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Urteil des Gerichts vom 5. November 2014 – Mayaleh/Rat

(Verbundene Rechtssachen T-307/12 und T-408/13)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Funktionen des Gouverneurs der Zentralbank Syriens – Nichtigkeitsklage – Übermittlung eines Rechtsakts, der restriktive Maßnahmen enthält – Klagefrist – Zulässigkeit – Verteidigungsrechte – Fairer Prozess – Begründungspflicht – Beweislast – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Verhältnismäßigkeit – Eigentumsrecht – Recht auf Privat- und Familienleben – Anwendung von Einreisebeschränkungen auf einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats – Freizügigkeit der Unionsbürger)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Adib Mayaleh (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Karouni und C. Dumont)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und V. Piessevaux)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung erstens des Durchführungsbeschlusses 2012/256/GASP des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 126, S. 9), zweitens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2012 des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 126, S. 3), drittens des Beschlusses 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782/GASP (ABl. L 330, S. 21), viertens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 111, S. 1, Berichtigung im ABl. L 127, S. 27) und fünftens des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147, S. 14)

Tenor

In der Rechtssache T-307/12 wird die Klage abgewiesen.

In der Rechtssache T-408/13 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Herr Adib Mayaleh trägt die Kosten.

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1     ABl. C 273 vom 8.9.2012.