verzichtet werde, zu einem Verlust von Rechten führe, die diese Marke bereits erworben habe. Das angefochtene Urteil stehe hierzu in Widerspruch. Aus Gründen der kohärenten Anwendung der Vorschriften der Verordnung 2017/1001 sei es erforderlich, die mit ihrem Rechtsmittel aufgeworfene Rechtsfrage zu entscheiden.

13      Als Viertes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die aufgeworfene Rechtsfrage zudem das Verhältnis der Art. 39 und 40 der Verordnung 2017/1001 und der Vorschriften von Kapitel XI Abschnitt 3 dieser Verordnung betreffend die Umwandlung einer Unionsmarke in eine Anmeldung für eine nationale Marke betreffe. Der Inhaber einer Unionsmarke könne nämlich zu dem gleichen Ergebnis gelangen wie dem, das die Rechtsmittelführerin erreichen wolle, indem er die Marke in eine Anmeldung für eine nationale Marke umwandele, die nach Art. 139 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 in dem betreffenden Mitgliedstaat u. a. den nach Art. 39 oder Art. 40 beanspruchten Zeitrang einer Marke dieses Staates genieße. Eine solche Situation, die im Übrigen vom Unionsgesetzgeber nicht gewollt sei, könne vermieden werden, wenn der Ausdruck „dieselben Rechte“ in Art. 39 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 dahin verstanden werde, dass er auch das Verfahrensrecht der Inanspruchnahme des Zeitrangs zugunsten einer neuen Unionsmarke mit umfasse.

14      Für diese Auslegung spreche auch, dass der Verzicht auf die nationale Marke in Art. 39 Abs. 4 der Verordnung nicht mehr als Grund für das Erlöschen des Zeitrangs aufgeführt werde.

15      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Rechtsmittelführerin ist, darzutun, dass die mit ihrem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels die Gründe oder Teile des Rechtsmittels zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und konkret darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil oder durch den mit einem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens, aus welchen konkreten Gründen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Mit einem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben nicht enthält, kann daher von vornherein nicht dargetan werden, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Im vorliegenden Fall ist zu dem oben in den Rn. 7 bis 11, 13 und 14 zusammengefassten Vorbringen festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin zwar die Rechtsfehler bezeichnet, die dem Gericht unterlaufen sein sollen, aber rechtlich nicht hinreichend erläutert, geschweige denn dartut, inwieweit durch diese Rechtsfehler – so sie denn vorliegen – für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufgeworfen würden, die die Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigten.

20      Wegen der ihr als Urheber des Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels obliegenden Beweislast muss die Rechtsmittelführerin nämlich dartun, dass ihr Rechtsmittel, unabhängig von den darin angesprochenen Rechtsfragen, eine oder mehrere für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwirft, wobei die Tragweite dieses Kriteriums über den Rahmen des angefochtenen Urteils und letztlich über den ihres Rechtsmittels hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Sie muss sowohl dartun, welche Rechtsfragen durch das Rechtsmittel aufgeworfen werden, als auch, inwieweit sie bedeutsam sind, und zwar konkret anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich mit allgemeinen Ausführungen (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Die Rechtsmittelführerin beschränkt sich allerdings darauf, vorzubringen, dass die Art. 39 und 40 der Verordnung 2017/1001 nicht richtig ausgelegt worden seien, und geltend zu machen, dass in Anbetracht der Entstehungsgeschichte und des Zwecks dieser Verordnung sowie der Bestimmungen über die Umwandlung der nationalen Marken der Zeitrang einer nationalen Marke, auf die verzichtet worden sei, für eine Unionsmarke in Anspruch genommen werden können müsse. Sie legt jedoch nicht im Einzelnen dar, inwieweit durch die angeblich unrichtige Auslegung der betreffenden Vorschriften eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen würde.

23      Was den Widerspruch angeht, der zwischen dem angefochtenen Urteil und einer Entscheidung eines nationalen Gerichts bestehen soll (siehe oben, Rn. 12), ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin jedenfalls keine hinreichenden Angaben zur Ähnlichkeit der diesen beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte macht, anhand deren sich feststellen ließe, ob in der Tat der geltend gemachte Widerspruch besteht. Die Rechtsmittelführerin legt auch nicht im Einzelnen die Gründe dar, derentwegen durch einen solchen Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen würde.

24      Zu dem Vorbringen, dass der Gerichtshof bislang noch nicht über die Frage entschieden habe, ist daran zu erinnern, dass der Umstand, dass eine Rechtsfrage vom Gerichtshof noch nicht untersucht worden ist, noch nicht bedeutet, dass diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts zwangsläufig bedeutsam ist. Die Rechtsmittelführerin hat nämlich stets eine solche Bedeutung darzutun, indem sie genaue Angaben nicht nur zur Neuheit dieser Frage macht, sondern auch zu den Gründen, aus denen die Frage im Hinblick auf diese Kriterien bedeutsam ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2021, Zypern/EUIPO, C‑538/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:1053, Rn. 22). Dieser Nachweis wurde im vorliegenden Fall jedoch nicht geführt.

25      Somit ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem Antrag nicht dargetan hat, dass mit dem Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen würde.

26      Das Rechtsmittel ist folglich nicht zuzulassen.

 Kosten

27      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

28      Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift der anderen Partei des Verfahrens zugestellt worden ist und dieser Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.      Die Daw SE trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 28. März 2022

Der Kanzler

 

Der Präsident der Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln

A. Calot Escobar

 

L. Bay Larsen


*      Verfahrenssprache: Deutsch.