Language of document :

Klage, eingereicht am 10. Juli 2012 - Spirlea/Kommission

(Rechtssache T-306/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Darius Nicolai Spirlea (Capezzano Pianore, Italien) und Mihaela Spirlea (Capezzano Pianore) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Foerster und T. Pahl)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die vorliegende auf Art. 263 AEUV gestützte Klageschrift entgegenzunehmen;

die Klageschrift für zulässig zu erklären sowie

für begründet zu erklären und daher festzustellen, dass die Kommission wesentliche Verfahrensfehler und sonstige materielle Rechtsverletzungen begangen hat;

auf dieser Grundlage die Entscheidung des Generalsekretariats der Europäischen Kommission vom 21. Juni 2012 (SG.B.5/MKu/psi - Ares (2012)744102), soweit die Informationsschreiben der Kommission vom 10. Mai 2011 und 10. Oktober 2011 betroffen sind, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger sechs Klagegründe geltend.

1.    Verletzung der Prüfungspflicht und Prüfungsumfang der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

Die Kläger tragen an dieser Stelle eine Verletzung der Prüfungspflicht nach Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und des Prüfungsumfangs, die von der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 für die "Ausnahmeregelungen" vorgegeben sind, vor.

2.    Verstoß gegen die Begründungspflicht im Zweitbescheid vom 21. Juni 2012 in den Fällen GestDem 2012/1073 und 2012/1251

Die Kläger tragen an dieser Stelle eine Verletzung der Pflicht zur Begründung der Verweigerung des Zugangs zu den Informationsschreiben der Kommission vom 10. Mai 2011 und 10. Oktober 2011 im rechtsstaatlich gebotenen Umfang vor.

3.    Gleichsetzung des "informellen" EU-Pilotverfahrens mit dem gesetzlich geregelten Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 AEUV)

Diesbezüglich tragen die Kläger vor, dass die Gleichsetzung des "informellen" EU-Pilotverfahrens mit dem gesetzlich geregelten Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 AEUV) rechtsfehlerhaft sei.

4.    Fehlerhafte Beurteilung des teilweisen Zugangs zu dem den Dokumenten

Diesbezüglich tragen die Kläger vor, dass sich die Kommission über das Recht auf teilweisen Zugang zu den Informationsschreiben gem. Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 hinweggesetzt und eine konkrete Prüfung ersichtlich nicht vorgenommen habe.

5.    Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz / "überwiegendes öffentliches Interesse"

Die Kläger machen in diesem Zusammenhang geltend, dass die Kommission den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt habe, weil sie den geltend gemachten Ausnahmetatbestand "Zweck des Schutzes der Untersuchungstätigkeit" nicht gegen das "überwiegende öffentliche Interesse" (Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001) sachgerecht abgewogen hat.

6.    Verstoß gegen COM (2002) 141

Die Kläger rügen an dieser Stelle, dass die Kommission die von ihr selbst aufgestellten Regeln zur Behandlung von Beschwerden von EU-Bürgern systematisch gegenüber den Klägern verletzt und damit gegen die Selbstbindung der Kommission (Anhang zu COM (2002) 141) nachhaltig verstoßen habe.

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).