Language of document : ECLI:EU:T:2013:347





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 5. Juli 2013 – Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission

(Rechtssache T‑309/12 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Umlagezahlungen an einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband – Staatliche Beihilfen – Rückforderungspflicht – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 21-23)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden kann – Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nach dem nationalen Recht nicht zahlungsunfähig werden kann – Fehlende Wiedergutmachung (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 36, 37)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden –Entscheidung, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Rechtsschutzmöglichkeiten vor dem nationalen Gericht gegen die nationalen Durchführungsmaßnahmen – Befugnis des Unionsrichters, solche Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen der Beurteilung der Begründetheit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zu berücksichtigen – Fehlende Wiedergutmachung (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 38-40)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Situation, die die Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nachhaltig beeinträchtigen kann – Möglichkeit für andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtliche Aufgabe sicherzustellen – Fehlende Wiedergutmachung (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 45-47)

5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – In Wahrnehmung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben handelnde Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Erwerbszweck – Fehlende Wiedergutmachung (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 49)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses (2012/485/EU) der Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/2010) (ex NN 23/2010), die Deutschland zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gewährt hat (ABl. L 236, S. 1)

Tenor

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.