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Klage, eingereicht am 9. August 2021 – Vasallo Andrés/Parlament

(Rechtssache T-496/21)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Ángel Vasallo Andrés (Valladolid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. González Álvarez)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

gemäß Art. 263 AEUV die Vorsitzende des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments, Frau Dolors Montserrat Montserrat, sowie jeden Beschäftigten im aktiven Dienst oder in der Personalreserve der spanischen öffentlichen Verwaltung oder jede Person, die gegenwärtig oder in der Vergangenheit mit dieser Verwaltung oder der spanischen Legislative oder Exekutive verbunden oder ihr zugeordnet ist bzw. war, für befangen und ausgeschlossen zu erklären, weil ihre Beteiligung an diesem Verfahren einen eindeutigen Interessenkonflikt begründet, der, zusammengefasst, eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt, die die beantragte Nichtigerklärung rechtfertigt;

gemäß dem genannten Art. 263 AEUV ferner festzustellen, dass der Kläger das Recht hat, die Rechtfertigung und die Begründung der Entscheidungen zu kennen, die im Verlauf der Ausarbeitung des angefochtenen Beschlusses ergangen sind, konkret [die Rechtfertigung und die Begründung] der anfänglichen Zulassung und der Änderung des Status seiner Petition von „offen für Unterstützer“ zu „unzulässig“, soweit sich daraus eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften ergibt;

ebenfalls nach Art. 263 AEUV den Beschluss D 200663 wegen eines Verstoßes gegen die Verträge und andere Rechtsvorschriften zu deren Anwendung unter den beschriebenen Bedingungen sowie wegen eines zusätzlichen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften für nichtig zu erklären, da die Gründe, aufgrund deren dieser Beschluss die vom Kläger eingereichte Petition für unzulässig erklärt, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und rechtlich nicht tragfähig sind. Dies alles muss dazu führen, dass das Gericht nach Durchführung der gebotenen Maßnahmen in der Hauptsache die vom Kläger eingereichte Petition für zulässig erklärt oder, hilfsweise, den Petitionsausschuss verurteilt, das Verfahren auf den Zeitpunkt der Einleitung zurückzusetzen, zu dem dieser Ausschuss erneut über die eingereichte Petition zu befinden hat, wobei er die verletzten Rechte zu beachten und die Petition des Klägers für zur Behandlung zulässig und offen für Unterstützung zu erklären hat;

als Folge aus dem Vorstehenden und in Anwendung des genannten Art. 263 AEUV die persönlichen Verantwortlichkeiten derjenigen Beteiligten festzustellen, die gegen die anwendbare Regelung verstoßen und sich an offensichtlich rechtswidrigen Handlungen beteiligt haben, die zu dem ausschließlichen Zweck begangen wurden, zu verhindern, dass die Petition des Klägers im Parlament Erfolg hat; hilfsweise, für den Fall, dass dieser Antrag über die Zuständigkeiten des Gerichts hinausgehen sollte, in der zu erlassenden Entscheidung das Vorliegen der beanstandeten rechtswidrigen Handlungen als feststehend festzustellen, so dass diese Entscheidung in einem späteren Verwaltungsverfahren zur Entschädigung entsprechend diesen Verantwortlichkeiten berücksichtigt werden kann;

schließlich nach den Art. 113 ff. der Verfahrensordnung des Gerichts die gegnerische Partei – selbst bei Abgabe eines Anerkenntnisses – ausdrücklich zur Tragung der Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen, und für den Fall, dass einem der Anträge nicht stattgegeben werden sollte, dem Kläger aufgrund des Umstands, dass die geltend gemachten Anträge schwer wiegen und gerechtfertigt sind, keinen Teil der Kosten der gegnerischen Partei aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage führt der Kläger drei Gründe an.

Erster Klagegrund: zunächst Verletzung wesentlicher Formvorschriften zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss über die vorgelegte Angelegenheit ergangen ist.

In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, dass der berufliche Werdegang und die Staatsangehörigkeit der Vorsitzenden des Petitionsausschusses, Frau Dolors Montserrat Montserrat, sie dazu hätten veranlassen müssen, davon abzusehen, den angefochtenen Beschluss zu erlassen, da die Petition für sie eindeutig mit einem Interessenkonflikt einhergehe.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Verträge über die Europäische Union durch den angefochtenen Beschluss sowie in der Sache Begründungsmangel in Bezug auf betreffende Angelegenheit.

In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, dass die mit der Petition vorgetragene Angelegenheit durchaus den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union betreffe, da der angefochtene Rechtsakt für nichtig zu erklären sei, weil er der anwendbaren unionsrechtlichen Regelung nicht nachkomme.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Formvorschriften, der sich aus einer Änderung des Status der Petition des Klägers ergebe, in Verbindung mit einem Begründungmangel hinsichtlich dieser Änderung.

In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, dass der Status der Petition in nicht ordnungsgemäßer und rechtswidriger Weise geändert worden sei, da es feststehe, dass sie, nachdem sie zugelassen worden sei und ihr Status „offen für Unterstützer“ gewesen sei, innerhalb einiger weniger Stunden ohne irgendeinen erkennbaren Grund den Status „unzulässig“ erhalten habe.

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