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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 2. März 2016 – Frieberger und Vallin/Kommission

(Rechtssache F-3/15)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehälter – Reform des Statuts – Verordnung Nr. 1023/2013 – Art. 22 des Anhangs XIII des Statuts – Anhebung des Ruhestandsalters – Rückzahlung von Beiträgen zur Versorgungsordnung der Union – Art. 26 des Anhangs XIII des Statuts – Neuberechnung der für übertragene Ruhegehaltsansprüche anzurechnenden Dienstjahre)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jürgen Frieberger (Woluwe-Saint-Lambert, Belgien) und Benjamin Vallin (Saint-Gilles, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.-N. Louis und Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und M. Veiga)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Ecker und E. Taneva)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit denen die Anträge der Kläger auf teilweise Rückzahlung der Beiträge zur Versorgungsordnung der Europäischen Union, die von ihren Dienstbezügen abgezogen worden waren, sowie auf Neuberechnung der Dienstjahre, die infolge der Übertragung der vor ihrem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Europäischen Union anzurechnen sind, zurückgewiesen worden sind

Tenor des Urteils

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26. März 2014 über die Ablehnung des Antrags von Herrn Frieberger vom 17. Dezember 2013, soweit dieser beantragt hatte, die Dienstjahre neu zu berechnen, die für seine auf das Versorgungssystem der Europäischen Union übertragenen Ruhegehaltsansprüche anzurechnen sind, wird aufgehoben.

Über die Klage ist nicht zu entscheiden, soweit sie von Herrn Vallin gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 13. März 2014 erhoben worden ist und mit dieser Entscheidung ein Antrag auf Neuberechnung der Dienstjahre abgelehnt worden sein soll, die für auf das Versorgungssystem der Europäischen Union übertragene Ruhegehaltsansprüche anzurechnen sein sollen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 ABl. C 96 vom 23.3.2015, S. 25.