Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage der Montan Gesellschaft Voss mbh Stahlhandel und 3 anderer Gesellschaften gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. Mai 2002

(Rechtssache T-163/02)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Die Montan Gesellschaft Voss mbH Stahlhandel, Planegg (Deutschland), die Jepsen Stahl GmbH, Nittendorf (Deutschland), die LNS-Lothar Niemeyer Stahlhandel GmbH & Co. KG, Essen (Deutschland) und die Metal Traders Stahlhandel GmbH, Düsseldorf (Deutschland) haben am 27. Mai 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerinnen ist Rechtsanwalt K. Friedrich, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerinnen beantragen,

- die Verordnung (EG) Nr. 560/2002 vom 27.3.20021 für nichtig zu erklären;

- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen infolge der Nichtigkeit der Verordnung (EG) Nr. 560/2002 vom 27.3.2002 entstanden ist und entstehen wird;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen befassen sich mit dem Import von Stahlerzeugnissen aus Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaften. Sie wenden sich gegen die Verordnung (EG) Nr. 560/2002 der Kommission und machen geltend, dass die Voraussetzungen der Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates2 als Grundverordnung, auf die sich die angefochtenen Verordnung stütze, nicht gegeben seien.

Die Klägerinnen machen geltend, dass die angefochtene Verordnung rechtswidrig sei und die Klägerinnen in ihren Rechten verletze. Die Kommission habe nicht die Kompetenz besessen, die Verordnung in der vorliegenden Form zu erlassen. Ferner sei das vorgeschriebene Untersuchungsverfahren zeitgleich bzw. erst nach Erlass der Verordnung eingeleitet worden, und nicht vorab.

Die Klägerinnen tragen weiterhin vor, dass die Verordnung mit den Annexen 1.1 bis 2.1 auf einer zweifelhaften tatsächlichen Grundlage beruhe. Über die in diesen Anhängen gelisteten Daten habe die Kommission am 27.3.2002 tatsächlich noch nicht verfügt, weil die kompletten Meldungen für das Jahr 2001 noch nicht bei EUROSTAT eingegangen seien.

Darüber hinaus machen die Klägerinnen geltend, dass die angefochtene Verordnung auch materiell rechtswidrig sei, da sie unverhältnismäßige Regelungen treffe. Die vorgesehenen Zusatzzölle haben wegen ihrer Höhe einen prohibitiven Charakter, und mit Ausnahme der Entwicklungsländer erfassen die Schutzmaßnahmen unterschiedslos alle Länder.

Schließlich machen die Klägerinnen geltend, dass die vorläufigen Schutzmaßnahmen unter den gegebenen Umständen mit den Vorschriften der World Trade Organization und des GATT unvereinbar seien und gegen die zwischen dem Rat un der Kommission einerseits und bestimmten Drittländern andererseits geschlossenen Europa-Abkommen verstoße.

...

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 560/2002 der Kommission vom 27.3.2002 über die Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren bestimmter Stahlwaren (ABl. 85, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22.12.1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (ABl. L 349, S. 53).