Language of document : ECLI:EU:T:2004:328

Rechtssache T-164/02

Kaul GmbH

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung des Wortzeichens ARCOL als Gemeinschaftsmarke – Wortzeichen CAPOL als ältere Gemeinschaftsmarke – Umfang der Prüfung durch die Beschwerdekammer – Würdigung des Vorbringens vor der Beschwerdekammer“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde gegen eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Amtes – Prüfung durch die Beschwerdekammer – Umfang

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 74)

Aus der funktionalen Kontinuität zwischen den Dienststellen des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) ergibt sich, dass die Beschwerdekammer im Anwendungsbereich von Artikel 74 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke betreffend relative Eintragungshindernisse ihre Entscheidung auf das gesamte tatsächliche und rechtliche Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Verfahren vor der Stelle, die in erster Instanz entschieden hat, als auch, wobei sich eine Einschränkung nur aus Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 betreffend verspätetes Vorbringen ergibt, im Beschwerdeverfahren zu stützen hat.

Die zwischen den verschiedenen Dienststellen des Amtes bestehende funktionale Kontinuität hat also nicht zur Folge, dass eine Partei, die vor der Stelle, die in erster Instanz entschieden hat, ein bestimmtes tatsächliches oder rechtliches Vorbringen nicht innerhalb der im Verfahren vor dieser Stelle geltenden Fristen eingeführt hat, mit diesem Vorbringen nach Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 vor der Beschwerdekammer nicht mehr gehört werden könnte. Die funktionale Kontinuität bewirkt vielmehr, dass diese Partei vor der Beschwerdekammer, vorbehaltlich der Beachtung von Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 im Verfahren vor dieser Stelle, mit dem betreffenden Vorbringen zu hören ist.

(vgl. Randnr. 29)