Language of document : ECLI:EU:T:2011:618

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

25. Oktober 2011(*)

„Dumping – Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, China, Ägypten, Kasachstan und Russland – Bestimmung des Ausfuhrpreises – Gewinnspanne – Preisverpflichtung – Schädigung – Kausalzusammenhang – Beschwerde – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑190/08

Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) mit Sitz in Tscheljabinsk (Russland),

Kuzneckie ferrosplavy OAO (KF) mit Sitz in Novokusnezk (Russland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Vander Schueren,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten zunächst durch J.‑P. Hix, sodann durch diesen und B. Driessen als Bevollmächtigte im Beistand zunächst der Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf, sodann von Rechtsanwalt G. Berrisch,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch H. van Vliet und K. Talabér‑Ritz, sodann durch den Erstgenannten und M. França, als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 172/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland (ABl. L 55, S. 6), soweit sie die Klägerinnen betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) sowie des Richters S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2010

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Bei den Klägerinnen, der Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) und der Kuzneckie ferrosplavy OAO (KF), handelt es sich um zwei in Russland ansässige, im Bereich der Herstellung von Ferrosilicium tätige Gesellschaften. In der Zeit der maßgeblichen Vorgänge wurden die Verkäufe dieser beiden Gesellschaften in die Europäische Gemeinschaft über verbundene Gesellschaften getätigt.

2        Aufgrund einer am 16. Oktober 2006 von Euroalliages (Verbindungsausschuss der Ferrolegierungsindustrien) eingereichten Beschwerde leitete die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in geänderter Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. L 343, S. 51, Berichtigung im ABl. 2010, L 7, S. 22) und speziell gemäß Art. 5 der Grundverordnung (jetzt Art. 5 der Verordnung Nr. 1225/2009) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, China, Ägypten, Kasachstan und Russland ein. Die Bekanntmachung der Einleitung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. November 2006 (ABl. C 291, S. 34) veröffentlicht. Die Untersuchung hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Untersuchung der relevanten Entwicklungen im Rahmen der Prüfung der Schädigung erstreckte sich auf den Zeitraum von Januar 2003 bis Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden: Bezugszeitraum).

3        Im Rahmen dieses Verfahrens reichten die Klägerinnen und die mit ihnen verbundenen Gesellschaften am 15. Januar 2007 ihre Antworten auf den Antidumping-Fragebogen der Kommission ein. Des Weiteren gaben sie am selben Tag Stellungnahmen zur Schädigung, zum Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Schädigung und den fraglichen Einfuhren sowie zur Rechtmäßigkeit der Einleitung des Antidumpingverfahrens ab (im Folgenden: Stellungnahme zur Schädigung).

4        Vom 2. bis 7. Mai 2007 begab sich die Kommission in die Geschäftsräume der Klägerinnen und der mit diesen verbundenen Gesellschaften, um die von ihnen gemachten Angaben zu überprüfen.

5        Am 5. Juni 2007 fand bei der Kommission eine Anhörung statt, in deren Rahmen die Klägerinnen ihren Standpunkt zur Schädigung, zum Kausalzusammenhang zwischen dieser Schädigung und den gedumpten Einfuhren sowie zur Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens darlegten. Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs wiesen die Klägerinnen bei der Anhörung auf die Bedeutung der Stahlnachfrage und der Produktionskosten, insbesondere der Energiekosten, sowie auf die freiwillig getroffene Entscheidung einiger Gemeinschaftshersteller hin, sich der Herstellung anderer Erzeugnisse zuzuwenden und – in einigen Fällen – die Produktion von Ferrosilicium einzustellen.

6        Am 29. August 2007 veröffentlichte die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 994/2007 vom 28. August 2007 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland (ABl. L 223, S. 1, im Folgenden: vorläufige Verordnung). Mit der vorläufigen Verordnung wurde namentlich ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt, dessen Satz für die Erzeugnisse der Klägerinnen auf 22,8 % festgesetzt wurde.

7        Mit Schreiben vom 30. August 2007 teilte die Kommission den Klägerinnen den wesentlichen Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen mit, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen getroffen worden seien (im Folgenden: vorläufiges Informationsschreiben). Mit Schreiben vom 10. September 2007 übermittelte die Kommission den Klägerinnen eine Ergänzung zum vorläufigen Informationsschreiben, die speziell die Frage der Rechtmäßigkeit der Einleitung des Antidumpingverfahrens betraf (im Folgenden: zusätzliches vorläufiges Informationsschreiben).

8        Am 1. Oktober 2007 reichten die Klägerinnen ihre Stellungnahme zum vorläufigen Informationsschreiben und zum zusätzlichen vorläufigen Informationsschreiben ein. Sie wiederholten ihr Vorbringen zur Feststellung der Schädigung, zum Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dieser Schädigung und den gedumpten Einfuhren sowie zur Rechtmäßigkeit der Einleitung des Antidumpingverfahrens. Außerdem trugen sie vor, zum einen sei die Berechnung des Ausfuhrpreises fehlerhaft, da die für diese Berechnung herangezogene Gewinnspanne des mit ihnen verbundenen Einführers überbewertet worden sei, und zum anderen seien sie „diskriminiert“ worden, da das vorläufige Informationsschreiben vorzeitig der Silmak Ltd übermittelt worden sei, einem in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ansässigen Ferrosiliciumproduzenten.

9        Am 18. Dezember 2007 richtete die Kommission an die Klägerinnen ein Schreiben, in dem sie den wesentlichen Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen darlegte, auf deren Grundlage sie beabsichtige, die Einführung endgültiger Maßnahmen zu empfehlen (im Folgenden: abschließendes Informationsschreiben). Das abschließende Informationsschreiben war mit einem speziell CHEMK betreffenden Anhang (im Folgenden: speziell an CHEMK gerichtetes abschließendes Informationsschreiben) versehen. Im abschließenden Informationsschreiben erhielt die Kommission ihre Schlussfolgerungen zur Schädigung und zum Kausalzusammenhang aufrecht. Hinsichtlich der Berechnung des Ausfuhrpreises führte sie aus, sie habe die zur Ermittlung dieses Preises herangezogene Gewinnspanne in der Weise berichtigt, dass sie sich nicht mehr auf jene Gewinnspanne, die von dem mit den Klägerinnen verbundenen Einführer erzielt worden sei, sondern auf die vermutete Gewinnspanne eines nicht verbundenen Einführers bezogen habe. Hingegen ging die Kommission im abschließenden Informationsschreiben nicht mehr auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Einleitung des Antidumpingverfahrens ein und auch nicht auf das von den Klägerinnen aufgeworfene Problem einer vorzeitigen Bekanntgabe des vorläufigen Informationsschreibens an Silmak.

10      Die Klägerinnen nahmen zum abschließenden Informationsschreiben mit an die Kommission gerichtetem Schreiben vom 7. Januar 2008 Stellung. Wie in den Stellungnahmen zum vorläufigen Informationsschreiben machten die Klägerinnen darin umfangreiche Ausführungen zur Frage der Feststellung der Schädigung und des Kausalzusammenhangs zwischen der behaupteten Schädigung und den gedumpten Einfuhren. Darüber hinaus wandten sie sich gegen die neue Berechnungsmethode für die bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises zu berücksichtigende Gewinnspanne.

11      Am 8. Februar 2008 reichten die Klägerinnen bei der Kommission einen Antrag auf Aussetzung des Antidumpingverfahrens nach Art. 14 Abs. 4 der Grundverordnung (jetzt Art. 14 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1225/2009) ein.

12      Am 25. Februar 2008 erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 172/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland (ABl. L 55, S. 6, im Folgenden: angefochtene Verordnung). In Art. 1 der angefochtenen Verordnung wurde der endgültige Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für die von den Klägerinnen hergestellten Waren auf 22,7 % festgesetzt.

13      Mit Schreiben vom 28. Februar 2008 wies die Kommission den Aussetzungsantrag der Klägerin zurück.

 Verfahren und Anträge der Parteien

14      Mit Klageschrift, die am 14. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben. Mit der Klage haben sie nicht nur die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung beantragt, sondern, hilfsweise, auch die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 2008, mit der diese den an sie gerichteten Antrag der Klägerinnen vom 8. Februar 2008 auf Aussetzung des Antidumpingzolls abgelehnt hatte. Dieser Antrag war an den Rat und an die Kommission gerichtet.

15      Mit Schriftsatz, der am 30. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen einen Antrag auf prozessleitende Maßnahmen und auf Beweisaufnahme gestellt.

16      Mit Schriftsatz, der am 19. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, soweit es um den Antrag auf Nichtigerklärung ihrer Entscheidung vom 28. Februar 2008 geht. Mit am selben Tag bei der Kanzlei eingereichtem besonderen Schriftsatz hat die Kommission beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates für den Fall zugelassen zu werden, dass die Klage insoweit für unzulässig erklärt wird, als sie gegen diese Entscheidung gerichtet ist.

17      Mit Schriftsatz, der am 12. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen zu dieser Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen.

18      Mit Beschluss vom 12. Mai 2009, CHEMK und KF/Rat und Kommission (T‑190/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat das Gericht (Zweite Kammer) die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen die Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 2008 gerichtet war. Im selben Beschluss hat das Gericht die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

19      Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2009 hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, dass sie auf die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes verzichte, jedoch an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde.

20      Die Klägerinnen beantragen,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

21      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

22      Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend. Im Rahmen des ersten Klagegrundes rügen sie die Ermittlung des Ausfuhrpreises. Der zweite Klagegrund betrifft die von Silmak angebotene Preisverpflichtung. Im Rahmen des dritten Klagegrundes beanstanden die Klägerinnen die Feststellung der Schädigung. Mit dem vierten Klagegrund stellen sie die Feststellung des Kausalzusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung in Frage. Schließlich rügen sie mit dem fünften Klagegrund, dass die Kommission ihren Ersuchen um zusätzliche nichtvertrauliche Informationen betreffend die Beschwerde nicht stattgegeben habe.

1.     Zum ersten Klagegrund: Heranziehung einer fiktiven Gewinnspanne bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises

 Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung

 Vorbringen der Parteien

23      Die Klägerinnen tragen vor, der Rat habe bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 9 der Verordnung Nr. 1225/2009) einen Rechtsfehler begangen, indem er die Ansicht vertreten habe, dass er nach dieser Bestimmung verpflichtet sei, die fiktive Gewinnspanne nicht verbundener Einführer und nicht die tatsächliche Gewinnspanne des verbundenen Einführers heranzuziehen. Zwar schreibe Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung keine spezifische Methode zur Feststellung der angemessenen Gewinnspanne vor, doch verbiete sie dem Rat auch nicht, die tatsächliche Gewinnspanne der verbundenen Einführer zu verwenden, wie seine frühere Entscheidungspraxis zeige. Jedenfalls zwinge weder Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung noch eine angebliche frühere Entscheidungspraxis den Rat von Rechts wegen, die Gewinnspanne nicht verbundener Einführer heranzuziehen.

24      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

25      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1225/2009) der Ausfuhrpreis der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware ist. Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 1 der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009) sieht vor, dass, wenn es keinen Ausfuhrpreis gibt oder sich herausstellt, dass dieser wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf jeder anderen angemessenen Grundlage errechnet werden kann.

26      Somit folgt aus Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung, dass die Kommission und der Rat den Ausfuhrpreis in zwei Fällen als nicht zuverlässig ansehen können, nämlich dann, wenn es eine geschäftliche Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten gibt oder wenn zwischen ihnen eine Ausgleichsvereinbarung besteht. Liegt keiner dieser Fälle vor, müssen die Organe, sofern es einen Ausfuhrpreis gibt, diesen bei der Ermittlung des Dumpings heranziehen (Urteil des Gerichts vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat, T‑88/98, Slg. 2002, II‑4897, Randnr. 49).

27      Weiter ist zu beachten, dass nach Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009) dann, wenn der Ausfuhrpreis nach dem dem ersten unabhängigen Käufer in Rechnung gestellten Preis oder auf einer anderen angemessenen Grundlage berechnet wird, Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Gewinne und Kosten einschließlich Zöllen und Abgaben vorgenommen werden, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Gemeinschaft zu ermitteln. Nach Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 3 der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1225/2009) umfassen die Beträge, für die Berichtigungen vorgenommen werden, eine angemessene Spanne für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie Gewinne.

28      Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung sieht zwar die Vornahme einer Berichtigung nach Maßgabe der Gewinnspanne vor, nicht jedoch, wie die Parteien hervorheben, eine Methode zur Berechnung oder Feststellung dieser Spanne. Diese Bestimmung verweist vielmehr lediglich darauf, dass die Gewinnspanne, die Gegenstand der Berichtigung ist, angemessen sein muss.

29      Nach der Rechtsprechung kann eine solche angemessene Gewinnspanne bei Vorliegen einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Hersteller und dem in der Gemeinschaft ansässigen Einführer nicht anhand der Daten des angeschlossenen Einführers, die durch diese geschäftliche Verbindung beeinflusst sein können, sondern zweckmäßigerweise anhand der Daten eines unabhängigen Einführers berechnet werden (vgl. zu dem mit Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung im Wesentlichen identischen Art. 2 Abs. 8 Buchst. b der Verordnung [EWG] Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. L 201, S. 1] Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Silver Seiko u. a./Rat, 273/85 und 107/86, Slg. 1988, 5927, Randnr. 25, sowie Canon u. a./Rat, 277/85 und 300/85, Slg. 1988, 5731, Randnr. 32).

30      Unter Berücksichtigung dessen ist daher Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung dahin auszulegen, dass er den Organen die Wahl zwischen der Heranziehung der tatsächlichen Gewinnspanne des verbundenen Einführers und derjenigen einer fiktiven Gewinnspanne nicht verbundener Einführer belässt, sofern nur die gewählte Gewinnspanne angemessen ist.

31      Im Licht dieser Grundsätze ist das Vorbringen der Klägerinnen zu prüfen, dass der Rat einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung begangen habe.

32      Zunächst ist festzustellen, dass die Verkäufe von Ferrosilicium, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, im Untersuchungszeitraum über verbundene Gesellschaften vorgenommen wurden. Folglich unterlagen die Organe nicht der Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung, sich auf den tatsächlichen Ausfuhrpreis, d. h. auf den tatsächlich gezahlten Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware, zu stützen. Vielmehr konnte im Ausgangsverfahren Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung angewandt werden, der Ausfuhrpreis also errechnet werden, was zudem impliziert, dass die Organe eine Methode zur Feststellung einer angemessenen Gewinnspanne wählen konnten.

33      Sodann ist zu beachten, dass die Klägerinnen diese Schlussfolgerung nicht beanstanden. Sie tragen im Gegenteil vor, dass die Organe zwischen der fiktiven Gewinnspanne eines unabhängigen Einführers und der tatsächlichen Spanne des verbundenen Einführers hätten wählen können. Trotzdem vertreten sie, wie sie zur Beantwortung einer vom Gericht als prozessleitende Maßnahme gestellten Frage ausgeführt haben, die Auffassung, aus der in Randnr. 41 des abschließenden Informationsschreibens und im 41. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung verwendeten Formulierung gehe hervor, dass die Organe der Ansicht gewesen seien, sie seien nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung verpflichtet, bei der Berechnung des Ausfuhrpreises die fiktive Gewinnspanne eines unabhängigen Einführers heranzuziehen.

34      Nach Auffassung des Gerichts stützt der Wortlaut von Randnr. 41 des abschließenden Informationsschreibens und des 41. Erwägungsgrundes der angefochtenen Verordnung das Vorbringen der Klägerinnen nicht. Die Organe führen dort nämlich aus, dass nach der üblichen Vorgehensweise der von unabhängigen Einführern erzielte Gewinn zugrunde gelegt werden sollte. Dabei wird keine Verpflichtung zur Heranziehung einer fiktiven Gewinnspanne eines unabhängigen Einführers erwähnt. Es wird dort schlicht auf die Übung der Organe verwiesen, nach der für die Berechnung des Ausfuhrpreises diese Gewinnspanne allgemein dann herangezogen werde, wenn zwischen dem Aus- und dem Einführer eine geschäftliche Verbindung bestehe.

35      Diese Auslegung von Randnr. 41 des abschließenden Informationsschreibens und des 41. Erwägungsgrundes der angefochtenen Verordnung, wonach die Organe sich lediglich auf eine Übung beziehen wollten, die je nach den Umständen eingehalten wird oder nicht, wird durch die frühere Entscheidungspraxis der Organe bestätigt, wie sie von den Klägerinnen in ihren Schriftsätzen selbst beschrieben wird. So beziehen sich die Klägerinnen auf die Verordnung (EWG) Nr. 374/87 des Rates vom 5. Februar 1987 über die endgültige Vereinnahmung der für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge und die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lagergehäusen für Wälzlager mit Ursprung in Japan (ABl. L 35, S. 32), in der der Rat zur Berechnung der Ausfuhrpreise die tatsächliche Gewinnspanne der verbundenen Einführer herangezogen hat.

36      Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Organe die fiktive Gewinnspanne nicht deshalb herangezogen haben, weil sie sich dazu gezwungen gesehen hätten, sondern deshalb, weil sie diese Heranziehung aus dem Grund vorgezogen haben, dass die Gewinnspanne eines verbundenen Einführers durch den Verrechnungspreis zwischen den verbundenen Gesellschaften verfälscht sei.

37      Daraus folgt, dass entgegen der Auffassung der Klägerinnen insoweit kein Rechtsfehler begangen worden ist.

38      Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Organe nach ständiger Rechtsprechung über ein weites Ermessen auf dem Gebiet der handelspolitischen Schutzmaßnahmen verfügen, so dass der Unionsrichter nur zu einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung berufen ist (Urteile des Gerichts vom 29. Januar 1998, Sinochem/Rat, T‑97/95, Slg. 1998, II‑85, Randnr. 51, und vom 17. Juli 1998, Thai Bicycle/Rat, T‑118/96, Slg. 1998, II‑2991, Randnrn. 32 und 33). Die Ermittlung einer angemessenen Gewinnspanne bildet keine Ausnahme von der Anwendung dieser Rechtsprechung, da sie zwangsläufig mit komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen verbunden ist (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 30. März 2000, Miwon/Rat, T‑51/96, Slg. 2000, II‑1841, Randnr. 42, sowie Kundan und Tata/Rat, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 50).

39      Im Rahmen des vorliegenden Teils des ersten Klagegrundes beschränken sich die Klägerinnen auf den Vortrag, der Rat habe bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung einen Rechtsfehler begangen, da er irrig angenommen habe, dass er zur Heranziehung der fiktiven Gewinnspanne unabhängiger Einführer verpflichtet sei, obwohl diese Bestimmung die Heranziehung der tatsächlichen Gewinnspanne der verbundenen Einführer nicht verbiete; sie sind jedoch an keiner Stelle bestrebt, darzutun, dass die Organe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten, indem sie sich tatsächlich dazu entschlossen hätten, auf eine solche fiktive Gewinnspanne und nicht auf die tatsächliche Gewinnspanne des verbundenen Einführers zurückzugreifen.

40      Daraus folgt, dass der erste Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Verletzung der Begründungspflicht

 Vorbringen der Parteien

41      Die Klägerinnen machen geltend, der Rat habe die Begründungspflicht, wie sie in Art. 253 EG geregelt sei, verletzt, da er ohne angemessene Begründung entschieden habe, die Heranziehung der tatsächlichen Gewinnspanne des mit ihnen verbundenen Einführers abzulehnen und den Ausfuhrpreis anhand der fiktiven Gewinnspanne, die von einem unabhängigen Einführer erzielt worden wäre, zu errechnen.

42      Der Rat habe nämlich zum einen den Klägerinnen nie die Gründe mitgeteilt, die ihn zu seiner Annahme veranlasst hätten, dass die Gewinnspanne, die von dem mit ihnen verbundenen Einführer tatsächlich erzielt worden sei, weniger angemessen sei als eine anhand der Gewinnspanne nicht verbundener Einführer ermittelte fiktive Spanne. Zum anderen stelle der bloße Hinweis des Rates auf seine frühere Entscheidungspraxis, die in der Heranziehung einer fiktiven Gewinnspanne bestanden habe, die anhand der Gewinnspanne nicht verbundener Einführer bestimmt worden sei, keine ausreichende Begründung im Hinblick auf Art. 253 EG dar.

43      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

44      Nach der Rechtsprechung muss die in Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der Unionsstelle, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen und damit ihre Rechte wahrnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann (Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C‑76/01 P, Slg. 2003, I‑10091, Randnr. 88, und Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 1999, Acme/Rat, T‑48/96, Slg. 1999, II‑3089, Randnr. 141).

45      Dazu ist klarzustellen, dass der Rat in der Begründung der Verordnung nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen braucht, die von den Beteiligten im Verwaltungsverfahren vorgetragen worden sind (Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 1999, Swedish Match Philippines/Rat, T‑171/97, Slg. 1999, II‑3241, Randnr. 82). Es ist auch nicht erforderlich, dass in der Begründung alle relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte genannt werden, da die Anforderungen an die Begründung insbesondere nach dem Zusammenhang der Handlung und sämtlichen Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen sind (Urteil des Gerichts vom 28. September 1995, Ferchimex/Kommission, T‑164/94, Slg. 1995, II‑2681, Randnr. 118). Es reicht aus, dass der Rat die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. September 1996, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑387/94, Slg. 1996, II‑961, Randnrn. 103 und 104).

46      Im vorliegenden Fall hat der Rat im 41. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung und in Randnr. 41 des abschließenden Informationsschreibens ausgeführt, dass erstens die vorläufige rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises auf den Gewinn des betreffenden verbundenen Einführers gestützt worden sei, dass zweitens entsprechend dem üblichen Vorgehen der Unionsorgane der von unabhängigen Einführern erzielte Gewinn zugrunde gelegt werden sollte und dass daher drittens die bei der vorläufigen Ermittlung verwendete Gewinnspanne habe korrigiert werden müssen, was zu einer leichten Erhöhung des veranschlagten Gewinns geführt habe – im Gegensatz zu dem Vorbringen des Unternehmens, dass der Gewinn zu hoch angesetzt worden sei.

47      Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ergibt sich aus dem 41. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung sowie aus Randnr. 41 des abschließenden Informationsschreibens klar und eindeutig, dass die im Stadium des Erlasses der endgültigen Antidumpingmaßnahmen getroffene Entscheidung der Organe, die Heranziehung der tatsächlichen Gewinnspanne des mit den Klägerinnen verbundenen Einführers abzulehnen und den Ausfuhrpreis auf der Grundlage der fiktiven Gewinnspanne, die ein unabhängiger Einführer erzielt hätte, zu errechnen, unmittelbar aus der zwischen den Klägerinnen und ihrem Einführer bestehenden Verbindung folgt. Die Organe haben damit den Klägerinnen zu erkennen gegeben, dass ihrer Ansicht nach ein Rückgriff auf die fiktive Gewinnspanne nicht verbundener Einführer angemessener sei als ein solcher auf die Gewinnspanne des verbundenen Einführers.

48      Überdies ist festzustellen, dass die Klägerinnen in ihrer Stellungnahme zum abschließenden Informationsschreiben die Entscheidung der Organe, eine fiktive Gewinnspanne zugrunde zu legen, gerügt haben, womit sie gezeigt haben, dass sie die Argumentation der Organe in vollem Umfang verstanden haben und zur Wahrung ihrer Rechte in der Lage waren. Insbesondere haben sie erstens die Gründe dargelegt, aus denen sie im vorliegenden Fall die Verwendung der Gewinnspanne einer nicht verbundenen Gesellschaft für unzweckmäßig hielten. Zweitens haben sie erläutert, dass die tatsächliche Gewinnspanne des verbundenen Einführers zuverlässig und angemessen sei. Drittens haben sie geltend gemacht, selbst wenn es die ständige Entscheidungspraxis der Kommission gewesen sei, auf die fiktive Gewinnspanne eines unabhängigen Einführers abzustellen, stehe doch keine Bestimmung der Grundverordnung einer Heranziehung der tatsächlichen Gewinnspanne einer verbundenen Gesellschaft durch die Kommission entgegen.

49      Damit ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen

 Vorbringen der Parteien

50      Die Klägerinnen führen aus, der Rat habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, da sie wegen des Fehlens einer Begründung ihre Interessen nicht sachgerecht hätten verteidigen können. So habe der Rat ihnen zu keiner Zeit vor Einreichung der Klagebeantwortung Gelegenheit gegeben, zu seinem Vorbringen Stellung zu nehmen, mit dem er die Heranziehung einer fiktiven Gewinnspanne begründet habe. Insbesondere habe der Rat erst im Stadium der Klagebeantwortung die Natur des Irrtums erklärt, der im Stadium der vorläufigen Verordnung bei der Bestimmung der tatsächlichen Gewinnspanne unterlaufen sei und über den die Klägerinnen erst am 3. März 2008, nach Erlass der angefochtenen Verordnung, unterrichtet worden seien.

51      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

52      Nach der Rechtsprechung sind die Erfordernisse, die sich aus der Wahrung der Verteidigungsrechte ergeben, nicht nur im Rahmen von Verfahren, die zu Sanktionen führen können, zu berücksichtigen, sondern auch in den Untersuchungsverfahren, die dem Erlass von Antidumpingverordnungen vorausgehen, die die betroffenen Unternehmen unmittelbar und individuell berühren und nachteilige Auswirkungen auf diese haben können (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat, C‑49/88, Slg. 1991, I‑3187, Randnr. 15). Insbesondere müssen die betroffenen Unternehmen im Laufe des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, Randnr. 17).

53      Ob der Rat die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt hat, ist im Licht der vorstehenden Erwägungen zu prüfen.

54      Als Erstes ist zum Vorbringen der Klägerinnen, der Rat habe ihnen zu keiner Zeit vor Einreichung der Klagebeantwortung Gelegenheit gegeben, zu seinem Vorbringen Stellung zu nehmen, mit dem er die Heranziehung einer fiktiven Gewinnspanne begründet habe, bereits in den vorstehenden Randnrn. 47 und 48 ausgeführt worden, dass sowohl aus Randnr. 41 des abschließenden Informationsschreibens als auch aus dem 41. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung klar und eindeutig hervorgeht, dass die Entscheidung der Organe, die Heranziehung der tatsächlichen Gewinnspanne des mit den Klägerinnen verbundenen Einführers abzulehnen, unmittelbar aus der zwischen den Klägerinnen und ihrem Einführer bestehenden Verbindung folgte. Außerdem haben die Klägerinnen in ihrer Stellungnahme zum abschließenden Informationsschreiben die Entscheidung der Organe gerügt, eine fiktive Gewinnspanne zugrunde zu legen. Sie sind also nicht nur in die Lage versetzt worden, ihren Standpunkt zur Verwendung einer fiktiven Gewinnspanne sachgerecht zu vertreten, sondern haben ihren Standpunkt zu diesem Punkt auch tatsächlich zur Kenntnis gebracht.

55      Zum Vorbringen der Klägerinnen, der Rat habe ihnen vor der Einreichung der Klagebeantwortung keine Erklärung zur Natur des Irrtums gegeben, der bei der Bestimmung der tatsächlichen Gewinnmarge unterlaufen sei, ist festzustellen, dass die tatsächliche Gewinnspanne für die Errechnung des Ausfuhrpreises im Rahmen der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen herangezogen worden ist. Im Stadium der Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen ist hingegen, wie aus dem 41. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, eine fiktive Gewinnspanne zugrunde gelegt worden. Die Klägerinnen haben aber nicht dargetan, inwieweit die Erklärungen, die sie verspätet erhalten haben wollen, für die Verteidigung ihrer Interessen im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Entscheidung relevant gewesen wären.

56      Somit liegt eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen nicht vor.

57      Mithin ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Teil des ersten Klagegrundes: Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung

 Vorbringen der Parteien

58      In der Erwiderung machen die Klägerinnen geltend, dass der Rat seine Sorgfaltspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt habe. Der Klagebeantwortung sei nämlich zu entnehmen, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, den sie nicht in der Klageschrift hätten rügen können, da der Rat ihr Vorbringen nicht rechtzeitig geprüft habe.

59      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

60      Die Klageschrift muss nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung und Art. 44 § 1 Buchst. c und d der Verfahrensordnung des Gerichts auf das Verfahren vor dem Gericht entsprechend anwendbar ist, den Streitgegenstand, die Klageanträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (Urteile des Gerichts vom 6. Mai 1997, Guérin automobiles/Kommission, T‑195/95, Slg. 1997, II‑679, Randnr. 20, und vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T‑19/01, Slg. 2005, II‑315, Randnr. 64).

61      Die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die die Klägerinnen diesen Klagegrund stützen, gehen jedoch nicht in verständlicher Form aus ihren Schriftsätzen hervor. So behaupten sie, sie seien an der Beanstandung eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers gehindert gewesen, da der Rat ihr Vorbringen nicht rechtzeitig geprüft habe. Die Klägerinnen führen jedoch weder aus, auf welches Vorbringen sie sich beziehen, noch, um welchen offensichtlichen Beurteilungsfehler es sich handeln soll.

62      Demgemäß ist der vierte Teil des ersten Klagegrundes als unzulässig und damit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

2.     Zum zweiten Klagegrund: die von Silmak angebotene Preisverpflichtung

 Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

 Vorbringen der Parteien

63      Die Klägerinnen machen geltend, der Rat habe den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, da er das vorläufige Informationsschreiben vorzeitig Silmak übermittelt habe, wodurch er es dieser ermöglicht habe, eine Preisverpflichtung anzubieten. Der Rat habe dieses Schreiben nicht gleichzeitig auch ihnen übermittelt, obwohl sie sich in der gleichen Lage wie Silmak befunden hätten. Außerdem könne nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1990, Sermes (C‑323/88, Slg. 1990, I‑3027, Randnrn. 46 und 47), eine „diskriminierende Unterscheidung“ nicht mit Unterschieden in der rechtlichen Stellung der Betroffenen gerechtfertigt werden, sofern es für eine Rechtfertigung dieser Unterschiede keine gesetzliche Grundlage gebe. Der Rat selbst berufe sich aber auf eine ständige Entscheidungspraxis und nicht auf einen Rechtsakt.

64      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

65      Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung dürfen zum einen gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und zum anderen unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern nicht objektive Gründe eine solche Behandlung rechtfertigen (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 2005, Europe Chemi-Con [Deutschland]/Rat, C‑422/02 P, Slg. 2005, I‑791, Randnr. 33).

66      Hiernach kann nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerinnen und Silmak in der gleichen Situation befanden.

67      Der Rat hat nämlich in seinen Schriftsätzen dargelegt, dass die Organe nach den Grundsätzen gehandelt hätten, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Essen (Deutschland) vom 9. und 10. Dezember 1994 sowie in Art. 36 Abs. 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (ABl. 2004, L 84, S. 13, im Folgenden: ASA) niedergelegt worden seien. Nach diesen Grundsätzen habe sich bei der Kommission eine ständige Entscheidungspraxis in Bezug auf Antidumpinguntersuchungen betreffend Beitrittskandidatenländer herausgebildet, der zufolge die Kommission etwa zwei Monate vor Einführung vorläufiger Maßnahmen den Stabilisierungs- und Assoziationsrat, die betroffene Regierung und die ausführenden Hersteller über den Sachverhalt unterrichte, auf dessen Grundlage sie beabsichtige, die Einführung vorläufiger Maßnahmen zu empfehlen. Diese Unterrichtung, die sich nur auf die das Dumping begründenden Tatsachen erstrecke, bezweckt nach Ansicht des Rates in erster Linie, dem Ausführer zu ermöglichen, ein Preisverpflichtungsangebot einzureichen.

68      Mit dem Rat ist festzustellen, dass nach Art. 36 Abs. 2 ASA zum einen der Stabilitäts- und Assoziationsrat über den Dumpingfall zu unterrichten ist, sobald eine Antidumpinguntersuchung eingeleitet worden ist, und zum anderen geeignete Maßnahmen getroffen werden können, falls innerhalb von 30 Tagen nach Unterrichtung des Stabilitäts- und Assoziationsrats das Dumping nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden ist. Nach dieser Bestimmung muss vor der Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen ein Meinungsaustausch zwischen der Kommission und den in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ansässigen ausführenden Herstellern stattgefunden haben, weil andernfalls keine zufriedenstellende Lösung im Sinne dieser Bestimmung in Betracht gezogen werden könnte. Aus dem gleichen Grund ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass die wesentlichen Erwägungen und Tatsachen, auf deren Grundlage die Organe beabsichtigen, die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen zu empfehlen, den ausführenden Herstellern bekannt sein müssen, weil es sonst für diese schwierig wäre, eine zufriedenstellende Lösung vorzuschlagen.

69      Da es sich bei Silmak um einen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ansässigen Hersteller handelt, ist diese Bestimmung auf sie angewandt worden, und sie hat das vorläufige Informationsschreiben im Vorgriff erhalten, was es ihr ermöglicht hat, der Kommission eine Preisverpflichtung anzubieten. Die vorzeitige Übermittlung dieses Schriftstücks an Silmak stellt daher keinen Bruch in der Gleichbehandlung dar, da sich diese Gesellschaft nach Maßgabe des Art. 36 Abs. 2 ASA in einer anderen Situation als die Klägerinnen befand.

70      Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerinnen, das diese auf das Urteil Sermes (oben in Randnr. 63 angeführt) stützen, nicht in Frage gestellt.

71      Zum einen stellt nämlich der Gerichtshof entgegen der Auffassung der Klägerinnen in diesem Urteil nicht allgemein fest, dass eine „diskriminierende Unterscheidung“ nur unter der Voraussetzung auf der Grundlage von Unterschieden in der rechtlichen Stellung der Betroffenen gerechtfertigt werden könnte, dass es für die Rechtfertigung dieser Unterschiede eine rechtliche Grundlage gibt. In der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache hatte die Klägerin behauptet, dass die Anwendung der Sonderbestimmungen für den deutschen Binnenhandel, die Ausfuhren aus der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland unter Befreiung von Antidumpingzoll ermöglichten, zu einer „diskriminierenden Unterscheidung“ führe. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil geantwortet, dass die von Sermes angeführte unterschiedliche Behandlung in einem Protokoll, das Bestandteil des Vertrags ist, eine Rechtsgrundlage hat und somit nicht als „Diskriminierung“ angesehen werden kann. Damit hat der Gerichtshof also nur gesagt, dass die Tatsache, dass ein Protokoll, das Bestandteil des Vertrags ist, Sonderbestimmungen für den deutschen Binnenhandel vorsieht, nach der in der vorstehenden Randnr. 65 angeführten Rechtsprechung einen objektiven Grund darstellt, der eine günstigere Behandlung der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen ausführenden Hersteller rechtfertigt.

72      Zum anderen ist jedenfalls festzustellen, dass es im vorliegenden Fall für die unterschiedliche Behandlung von Silmak und der Klägerinnen, wie in der vorstehenden Randnr. 68 dargelegt worden ist, eine Rechtsgrundlage gab, nämlich Art. 36 Abs. 2 ASA.

73      Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen haben, dass durch eine Feststellung einer „diskriminierenden Behandlung“ bei der Verbreitung des vorläufigen Informationsschreibens die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung beeinträchtigt worden wäre, was deren Nichtigerklärung gerechtfertigt hätte. Zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung befragt, haben die Klägerinnen ausgeführt, sie hätten in ihren Schriftsätzen dargelegt, dass der Rat wegen dieser „diskriminierenden Behandlung“ in der angefochtenen Verordnung festgestellt habe, dass die Klägerinnen zur Zahlung von Antidumpingzoll für die Dauer von fünfeinhalb Jahren verpflichtet seien, Silmak aber nur für die Dauer von fünf Jahren.

74      Selbst wenn dieses Vorbringen aber etwa dahin auszulegen wäre, dass damit gemeint ist, dass die angefochtene Verordnung, soweit sie die Klägerinnen betrifft, für nichtig zu erklären sei, weil auch Silmak zur Zahlung von Antidumpingzoll für die Dauer von fünfeinhalb Jahren hätte verpflichtet werden müssen, ist doch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung oder des Diskriminierungsverbots, wie sie in der vorstehenden Randnr. 65 dargestellt worden sind, mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Cascades/Kommission, T‑308/94, Slg. 1998, II‑925, Randnr. 259, und LR AF 1998/Kommission, T‑23/99, Slg. 2002, II‑1705, Randnr. 367). Die Klägerinnen können daher ihren Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung, soweit diese sie betrifft, nicht darauf stützen, dass Silmak durch diese Verordnung widerrechtlich eine Zahlungsverpflichtung für die Dauer von nur fünf Jahren auferlegt worden sei.

75      Nimmt man demgegenüber an, dieses Vorbringen sei dahin auszulegen, dass mit ihm gemeint sei, dass die angefochtene Verordnung, soweit sie die Klägerinnen betrifft, deshalb für nichtig zu erklären sei, weil diese genauso wie Silmak nur zur Zahlung von Antidumpingzoll für die Dauer von fünf Jahren hätten verpflichtet werden dürfen, so ist, wie sich aus dem 132. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ergibt, darauf zu verweisen, dass die Klägerinnen der Kommission eine Preisverpflichtung angeboten haben und dass diese Verpflichtung von der Kommission zurückgewiesen worden ist. Die Klägerinnen haben aber nichts vorgetragen, um zu belegen, dass die Preisverpflichtung, die sie zu einem früheren Zeitpunkt – nämlich zur gleichen Zeit wie Silmak – hätten anbieten können, einen anderen Inhalt als die, die sie nach Übermittlung des abschließenden Informationsschreibens angeboten haben, und damit bessere Aussichten auf Annahme durch die Kommission gehabt hätte. Daher war die Feststellung einer „diskriminierenden Behandlung“ zugunsten von Silmak jedenfalls nicht geeignet, die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung zu rechtfertigen.

76      Nach alledem ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 7, Art. 8 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 1 der Grundverordnung

 Vorbringen der Parteien

77      Die Klägerinnen machen geltend, dass der Rat gegen Art. 20 Abs. 1, Art. 6 Abs. 7 und Art. 8 Abs. 4 der Grundverordnung (jetzt Art. 20 Abs. 1, Art. 6 Abs. 7 und Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1225/2009) verstoßen habe.

78      Sie tragen als Erstes vor, nach Art. 20 Abs. 1 der Grundverordnung dürfe das vorläufige Informationsschreiben den Ausführern erst nach Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen und nur auf schriftlichen Antrag übermittelt werden. Obwohl Silmak die Übermittlung des vorläufigen Informationsschreibens nicht schriftlich bei der Kommission beantragt habe, habe diese ihr dieses Schreiben am 11. Juli 2007 und damit eindeutig vor Erlass der vorläufigen Verordnung übersandt.

79      Als Zweites machen die Klägerinnen geltend, die von Silmak aufgrund der rechtswidrigen Offenlegung des vorläufigen Informationsschreibens angebotene Preisverpflichtung sei erst nach der förmlichen Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung zu den nichtvertraulichen Verfahrensakten genommen worden, was gegen Art. 6 Abs. 7 und Art. 8 Abs. 4 der Grundverordnung verstoße. Sie hätten nämlich erst in der vorläufigen Verordnung von der Preisverpflichtung erfahren und deren nichtvertrauliche Fassung erst am 3. September 2007 prüfen können.

80      Der Rat, unterstützt von der Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

81      Als Erstes ist zur Rüge eines Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 1 der Grundverordnung darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel die Unterrichtung der Parteien betrifft. Dieser Artikel sieht, genauer gesagt, die Möglichkeit für die Betroffenen vor, über die wesentlichen Vorgänge und Erwägungen unterrichtet zu werden, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt wurden, und regelt deren praktische Modalitäten. So bestimmt Art. 20 Abs. 1 der Grundverordnung, dass eine derartige Unterrichtung schriftlich sofort nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu beantragen ist und dass die Unterrichtung schriftlich möglichst bald danach erfolgt.

82      Nichts im Wortlaut dieses Artikels lässt jedoch den von den Klägerinnen gezogenen Schluss zu, dass das vorläufige Informationsschreiben den Ausführern erst nach Einführung der vorläufigen Antidumpingverfahren und nur auf schriftlichen Antrag übermittelt werden dürfte. Zwar lässt sich Art. 20 Abs. 1 der Grundverordnung entnehmen, dass die Betroffenen die Übermittlung des Informationsschreibens nicht vor Einführung der vorläufigen Maßnahmen beantragen können und ihren Antrag schriftlich stellen müssen, doch ist es nach diesem Artikel der Kommission nicht verwehrt, dieses Schreiben auf eigenes Betreiben vor Einführung der vorläufigen Maßnahmen und ohne Vorliegen eines schriftlichen Antrags zu übermitteln.

83      Damit beruht die Rüge der Klägerinnen auf einer irrigen Auslegung von Art. 20 Abs. 1 der Grundverordnung und ist daher zurückzuweisen.

84      Als Zweites ist zur Rüge eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 7 und Art. 8 Abs. 4 der Grundverordnung zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 7 dieser Verordnung im Wesentlichen vorsieht, dass die Betroffenen schriftlich die Einsichtnahme in die nichtvertraulichen Verfahrensakten beantragen und zu den darin enthaltenen Angaben Stellung nehmen können und dass diese Stellungnahme von der Kommission berücksichtigt werden muss. Zum anderen müssen die eine Verpflichtung anbietenden Betroffenen nach Art. 8 Abs. 4 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung Betroffenen zur Verfügung gestellt werden kann.

85      Auch hier ist festzustellen, dass nichts im Wortlaut dieser Bestimmungen die Behauptung der Klägerinnen stützt, es verstoße gegen Art. 6 Abs. 7 und Art. 8 Abs. 4 der Grundverordnung, dass die von Silmak angebotene Preisverpflichtung erst nach der förmlichen Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung zu den nichtvertraulichen Verfahrensakten genommen wurde. Zwar sehen diese Bestimmungen zum einen die Verpflichtung der eine Preisverpflichtung anbietenden Betroffenen, eine nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorzulegen, und zum anderen die Verpflichtung der Kommission vor, den Betroffenen, die dies schriftlich beantragt haben, Zugang zu dieser nichtvertraulichen Fassung zu verschaffen; sie enthalten jedoch keinen Hinweis und erst recht keine Verpflichtung, was den Zeitpunkt angeht, zu dem die Abschrift der Preisverpflichtung zu den nichtvertraulichen Verfahrensakten genommen werden müsste.

86      Entsprechend der vorangehenden Rüge beruht somit auch die vorliegende Rüge auf einer irrigen Auslegung von Art. 6 Abs. 7 und Art. 8 Abs. 4 der Grundverordnung und ist daher zurückzuweisen.

87      Darüber hinaus ist festzustellen, dass ein Verfahrensverstoß, wie er im vorliegenden Fall von den Klägerinnen angeführt wird, nur dann zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen kann, wenn er geeignet ist, ihre Verteidigungsrechte und damit den Inhalt dieser Verordnung konkret zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1980, Distillers Company/Kommission, 30/78, Slg. 1980, 2229, Randnr. 26).

88      Die Klägerinnen haben jedoch nichts vorgetragen, um zu beweisen, dass die Preisverpflichtung, die sie früher hätten anbieten können, nach einer Einsichtnahme der Verpflichtung von Silmak und des vorläufigen Informationsschreibens zum einen einen anderen Inhalt gehabt hätte als die Preisverpflichtung, die sie nach der Mitteilung des abschließenden Informationsschreibens angeboten haben, und zum anderen bessere Aussichten auf Annahme durch die Kommission gehabt hätte. Sie haben somit nicht nachgewiesen, dass die angefochtene Verordnung ohne die von ihnen angeführten Verstöße einen anderen Inhalt ihnen gegenüber gehabt hätte.

89      Aufgrund dessen ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes: Verletzung der Begründungspflicht

 Vorbringen der Parteien

90      Die Klägerinnen tragen vor, der Rat habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen. Obwohl sie in ihrer Stellungnahme zum vorläufigen Informationsschreiben eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung geltend gemacht hätten, habe der Rat ihnen nämlich zu keiner Zeit und auch nicht in der angefochtenen Verordnung die Gründe dargelegt, aus denen er das vorläufige Informationsschreiben schon im Vorgriff verbreitet, Gespräche über Preisverpflichtungen aufgenommen und die genannte Verpflichtung angenommen habe.

91      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

92      Die vorliegende Rüge ist im Licht der in den vorstehenden Randnrn. 44 und 45 angeführten Rechtsprechung zu prüfen.

93      Im vorliegenden Fall hat die Kommission in den Erwägungsgründen 175 und 180 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, warum sie das Verpflichtungsangebot von Silmak für annehmbar erachtet habe. Der Rat hat zudem in den Erwägungsgründen 130 bis 132 der angefochtenen Verordnung die Gründe dargelegt, aus denen er beschlossen habe, die von vier ausführenden Herstellern angebotenen Verpflichtungen nicht anzunehmen und die Annahme der von Silmak angebotenen Verpflichtung zu widerrufen. Damit haben die Organe die Anforderungen eingehalten, die in der in den vorstehenden Randnrn. 44 und 45 angeführten Rechtsprechung aufgestellt worden sind.

94      Nach dieser Rechtsprechung war der Rat entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht verpflichtet, deren Ausführungen zur Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung wegen vorzeitiger Verbreitung des vorläufigen Kommissionsschreibens zu beantworten. Zwar sind die Gründe, aus denen der Kommission angebotene Preisverpflichtungen angenommen oder abgelehnt werden, im Rahmen der Systematik der angefochtenen Verordnung von wesentlicher Bedeutung, doch kann nicht gesagt werden, dass dies auch für die Gründe der vorzeitigen Bekanntgabe des abschließenden Informationsschreibens an Silmak gilt. Hierzu ist bereits in den vorstehenden Randnrn. 73 bis 75 ausgeführt worden, dass eine Feststellung der Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, soweit es um die vorzeitige Verbreitung dieses Schriftstücks geht, nicht geeignet gewesen wäre, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung zu beeinträchtigen. Auch wenn man also unterstellte, dass die Klägerinnen Erklärungen zu den Gründen der vorzeitigen Verbreitung des vorläufigen Informationsschreibens erhalten haben, hätten diese Erklärungen sie doch nicht über die Gründe aufgeklärt, aus denen ihre Preisverpflichtung abgelehnt und diejenige von Silmak im vorläufigen Stadium angenommen und im endgültigen Stadium abgelehnt wurde. Die Gründe der vorzeitigen Verbreitung des vorläufigen Informationsschreibens können mit anderen Worten nicht als Grundlage für die angefochtene Verordnung mit der Folge angesehen werden, dass diese Verordnung mangels Erklärung zu diesen Gründen nicht von den Klägerinnen verstanden werden könnte.

95      Mithin ist der dritte Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Teil des zweiten Klagegrundes: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin

 Vorbringen der Parteien

96      Die Klägerinnen sehen ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt, dass die Preisverpflichtung von Silmak nicht rechtzeitig, d. h. nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die nichtvertraulichen Daten für die Ausübung der Verteidigungsrechte durch die Betroffenen zweckdienlich gewesen wären, zu den nichtvertraulichen Akten genommen worden seien. Während der Rat nämlich behaupte, er habe diese Verpflichtung am 3. August 2007 zu den nichtvertraulichen Akten genommen, sei auf der Abschrift der Verpflichtung, von der sie in den nichtvertraulichen Akten Kenntnis genommen hätten, tatsächlich das Datum des 3. September 2007 vermerkt, was bedeute, dass die Verpflichtung in Wirklichkeit noch nicht vor diesem Zeitpunkt zu den vertraulichen Akten genommen worden sei. Sie seien daher nicht in der Lage gewesen, vor Erlass der vorläufigen Maßnahmen eine Preisverpflichtung anzubieten, so dass ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien.

97      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

98      Nach der in der vorstehenden Randnr. 52 angeführten Rechtsprechung müssen die betroffenen Unternehmen im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt sachgerecht zu vertreten. Aus der Rechtsprechung ergibt sich zudem, dass eine Verletzung der Verteidigungsrechte dann nicht in Betracht kommt, wenn feststeht, dass die Klägerinnen trotz des von den Organen begangenen Rechtsverstoßes im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit hatten, ihren Standpunkt sachdienlich zum Ausdruck zu bringen (Urteil des Gerichts vom 19. November 1998, Champion Stationery u. a./Rat, T‑147/97, Slg. 1998, II‑4137, Randnr. 79). Es ist schließlich Sache des Klägers, nachzuweisen, dass er sich ohne diesen Rechtsverstoß besser hätte verteidigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission, C‑51/92 P, Slg. 1999, I‑4235, Randnr. 81, und vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnr. 318).

99      Im vorliegenden Fall tragen die Klägerinnen vor, die nichtvertrauliche Fassung der von Silmak angebotenen Preisverpflichtung hätte am 3. August 2007 – vor Erlass der vorläufigen Verordnung – zu den Verfahrensakten genommen werden müssen. Sie erklären sich jedoch weder dazu, inwieweit dieser Rechtsverstoß sie daran gehindert haben soll, ihren Standpunkt sachdienlich vorzutragen, noch dazu, inwieweit sie sich ohne den Verstoß besser hätten verteidigen können. Dabei ist zu beachten, dass die Klägerinnen zwar vor Erlass der vorläufigen Verordnung keinen Zugang zur nichtvertraulichen Fassung der von Silmak angebotenen Preisverpflichtung hatten, jedoch gleichwohl in der Lage waren, eine solche Preisverpflichtung der Kommission, wie im 132. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung erwähnt wird, nach Übermittlung des abschließenden Informationsschreibens vorzulegen. Die Klägerinnen haben nichts vorgetragen, um darzutun, dass die Verpflichtung, die sie zu einem früheren Zeitpunkt, nach Einsichtnahme der Verpflichtung von Silmak, hätten anbieten können, zum einen einen anderen Inhalt als die, die sie nach der Übermittlung des abschließenden Informationsschreibens angeboten haben, und zum anderen bessere Aussichten auf Annahme durch die Kommission gehabt hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerinnen sich nicht besser hätten verteidigen können, wenn sie vor Erlass der vorläufigen Verordnung Zugang zur Verpflichtung von Silmak erhalten hätten.

100    Somit kann den Organen keine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen vorgeworfen werden. Folglich ist der vierte Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

101    Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

3.     Zum dritten Klagegrund: Feststellung der Schädigung

 Vorbringen der Parteien

102    Die Klägerinnen machen geltend, der Rat habe gegen Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung (jetzt Art. 3 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1225/2009) verstoßen, da dem größten Teil des fraglichen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kein Schaden entstanden sei. Unbestritten sei nämlich der FerroAtlántica SL und der FerroPem SAS, zwei Gemeinschaftsherstellern von Ferrosilicium, die im Untersuchungszeitraum nach Maßgabe ihrer Produktionskapazität und ihres Produktionsumfangs einen ganz erheblichen Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum ausmachten, in diesem Zeitraum kein Schaden entstanden, da ihre Produktion, ihr Absatz und ihre Kapazitätsauslastung stabil gewesen oder sogar gestiegen seien. Trotzdem habe es der Rat auf der Grundlage von Art. 4 und Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung (jetzt Art. 4 und Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1225/2009) für notwendig gehalten, eine dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt verursachte bedeutende Schädigung festzustellen. Damit habe der Rat offensichtlich mehrere „erhebliche Fehler“ begangen.

103    Erstens sei die Behauptung rechtsfehlerhaft, dass der Rat bei der Beurteilung der Schädigung nur diejenigen Wirtschaftsfaktoren berücksichtigen dürfe, die alle Angehörigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in gleicher Weise beträfen. Insoweit verlange zwar Art. 3 der Grundverordnung tatsächlich, dass die bedeutende Schädigung für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft festgestellt werde, lege jedoch nicht fest, ob die Kommission sich nur auf die nach dem gewogenen Durchschnitt ermittelte Leistungsfähigkeit der Gemeinschaftshersteller insgesamt stützen dürfe oder ob sie auch die individuelle Leistungsfähigkeit jedes einzelnen Gemeinschaftsherstellers berücksichtigen müsse.

104    Zweitens sei der Rat verpflichtet, das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 6 der Grundverordnung (Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung ist jetzt Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009) nachzuweisen. Zunächst könne, wenn dem größten Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kein Schaden entstanden sei, bei diesem Wirtschaftszweig weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine bedeutende Schädigung eingetreten sein. Unter solchen Umständen eingeführte Maßnahmen seien zudem unverhältnismäßig. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Feststellung der Schädigung des Wirtschaftszweigs, dessen größtem Teil überhaupt kein Schaden entstanden sei, auf einem „verlässlichen, glaubwürdigen Beweis“ beruhe und in angemessener Weise getroffen worden sei. Nach Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung (jetzt Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009) müsse eine solche Feststellung vielmehr auf eindeutige Beweise und eine objektive Prüfung der Auswirkung der angeblich gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gestützt werden.

105    Drittens sei die Vorgehensweise des Rates, die darin bestehe, die Schädigung anhand des gewogenen Durchschnitts der Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt zu bestimmen, nicht in der Grundverordnung und erst recht nicht in dieser als einzige Methode zur Feststellung des Vorliegens einer Schädigung vorgesehen. Selbst wenn aber die Vorgehensweise des Rates, die Schädigung anhand des gewogenen Durchschnitts der Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt zu bestimmen, korrekt wäre, würde sie doch gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs verstoßen, das einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstelle, wie er in der Rechtsprechung festgeschrieben worden sei.

106    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

107    Die Klägerinnen wenden sich im Wesentlichen gegen die Schlussfolgerung des Rates, dass der fragliche Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt worden sei, denn ihrer Ansicht nach waren die Produktion, der Absatz und die Kapazitätsauslastung der beiden Gemeinschaftshersteller, die den größten Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausmachten, stabil oder haben sogar zugenommen. Damit habe der Rat gegen Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung verstoßen.

108    Bei der Prüfung des dritten Klagegrundes ist in zwei Stufen vorzugehen. Erstens ist Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung und allgemein Art. 3 dieser Verordnung, der die Feststellung des Vorliegens einer Schädigung betrifft, auszulegen, um die Verpflichtungen zu bestimmen, die dieser Artikel den Organen hinsichtlich der Methode zur Beurteilung der Schädigung auferlegt. Zweitens ist zu prüfen, ob die Organe im vorliegenden Fall nach Maßgabe der in dieser Bestimmung aufgestellten Grundsätze gehandelt haben, einschließlich im Hinblick auf die Situation von FerroPem und FerroAtlántica, wie sie von den Klägerinnen beschrieben worden ist.

109    Als Erstes ist zur Auslegung von Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung, dessen Verletzung die Klägerinnen geltend machen, festzustellen, dass in dieser Bestimmung drei Grundsätze aufgestellt werden. Erstens setzt die Untersuchung der Schädigung voraus, dass die Organe die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nachweisen. Zweitens sind nach dieser Bestimmung die Auswirkungen des Volumens und/oder des Preisniveaus der gedumpten Einfuhren zu prüfen. Drittens muss die Schädigung bedeutend sein.

110    Dagegen beschreibt diese Bestimmung nicht die Methode, nach der die Organe bei der Prüfung der Auswirkungen von Volumen und/oder Preis der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorzugehen haben. Hierzu ist auf Art. 3 Abs. 2 und 5 der Grundverordnung Bezug zu nehmen. Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung schreibt allgemein vor, dass die Feststellung einer Schädigung auf eindeutige Beweise gestützt wird und eine objektive Prüfung erfordert. Nach Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung umfasst die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweigs beeinflussen. Diese Bestimmung enthält eine nicht erschöpfende Liste der genannten relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes und stellt klar, dass weder eines noch mehrere dieser Kriterien notwendigerweise ausschlaggebend sind.

111    Somit lässt sich Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit den Abs. 5 und 6 der Grundverordnung im Kern entnehmen, dass die Feststellung der Schädigung eine auf eindeutigen Beweisen beruhende objektive Prüfung der Auswirkungen des Volumens und/oder des Preisniveaus der gedumpten Ausfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erfordert, die in einer Beurteilung der für die Lage dieses Wirtschaftszweigs relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes besteht.

112    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, auf den Art. 3 Abs. 2, 5 und 6 der Grundverordnung Bezug nimmt, in Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung (jetzt Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009) bestimmt ist, wonach als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter diesen Herstellern gilt, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren nach Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung (jetzt Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1225/2009) ausmacht.

113    Art. 5 der Grundverordnung betrifft die Einleitung des Antidumpingverfahrens. Sein Abs. 4 bestimmt, dass der Antrag auf Einleitung des Antidumpingverfahrens als von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt gilt, wenn er von Gemeinschaftsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betreffenden Ware darstellt.

114    Somit ergibt die Prüfung der in den vorstehenden Randnrn. 109 bis 113 aufgeführten Bestimmungen zum einen, dass zwar die Untersuchung der Organe zu dem Ergebnis führen muss, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs bedeutend ist, dass jedoch nicht verlangt wird, dass alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes einen Abwärtstrend aufzeigen. Zum anderen haben die Organe die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs insgesamt zu beurteilen, d. h. auf die Lage aller Gemeinschaftshersteller, zumindest aber auf die Lage von Gemeinschaftsherstellern, die die Einleitung des Antidumpingverfahrens unterstützt haben und deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betreffenden Ware darstellt; dagegen können sie die Methode, die zur Erreichung dieses Ergebnisses anzuwenden ist, frei wählen. Wie die Klägerinnen ausführen, können die Organe z. B. das Vorliegen einer Schädigung bei jedem einzelnen Gemeinschaftshersteller oder aber – auf der Grundlage aggregierter oder gewogener Daten – bei sämtlichen Gemeinschaftsherstellern, aus denen der Wirtschaftszweig im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung besteht, nachweisen.

115    Als Zweites ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die von den Organen durchgeführte Untersuchung Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung und allgemein Art. 3 dieser Verordnung, wie er in den vorstehenden Randnrn. 109 bis 114 ausgelegt worden ist, entspricht.

116    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane auf dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, Slg. 2007, I‑7723, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat, C‑535/06 P, Slg. 2009, I‑7051, Randnr. 85).

117    Nach der Rechtsprechung setzt die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus, so dass die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil Moser Baer India/Rat, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 86).

118    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Prüfung der Schädigung von den Organen anhand der Daten von sechs Gemeinschaftsherstellern, darunter FerroPem und FerroAtlántica, durchgeführt wurde. Auch ist festzustellen, dass die dazu von der Kommission gegebenen Erläuterungen, die in den Erwägungsgründen 77 und 78 der vorläufigen Verordnung wiedergegeben sind, von den Klägerinnen nicht bestritten werden. So hat die Kommission ausgeführt, dass es im Untersuchungszeitraum sieben Gemeinschaftshersteller von Ferrosilicium gegeben habe, dass der Antrag auf Einleitung des Antidumpingverfahrens, der zur angefochtenen Verordnung geführt hat, von fünf Gemeinschaftsherstellern gestellt worden sei, dass ein sechster Gemeinschaftshersteller beschlossen habe, das Verfahren durch seine Mitarbeit an der Untersuchung zu unterstützen, und dass der siebte Hersteller keine Stellungnahme abgegeben und keine Daten vorgelegt habe. Auf die sechs kooperierenden Gemeinschaftshersteller seien im Untersuchungszeitraum 95 % der Ferrosiliciumproduktion in der Gemeinschaft entfallen.

119    Auf dieser Grundlage haben die Organe die Entwicklung der relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes unter dem Gesichtspunkt der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemäß Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung geprüft. Diese Prüfung wurde je nach der Art des Wirtschaftsfaktors oder -index anhand von aggregierten oder gewogenen Daten betreffend die sechs am Verfahren mitwirkenden Gemeinschaftshersteller durchgeführt. So hat die Kommission in den Erwägungsgründen 91 bis 106 der vorläufigen Verordnung insbesondere die Entwicklung der Gemeinschaftsproduktion, der Produktionskapazität, der Kapazitätsauslastung, der Lagerbestände, des Absatzes, der Marktanteile, der gewogenen durchschnittlichen Preise, der Rentabilität, des Cashflow, der Investitionen, der Kapitalrendite, der Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, der Beschäftigung, der Produktivität und der Löhne untersucht. Die Zahlenangaben in diesen Erwägungsgründen sind von den Klägerinnen nicht bestritten worden. Die Kommission ist in den Erwägungsgründen 107 bis 109 der vorläufigen Verordnung zu der Schlussfolgerung gelangt, dass zwar einige Wirtschaftsindizes im Laufe des Untersuchungszeitraums stabil geblieben seien oder einen Aufwärtstrend ausgewiesen hätten, dass sich jedoch die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in diesem Zeitraum insgesamt erheblich verschlechtert habe. Diese Beurteilung ist vom Rat im 82. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung in vollem Umfang bestätigt worden.

120    Insbesondere hat die in den Erwägungsgründen 91, 93 bzw. 95 der vorläufigen Verordnung vorgenommene Prüfung der Entwicklung der Produktion, der Kapazitätsauslastung und des Absatzes einen Abwärtstrend aufgezeigt, auch wenn, wie die Klägerinnen betonen, die von FerroPem und FerroAtlántica übermittelten Daten, die in die Untersuchung einbezogen worden waren, stabil waren oder einen Aufwärtstrend auswiesen.

121    Somit entspricht die von den Organen im Rahmen dieser Untersuchung angewandte Methode, aggregierte oder gewogene Daten zu verwenden, Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung und allgemein Art. 3 dieser Verordnung, wie er in den vorstehenden Randnrn. 109 bis 114 ausgelegt worden ist. Folglich kann diese Untersuchung angesichts des Umstands, dass keines der von den Klägerinnen vorgebrachten Argumente für den Nachweis geeignet ist, dass sie mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist, nicht in Frage gestellt werden.

122    Erstens geht nämlich das Vorbringen, die Behauptung sei rechtsfehlerhaft, dass der Rat für die Beurteilung der Schädigung nur diejenigen Wirtschaftsfaktoren berücksichtigen dürfe, die alle Mitglieder des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in gleicher Weise beträfen, ins Leere, da sich der Rat, wie in den vorstehenden Randnrn. 119 und 120 festgestellt worden ist, nicht damit begnügt hat, nur die Wirtschaftsfaktoren zu berücksichtigen, die alle Mitglieder des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in gleicher Weise betreffen.

123    Zweitens vermag das Vorbringen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Feststellung des Vorliegens einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, dessen größtem Teil überhaupt kein Schaden entstanden sei, auf einem „verlässlichen, glaubwürdigen Beweis“ beruhe und in angemessener Weise getroffen worden sei, nicht zu überzeugen. Denn zum einen ist in den vorstehenden Randnrn. 119 und 120 dargelegt worden, dass die Daten von FerroPem und FerroAtlántica berücksichtigt worden waren und dass die von den Organen durchgeführte Untersuchung insgesamt Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung und allgemein deren Art. 3 entsprach. Zum anderen haben die Klägerinnen nichts vorgebracht, um darzutun, dass diese Untersuchung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet gewesen sei, etwa in dem Sinne, dass die FerroPem und FerroAtlántica betreffenden Daten über Produktion, Absatz und Produktionskapazität in gewogener und nicht in aggregierter Form hätten herangezogen werden müssen.

124    Drittens ist die von den Klägerinnen erhobene Rüge eines Rechtsmissbrauchs nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung und Art. 44 § 1 Buchst. c und d der Verfahrensordnung des Gerichts auf das Gericht entsprechend anwendbar ist, in seiner Auslegung durch die oben in Randnr. 60 angeführte Rechtsprechung für unzulässig zu erklären, da es ihr an Genauigkeit fehlt.

125    Demgemäß ist der dritte Klagegrund als teils unbegründet, teils unzulässig zurückzuweisen.

4.     Zum vierten Klagegrund: die Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung

126    Der vierte Klagegrund besteht aus sechs Teilen.

 Zum ersten Teil des vierten Klagegrundes: Auswirkungen des Rückzugs von Drittlandsherstellern vom Gemeinschaftsmarkt und der Neuorientierung und Verringerung der Produktion seitens einiger Gemeinschaftshersteller auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

 Vorbringen der Parteien

127    Die Klägerinnen machen als Erstes geltend, die in den Erwägungsgründen 112 bis 114 der vorläufigen Verordnung dargelegten und im 86. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung bestätigten Schlussfolgerungen des Rates zur Auswirkung des Umfangs der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seien offensichtlich fehlerhaft und verstießen gegen Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung. Die Klägerinnen hätten nämlich in ihrer Stellungnahme zum vorläufigen Informationsschreiben aufgezeigt, dass eine etwaige Schädigung des Industriezweigs nicht die Folge gedumpter Einfuhren hätte sein können, da diese Einfuhren nicht die Übernahme von Marktanteilen ermöglicht hätten, die nicht von den Gemeinschaftsherstellern von Ferrosilicium freiwillig zur Verfügung gestellt worden seien.

128    Dazu vertreten die Klägerinnen erstens die Auffassung, sie hätten zum einen dargetan, dass die Erhöhung des Umfangs der gedumpten Einfuhren zum großen Teil auf das durch den Rückzug der Hersteller aus Norwegen, Island und Venezuela auf dem Gemeinschaftsmarkt entstandene „Vakuum“ sowie darauf zurückzuführen sei, dass die Gemeinschaftshersteller von Ferrosilicium nicht in der Lage gewesen seien, den entsprechenden Bedarf der Verbraucher in der Gemeinschaft zu decken. Zum anderen erkläre sich der übrige Teil der Erhöhung des Umfangs der gedumpten Einfuhren daraus, dass die OFZ a.s., ein Ferrosiliciumhersteller, ihre Produktion auf ein anderes Erzeugnis umgestellt habe, dass die Huta Laziska S.A., ein bedeutender Gemeinschaftshersteller, ihre Produktion aufgrund einer gravierenden Streitigkeit mit ihrem Energielieferanten ganz erheblich zurückgefahren habe und dass die Vargön Alloys AB, ein weiterer Gemeinschaftshersteller von Ferrosilicium, ihre Produktion wegen der hohen Energiekosten verringert habe.

129    Zweitens sei zu beachten, dass, selbst wenn es sich als zutreffend erweisen sollte, dass der Rückgang des Marktanteils der Gemeinschaftsindustrie, die Nichtauslastung von Kapazitäten bei dieser und die Unterbietung ihrer Preise nicht auf die Ersetzung von Ferrosilicium aus Drittländern zurückzuführen seien, dies nicht an sich schon bedeute, dass die gedumpten Einfuhren eine materielle Ursache für diese Fehlleistungen seien. So seien die Zunahme der Einfuhren aus Venezuela und Island ebenso wie die Maßnahmen, die von den Gemeinschaftsherstellern aufgrund von Streitigkeiten mit Energielieferanten und der Steigerung der Produktionskosten freiwillig getroffen worden seien, für einen erheblichen Teil des Produktionsrückgangs des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verantwortlich.

130    Als Zweites tragen die Klägerinnen nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung in der Erwiderung vor, der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er den Umfang der freiwilligen Verringerung der Produktion durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den Grund für diese Verringerung festgestellt habe. Im Einzelnen machen sie geltend, die Behauptung des Rates, dass Huta Laziska wegen Unterbrechungen in der Stromzufuhr zur Produktion von Siliciummangan übergegangen sei und die Produktion von Ferrosilicium eingestellt habe, stehe im Widerspruch zu den Angaben in den von den Klägerinnen und der Antragstellerin vorgelegten Akten, seine Behauptung, dass OFZ ihre Produktion nicht auf Siliciummangan umgestellt habe, stehe im Widerspruch zu den Erklärungen der Antragstellerin sowie den Jahresabschlüssen von OFZ, seine Behauptung, dass Vargön Alloys nicht über die technische Möglichkeit verfüge, ihre Produktion auf Ferrochrom umzustellen, sei falsch, wie die Jahresabschlüsse dieser Gesellschaft zeigten, und diese Jahresabschlüsse hätten es zudem den Klägerinnen ermöglicht, vorzutragen, dass Vargön Alloys beschlossen habe, ihre Produktion wegen Unterbrechungen in der Stromzufuhr einzustellen.

131    Als Drittes machen die Klägerinnen ebenfalls in der Erwiderung geltend, es verletze ihre Verteidigungsrechte, dass der Rat seine in der vorstehenden Randnr. 130 angeführten Behauptungen zu Huta Laziska und OFZ erstmals in der Klagebeantwortung vorgebracht habe.

132    Als Viertes machen die Klägerinnen geltend, der Rat habe seine Sorgfaltspflicht, wie sie etwa im Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2006, Shandong Reipu Biochemicals/Rat (T‑413/03, Slg. 2006, II‑2243, Randnr. 49), verstanden werde, sowie seine Begründungspflicht verletzt. So habe der Rat im abschließenden Informationsschreiben in Erwiderung des in der vorstehenden Randnr. 128 dargestellten Vorbringens der Klägerinnen eingeräumt, dass die streitigen Einfuhren die Einfuhren aus Drittländern möglicherweise ersetzt hätten. Im Rahmen der Beurteilung des Bestehens eines Kausalzusammenhangs habe er jedoch behauptet, dass die Zunahme gedumpter Einfuhren „zeitlich mit einem beträchtlichen Rückgang der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (‑37 %) und mit einem erheblichen Verlust an Marktanteilen (‑11 %) zusammengefallen [ist], was in der Tat dafür spricht, dass zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein enger Kausalzusammenhang besteht“. Diese Argumentation stelle jedoch nur eine Wiederholung der bereits im Stadium der vorläufigen Verordnung geäußerten Schlussfolgerung dar und gehe nicht auf das Vorbringen der Klägerin ein, was zeige, dass der Rat weder dieses Vorbringen mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft noch eine ausreichende Begründung gegeben habe.

133    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

–       Zur Rüge hinsichtlich der von den Drittlands- und den Gemeinschaftsherstellern freigesetzten Marktanteile

134    Die Klägerinnen führen im Wesentlichen aus, die Organe hätten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung verstoßen, indem sie ignoriert hätten, dass mit den gedumpten Einfuhren die Marktanteile eingenommen worden seien, die zuvor von Drittlands- und Gemeinschaftsherstellern freigesetzt worden seien.

135    Dazu ist zum einen zu beachten, dass nach Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung nachgewiesen werden muss, dass das Volumen und/oder das Preisniveau der gedumpten Einfuhren Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehabt hat.

136    Zum anderen setzt nach ständiger Rechtsprechung die Beantwortung der Frage, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt wurde und ob diese Schädigung auf die gedumpten Einfuhren zurückzuführen ist, sowie der Frage, ob andere bekannte Faktoren die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mitverursacht haben, die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Situationen voraus, bei der die Gemeinschaftsorgane über ein weites Ermessen verfügen. Die gerichtliche Kontrolle der Wertungen der Organe durch den Unionsrichter ist daher auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. März 2007, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, T‑107/04, Slg. 2007, II‑669, Randnr. 71, und vom 17. Dezember 2008, HEG und Graphite India/Rat, T‑462/04, Slg. 2008, II‑3685, Randnr. 120).

137    Im Licht dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 112 bis 114 der vorläufigen Verordnung klar und genau die Gründe dargelegt hat, aus denen sie der Auffassung war, dass sich die gedumpten Einfuhren in erheblichem Maße nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt hätten.

138    Sie hat nämlich zunächst im 112. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung die tatsächlichen Grundlagen für ihre Schlussfolgerung dargelegt: Das Volumen der gedumpten Einfuhren habe sich im fraglichen Zeitraum ganz erheblich erhöht, und ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt sei ebenfalls gestiegen; zwar hätten sich die Durchschnittspreise dieser Einfuhren im fraglichen Zeitraum erhöht, doch hätten sie deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im selben Zeitraum gelegen; die Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren hätten im Untersuchungszeitraum je nach ausführendem Hersteller um 3,7 % bis 11 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gelegen, ausgenommen drei kooperierende ausführende Hersteller, bei denen keine Preisunterbietung festgestellt worden sei; darüber hinaus seien die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gedrückt gewesen.

139    Sodann hat die Kommission diese tatsächlichen Grundlagen im 113. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung geprüft. Dabei hat sie hervorgehoben, dass der Anstieg der Einfuhrmengen zu niedrigen Preisen und die Vergrößerung der auf diese Mengen entfallenden Marktanteile im Bezugszeitraum zeitlich mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammengefallen sei. Außerdem habe der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufspreise nicht in dem Umfang erhöhen können, wie es notwendig gewesen wäre, um alle seine Kosten zu decken, da seine Verkaufspreise im Untersuchungszeitraum von den gedumpten Einfuhren unterboten worden seien.

140    Diese Beurteilung ist vom Rat in den Erwägungsgründen 85 und 86 der angefochtenen Verordnung bestätigt worden.

141    Die Klägerinnen halten diese Beurteilung für unzutreffend. Ihrer Ansicht nach kann die Schädigung nicht durch die gedumpten Einfuhren verursacht worden sein, da diese nur die Marktanteile eingenommen hätten, die zuvor zum einen von den norwegischen, den isländischen und den venezolanischen ausführenden Herstellern und zum anderen von drei Gemeinschaftsherstellern von Ferrosilicium, nämlich OFZ, Huta Laziska und Vargön Alloys, freigesetzt worden seien, die ihre Produktion verringert oder umgestellt hätten.

142    Das Vorbringen der Klägerinnen vermag jedoch aus zwei Gründen nicht zu überzeugen.

143    Erstens wird es nicht durch ausreichende Beweismittel gestützt. So verweisen die Klägerinnen insbesondere auf ihre Stellungnahme zum vorläufigen Informationsschreiben, in deren Rahmen sie Beweismittel zum einen dafür vorgelegt hätten, dass der größte Teil der Erhöhung der gedumpten Einfuhrmengen aus einem „Vakuum“ resultiere, das im Anschluss an den Rückzug der Hersteller aus Norwegen, Island und Venezuela und wegen des Unvermögens der Gemeinschaftshersteller von Ferrosilicium, die entsprechende Nachfrage der Verwender in der Gemeinschaft zu befriedigen, auf dem Gemeinschaftsmarkt entstanden sei, und zum anderen dafür, dass sich der übrige Teil der Erhöhung der gedumpten Einfuhrmengen aus den Entscheidungen von OFZ, Huta Laziska und Vargön Alloys erkläre, ihre Produktion zu verringern oder umzustellen.

144    Die Klägerinnen haben allerdings Beweise dafür vorgelegt, dass die Einfuhren aus Norwegen im Jahr 2005 und im Untersuchungszeitraum zurückgingen. Sie haben auch eine Tabelle eingereicht, aus der hervorgeht, dass die Einfuhren aus Island und Venezuela im Jahr 2005 abgenommen, im Jahr 2006 jedoch zugenommen hätten. Sie haben weiter Beweismittel dafür vorgelegt, dass OFZ, Huta Laziska und Vargön Alloys ihre Produktion verringert oder umgestellt hätten und dass der Rückgang bei Huta Laziska auf einen Rechtsstreit mit deren Stromlieferanten zurückzuführen sei.

145    Abgesehen vom Fall Huta Laziska ist festzustellen, dass die Klägerinnen keine Beweise dafür vorlegen, dass der Rückgang der Einfuhren aus Norwegen, Island und Venezuela sowie die Verringerung der Produktion in der Gemeinschaft nicht durch die gedumpten Einfuhren verursacht worden sind.

146    Darüber hinaus weisen die Klägerinnen nicht nach, dass zwischen der Erhöhung der gedumpten Einfuhrmengen und den Mengen, die von den ausführenden Herstellern aus Norwegen, Island und Venezuela sowie von OFZ, Huta Laziska und Vargön Alloys freigesetzt worden sind, eine genaue Entsprechung besteht.

147    Zweitens schildern die Klägerinnen den Sachverhalt nur lückenhaft und teilweise und gehen auf die Entwicklung mehrerer wichtiger Wirtschaftsfaktoren nicht ein.

148    Zunächst verkennen die Klägerinnen den Einfluss der Preise. Mit dem Rat ist jedoch festzustellen, dass die Entwicklung der Einfuhrmengen in Verbindung mit den gedumpten Einfuhrpreisen und unter Vergleich dieser Preise sowohl mit den Preisen der Einfuhren aus Drittländern als auch mit denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beurteilt werden muss. Im vorliegenden Fall waren die Einfuhren aus Drittländern, deren Rückzug ein „Vakuum“ auf dem Markt hinterlassen haben soll, durch Preise gekennzeichnet, die diejenigen der gedumpten Einfuhren überstiegen. Zudem wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch diejenigen dieser Einfuhren unterboten.

149    Sodann verkennen die Klägerinnen, dass der Marktanteil der Gemeinschaftsindustrie an dem Wirtschaftszweig zurückging. Denn hätten die gedumpten Einfuhren nur die Marktanteile besetzt, die von den in anderen Drittländern ansässigen ausführenden Herstellern hinterlassen wurden, so wäre der Marktanteil der Gemeinschaftsindustrie stabil geblieben. Insofern hätten die Klägerinnen nachweisen müssen, dass der von der Gemeinschaftsindustrie im Bezugszeitraum eingebüßte Marktanteil den Produktionsrückgängen von OFZ, Huta Laziska und Vargön Alloys entsprach, was sie aber nicht getan haben.

150    Schließlich übergehen die Klägerinnen den Umstand, dass die Gemeinschaftshersteller über nicht genutzte Produktionskapazitäten verfügten. Sie tragen vor, dass sich diese Hersteller aus freien Stücken zur Nichtnutzung dieser Kapazitäten entschlossen hätten, beweisen dies jedoch nicht.

151    Damit ist festzustellen, dass keines der von den Klägerinnen vorgebrachten Argumente darzutun vermag, dass die in den Erwägungsgründen 112 bis 114 der vorläufigen Verordnung durchgeführte und in den Erwägungsgründen 85 und 86 der angefochtenen Verordnung bestätigte Untersuchung der Organe mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist und gegen Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung verstößt.

152    Damit ist die vorliegende Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zur Rüge hinsichtlich des Umfangs und der Ursache der freiwilligen Produktionsverringerungen durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

153    Die Klägerinnen führen im Wesentlichen aus, die vom Rat in der Klagebeantwortung gemachten Ausführungen zur Beurteilung des Umfangs und der Ursache der Produktionsrückgänge und ‑umstellungen durch OFZ, Huta Laziska und Vargön Alloys begründeten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, den sie in der Klageschrift nicht hätten geltend machen können.

154    Diese Rüge hat den gleichen Gegenstand wie die vorstehend behandelte, nämlich die Feststellung eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung, da die Organe die Auswirkung der gedumpten Einfuhrmengen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft fehlerhaft beurteilt und insbesondere den Umstand unberücksichtigt gelassen hätten, dass OFZ, Huta Laziska und Vargön Alloys ihre Produktion freiwillig zurückgefahren und umgestellt hätten.

155    Da die vorstehend behandelte Rüge als unbegründet zurückgewiesen worden ist, ist die vorliegende Rüge aus den gleichen Gründen zurückzuweisen.

–       Zur Rüge einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen

156    Die Klägerinnen tragen im Wesentlichen vor, die Ausführungen des Rates in der Klagebeantwortung zum Umfang und zur Ursache der Produktionsrückgänge und -umstellungen von OFZ, Huta Laziska und Vargön Alloys seien erstmals in diesem Schriftsatz vorgebracht worden, was eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte darstelle.

157    Die vorliegende Rüge ist im Licht der in den vorstehenden Randnrn. 52 und 98 angeführten Rechtsprechung zu prüfen. Danach kann eine Verletzung der Verteidigungsrechte aber nur vorliegen, wenn die Klägerinnen wegen eines von den Organen begangenen Rechtsverstoßes im Verwaltungsverfahren nicht die Möglichkeit hatten, ihren Standpunkt sachdienlich zum Ausdruck zu bringen.

158    Im vorliegenden Fall ist den Klägerinnen im Laufe des Antidumpingverfahrens Gelegenheit gegeben worden, ihren Standpunkt sachdienlich zum Ausdruck zu bringen. So enthalten ihre Stellungnahmen zum vorläufigen und zum abschließenden Informationsschreiben substantiierte Ausführungen zur freiwilligen Verringerung der Produktion durch die Gemeinschaftshersteller.

159    Auch sind die Organe im abschließenden Informationsschreiben auf die Ausführungen der Klägerinnen in deren Stellungnahme zum vorläufigen Informationsschreiben eingegangen. Damit haben die Organe, die in der Klagebeantwortung nur auf die von den Klägerinnen in der Klageschrift gemachten Ausführungen geantwortet haben, keinen Rechtsverstoß begangen.

160    Mithin ist die vorliegende Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zur Rüge einer Verletzung der Sorgfalts‑ und der Begründungspflicht

161    Die Klägerinnen tragen im Kern vor, der Rat habe seine Sorgfalts- und seine Begründungspflicht verletzt, da das abschließende Informationsschreiben Darlegungen im Zusammenhang mit der Auswirkung der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft enthalte, mit denen er nur die bereits im Stadium der vorläufigen Verordnung gezogene Schlussfolgerung wiederholt und nicht ihr Vorbringen in ihrer Stellungnahme zum vorläufigen Informationsschreiben beantwortet habe.

162    Dazu ist festzustellen, dass sich die Klägerinnen nicht auf die Verletzung der Sorgfalts‑ und der Begründungspflicht berufen können, während sie in Wirklichkeit die Richtigkeit der Schlussfolgerung der Organe in Abrede stellen. Dass sie die Erklärungen der Organe für unzureichend halten, beweist nämlich keineswegs, dass diese ihre Sorgfalts‑ und ihre Begründungspflicht verletzt haben.

163    Außerdem ist schon in der vorstehenden Randnr. 159 festgestellt worden, dass mit dem abschließenden Informationsschreiben auf das Vorbringen der Klägerinnen in deren Stellungnahme zum vorläufigen Informationsschreiben geantwortet wurde, soweit dieses Vorbringen die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft betrifft. Damit kann dem Rat keine Verletzung der Sorgfalts‑ und der Begründungspflicht vorgeworfen werden.

164    Demgemäß ist die vorliegende Rüge als unbegründet und damit der erste Teil des vierten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes: Ursachen des den Angehörigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft individuell entstandenen Schadens

 Vorbringen der Parteien

165    Die Klägerinnen machen geltend, der Rat habe gegen Art. 3 Abs. 5 und 6 der Grundverordnung verstoßen, indem er es abgelehnt habe, den Kausalzusammenhang in Bezug auf jeden Gemeinschaftshersteller, einzeln betrachtet, zu prüfen, und indem er in den Erwägungsgründen 63 bis 65 der angefochtenen Verordnung behauptet habe, dass die Prüfung des Kausalzusammenhangs in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt durchzuführen sei.

166    Zur Stützung dieses Vorbringens, das sich ihrer Ansicht nach vom dritten Klagegrund unterscheidet, führen die Klägerinnen zum einen aus, nach Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung seien die mit der Untersuchung betrauten Behörden nicht verpflichtet, nur diejenigen Wirtschaftsfaktoren zu prüfen, die alle Gemeinschaftshersteller in gleicher Weise betroffen hätten. Diese Bestimmung verpflichte nicht nur zur Prüfung aller Wirtschaftsfaktoren, sondern darüber hinaus dazu, diese Beurteilung im Hinblick auf die „Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft“ anzustellen, was ein viel weiterer Begriff als der des „Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft“ sei. Zudem sei Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung in Verbindung mit dessen Abs. 5 zu sehen, so dass sich die Feststellung, dass die gedumpten Einfuhren eine erhebliche Schädigung verursacht hätten, verbiete, wenn nicht alle Wirtschaftsfaktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten, berücksichtigt worden seien; das bedeute, dass keine Wirtschaftsfaktoren übergangen werden dürften, die die Gemeinschaftshersteller erwiesenermaßen in unterschiedlicher Weise beträfen. Blieben diese Faktoren unberücksichtigt, könnte leichtfertig aus dem zeitlichen Zusammentreffen der gedumpten Einfuhren mit einem Schaden auf einen Kausalzusammenhang zwischen diesen Einfuhren und dem Schaden geschlossen werden.

167    Zum anderen meinen die Klägerinnen, sie hätten zahlreiche Beweismittel dafür vorgelegt, dass erstens nach den Produktionsdaten zweier Gemeinschaftshersteller, die den größten Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausmachten, die gedumpten Einfuhren nicht zu einem Rückgang der Produktion geführt hätten, dass zweitens vier Gemeinschaftshersteller, die den größten Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft darstellten, ihre Preise beträchtlich erhöht hätten und dass drittens Huta Laziska, einer der größten Gemeinschaftshersteller, ihre Produktion wegen Schwierigkeiten bei der Stromversorgung um 60 000 t verringert habe. Dies sei vom Rat nicht bestritten worden.

168    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

169    Mit dem vorliegenden Teil des vierten Klagegrundes soll zwar die Richtigkeit der Beurteilung des Kausalzusammenhangs durch die Organe in Frage gestellt werden, doch betrifft das gesamte Vorbringen der Klägerinnen zur Stützung dieses Teils mit Ausnahme eines Arguments im Wesentlichen die Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. So bezieht sich nur das Huta Laziska betreffende Argument auf die Prüfung des Kausalzusammenhangs, da die Klägerinnen darzutun bestrebt sind, dass die Schädigung dieses Gemeinschaftsherstellers nicht durch die gedumpten Einfuhren, sondern durch Schwierigkeiten bei der Stromversorgung verursacht worden sei. Dagegen betrifft das Vorbringen zu Art. 3 Abs. 5 und 6 der Grundverordnung nicht die Prüfung des Kausalzusammenhangs, sondern die Beurteilung der Schadensfaktoren. Das gilt auch für das Vorbringen zur Produktion zweier den größten Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausmachender Gemeinschaftshersteller und zu den Preiserhöhungen, die von vier ebenfalls den größten Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft darstellenden Gemeinschaftsherstellern eingeführt worden seien.

170    Unter diesen Umständen ist als Erstes zu dem im Wesentlichen die Beurteilung der Schädigung betreffenden Vorbringen darauf hinzuweisen, dass in den vorstehenden Randnrn. 118 bis 123 festgestellt worden ist, dass die von den Organen zur Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angewandte Methode Art. 3 der Grundverordnung entspricht und dass die Zahlenangaben zur Entwicklung der Gemeinschaftsproduktion, zur Produktionskapazität, zur Kapazitätsauslastung, zu den Lagerbeständen, zum Absatz, zu den Marktanteilen, zu den gewogenen durchschnittlichen Preisen, zur Rentabilität, zum Cashflow, zu den Investitionen, zur Kapitalrendite, zu den Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, zur Beschäftigung, zur Produktivität und zu den Löhnen von den Klägerinnen nicht bestritten worden waren.

171    Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Organe bestimmte Wirtschaftsfaktoren ignoriert hätten, die nach Ansicht der Klägerinnen je nach den Gemeinschaftsherstellern voneinander abweichende Tendenzen aufzeigen. Insbesondere was die Entwicklung der Produktion und der Preise angeht, haben die Organe den Angaben zu allen Gemeinschaftsherstellern, die bei der Untersuchung kooperiert haben, gebührend Rechnung getragen.

172    Als Zweites ist vorab zum Vorbringen betreffend Huta Laziska zu bemerken, dass die Untersuchung über das Bestehen eines Kausalitätszusammenhangs nicht notwendig für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt durchgeführt werden muss mit der Folge, dass jeder Schaden, der nur einem einzigen Gemeinschaftshersteller durch einen anderen Faktor als die gedumpten Einfuhren entstanden wäre, nicht berücksichtigt werden könnte. Im Rahmen der sogenannten Prüfung auf „Nichtzurechnung“ nach Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung (jetzt Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1225/2009) haben nämlich die Organe zum einen alle anderen bekannten Faktoren zu prüfen, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit wie die gedumpten Einfuhren geschädigt haben, und zum anderen dafür zu sorgen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung schreibt nicht vor, dass bei dieser Prüfung ein durch andere Faktoren verursachter Schaden nur berücksichtigt werden dürfte, wenn er dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt zugefügt wurde. Unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Bestimmung, dafür zu sorgen, dass die Organe die nachteiligen Wirkungen der gedumpten Einfuhren von denen anderer Faktoren trennen und unterscheiden, kann es vorkommen, dass ein einem Gemeinschaftshersteller durch einen anderen Faktor als die gedumpten Einfuhren individuell entstandener Schaden unter Umständen zu berücksichtigen sein wird, wenn er zur Schädigung beigetragen hat, die beim Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt ermittelt worden ist.

173    Es ist jedoch festzustellen, dass der Schaden, der möglicherweise Huta Laziska wegen Schwierigkeiten bei der Stromversorgung entstanden ist, im 101. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung gebührend berücksichtigt worden ist. So hat der Rat in diesem Erwägungsgrund ausgeführt, dass, selbst wenn die diesen Hersteller betreffenden Daten von der Schadensbeurteilung ausgenommen würden, die für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft festgestellten Trends weiterhin das Vorliegen einer Schädigung zum Ausdruck bringen würden. Die Klägerinnen haben sich jedoch nicht bemüht, darzutun, dass diese Erwägung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei.

174    Daher ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerinnen zur Lage von Huta Laziska nicht durchgreifen kann und dass der vorliegende Teil des vierten Klagegrundes unter Berücksichtigung der gesamten vorstehenden Ausführungen als unbegründet zurückzuweisen ist.

 Zum dritten Teil des vierten Klagegrundes: Verringerung der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

 Vorbringen der Parteien

175    Nach Ansicht der Klägerinnen ist die Schlussfolgerung des Rates, dass die gedumpten Einfuhren eine Produktionsverringerung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht hätten, offensichtlich irrig, da die meisten Gemeinschaftshersteller ihre Produktion nicht verringert hätten.

176    Die Klägerinnen hätten nämlich Beweismittel dafür vorgelegt, dass FerroAtlántica und FerroPem, zwei Gemeinschaftshersteller, die den größten Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft darstellten, ihre Produktion trotz der gedumpten Einfuhren nicht verringert hätten. Wenn sich aber, wie die Klägerinnen meinen, die streitigen Einfuhren selbst schon nachteilig auf die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten, hätte eine solche negative Entwicklung für jeden einzelnen Gemeinschaftshersteller festgestellt werden müssen. Da die in den Verfahrensakten enthaltenen Daten je nach den Gemeinschaftsherstellern ganz unterschiedliche Entwicklungen auswiesen, sei die „grob vereinfachende Schlussfolgerung“, dass die gedumpten Einfuhren deutlich zugenommen und gleichzeitig den Niedergang der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bewirkt hätten, zurückzuweisen.

177    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

178    Die Klägerinnen behaupten im Wesentlichen, die Schlussfolgerung des Rates, dass die gedumpten Einfuhren einen Rückgang der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht hätten, sei offensichtlich irrig, da zwei Hersteller, die die Mehrheit der Gemeinschaftshersteller ausmachten, ihre Produktion nicht verringert hätten.

179    Zwar soll mit dem vorliegenden Teil des Klagegrundes die Richtigkeit der von den Organen vorgenommenen Beurteilung des Kausalitätszusammenhangs in Frage gestellt werden, während mit dem dritten Klagegrund die Richtigkeit der Feststellung der Schädigung in Abrede gestellt werden soll, jedoch ist das Vorbringen der Klägerinnen im Rahmen des vorliegenden Teils mit dem im Rahmen des dritten Klagegrundes angeführten identisch. Demgemäß ist festzustellen, dass dieses Vorbringen aus den in den vorstehenden Randnrn. 107 bis 123 genannten Gründen unbegründet ist.

180    Mithin ist der vorliegende Teil des vierten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Teil des vierten Klagegrundes: Auswirkungen des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu verkraftenden Kostenanstiegs

 Vorbringen der Parteien

181    Die Klägerinnen machen als Erstes geltend, den Behauptungen in der vorläufigen und in der angefochtenen Verordnung, wonach zum einen die Energiepreise weltweit – auch in den betroffenen Ländern und in einigen Fällen sogar viel stärker als in Europa – gestiegen seien und zum anderen das Vorhandensein gedumpter Niedrigpreiseinfuhren es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht erlaubt habe, den Preisanstieg an seine Kunden weiterzugeben, lägen offensichtliche Beurteilungsfehler zugrunde.

182    Erstens habe der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich der Auswirkungen des Anstiegs der Produktionskosten begangen. Insoweit hätten die Klägerinnen im Laufe des Untersuchungsverfahrens Beweismittel beigebracht, die belegten, dass zum einen die Lohnstückkosten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durchschnittlich um 45 % je Tonne und zum anderen die Energiekosten für alle Gemeinschaftshersteller bis auf einen um über 10 % gestiegen seien. Überdies hätten die Klägerinnen nachgewiesen, dass diese Kosten in der Union deutlich stärker gestiegen seien als in anderen Teilen der Welt, darunter die vom Antidumpingverfahren betroffenen Länder. Der Rat habe aber diese Beweismittel weder berücksichtigt noch in Abrede gestellt.

183    Zweitens habe der Rat einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Frage begangen, welche Bedeutung die Nachfrage auf dem Stahlsektor für die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft habe, um den Kostenanstieg auf die Verbraucher abzuwälzen. Dazu verweisen die Klägerinnen darauf, dass der Rat anhand einer grafischen Darstellung, der zufolge zwischen der weltweiten Produktion von Rohstahl und den vertraglich vereinbarten Preisen für Ferrosilicium in der Union kein Zusammenhang bestehe, im abschließenden Informationsschreiben behauptet habe, dass die Nachfrage der Stahlhersteller keine Rolle für die Preisfestsetzung gespielt habe, da zu bestimmten Zeiten die Preise für Ferrosilicium auf Gemeinschaftsebene trotz einer Erhöhung der Nachfrage des Stahlsektors gesunken seien.

184    Zum einen belege jedoch die vom Rat verwendete grafische Darstellung, dass die Preise parallel zur Stahlnachfrage insgesamt eine steigende Tendenz aufgewiesen hätten. Zum anderen habe der Rat nicht die richtige Grafik herangezogen und hätte die Entwicklung der Stahlproduktion in der Gemeinschaft zur Entwicklung der Preise für Ferrosilicium auf dem Gemeinschaftsmarkt ins Verhältnis setzen müssen. Diese Prüfung hätte gezeigt, dass die Entwicklung der Ferrosiliciumpreise in der Gemeinschaft genau parallel zur Entwicklung der gemeinschaftlichen Stahlproduktion verlaufen sei, dass der Preis für Ferrosilicium hauptsächlich nach Maßgabe der gemeinschaftlichen Stahlproduktion bestimmt worden sei und dass damit die Möglichkeiten einer Weitergabe des Anstiegs der Produktionskosten an die Verbraucher durch die Nachfrage der Stahlerzeuger begrenzt worden seien.

185    Als Zweites tragen die Klägerinnen vor, der Rat habe seine Sorgfalts- und seine Begründungspflicht verletzt, da er, obwohl sie im Laufe des Untersuchungsverfahrens zahlreiche Beweismittel für den Anstieg der Produktionskosten vorgelegt hätten, das entsprechende Vorbringen weder bestritten habe noch darauf eingegangen sei.

186    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

–       Zu der Rüge offensichtlicher Beurteilungsfehler

187    Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, der Rat habe bei der Beurteilung der Auswirkungen der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu gewärtigenden Kostensteigerung offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.

188    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Rat und die Kommission prüfen müssen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten Einfuhren zurückgeht, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung außer Betracht lassen müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juni 1992, Extramet Industrie/Rat, C‑358/89, Slg. 1992, I‑3813, Randnr. 16).

189    Außerdem setzt nach der Rechtsprechung, auf die in der vorstehenden Randnr. 136 Bezug genommen worden ist, die Beantwortung der Frage, ob andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mitverursacht haben, die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen voraus, bei der die Organe über ein weites Ermessen verfügen, was impliziert, dass der Unionsrichter hinsichtlich dieser Beurteilung nur eine beschränkte Kontrolle ausüben kann.

190    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Organe in den Erwägungsgründen 131 bis 133 der vorläufigen Verordnung und 97 bis 99 der angefochtenen Verordnung dargelegt haben, weshalb sie der Auffassung waren, dass der Anstieg der Produktionskosten nicht geeignet sei, den Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung zu widerlegen. Sie sind bei ihrer Argumentation in drei Schritten vorgegangen. Erstens haben sie hervorgehoben, dass die in der Legierungsbranche festgestellten Kostenanstiege normalerweise weltweit erfolgten und daher auch die Branche weltweit beträfen. Zweitens haben sie festgestellt, dass im Bezugszeitraum tatsächlich Kostensteigerungen eingetreten seien. Drittens haben sie festgestellt, dass zwar diese Erhöhungen teilweise durch Verkaufspreiserhöhungen aufgefangen worden seien, dass die Präsenz gedumpter Niedrigpreiseinfuhren jedoch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daran gehindert habe, seinen Kostenanstieg in vollem Umfang auf seine Verkaufspreise umzulegen.

191    Die Klägerinnen treten dieser Argumentation entgegen und weisen darauf hin, dass sie im Verwaltungsverfahren zwei Reihen von Beweismitteln vorgelegt hätten, die belegten, dass zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung kein Kausalzusammenhang bestehe. Zum einen hätten sie den Beweis erbracht, dass die Energiepreise in der Union höher als weltweit gewesen seien. Dazu verweisen sie auf allgemeine Äußerungen der Kommission im „Dritten Energiepaket“ sowie auf Äußerungen der Alliance of Energy-Intensive Industries. Zum anderen hätten sie nachgewiesen, dass die Stahlnachfrage für das Unvermögen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die Kostensteigerung auf die Preise abzuwälzen, eine ausschlaggebende Rolle gespielt habe. Die Klägerinnen legen dazu eine Grafik vor, die die Entwicklung der Stahlproduktion in der Gemeinschaft im Verhältnis zum Preis für Ferrosilicium in der Gemeinschaft veranschauliche. Diese Grafik zeige, dass die Ferrosiliciumpreise in der Gemeinschaft genau der Stahlproduktion in der Gemeinschaft folgten und dass diese Stahlproduktion daher das Hauptkriterium für die Bestimmung des Ferrosiliciumpreises sei. Sie stellen diese Grafik der von den Organen im abschließenden Informationsschreiben vorgelegten gegenüber, aus der das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen der weltweiten Stahlnachfrage und den vertraglich vereinbarten Preisen für Ferrosilicium in der Gemeinschaft hervorgehe.

192    Indessen ist festzustellen, dass es auf keines der von den Klägerinnen vorgelegten Beweismittel entscheidend ankommt. Was zunächst den Beweis dafür angeht, dass die Energiepreise in der Gemeinschaft höher gewesen seien als in der übrigen Welt, ist festzustellen, dass sich die Klägerinnen mit dem Verweis auf allgemeine Behauptungen begnügen, aber kein Zahlenmaterial vorlegen. Insbesondere haben sie keinen konkreten auf Zahlen gestützten Vergleich zwischen den Energiepreisen in der Gemeinschaft und weltweit angestellt und auch nicht nachgewiesen, dass dieser Anstieg der Energiepreise in der Gemeinschaft so geartet war, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch ihn verursacht worden wäre.

193    Was sodann die grafische Darstellung der Entwicklung der Stahlproduktion in der Gemeinschaft im Verhältnis zu den Ferrosiliciumpreisen in der Gemeinschaft betrifft, ist festzustellen, dass die Klägerinnen auf der Grundlage dieser Grafik lediglich allgemein behaupten, dass die Ferrosiliciumpreise in der Gemeinschaft genau der Stahlproduktion folgten. Sie haben jedoch diese Grafik nicht analysiert, um darzutun, dass die Stahlnachfrage (d. h. die Stahlproduktion) sich so entwickelt habe, dass die Gemeinschaftshersteller außerstande gewesen seien, den Anstieg der Produktionskosten im Untersuchungszeitraum auf die Preise abzuwälzen. Hinzu kommt, dass die Grafik für die ersten drei Quartale des sich vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 erstreckenden Untersuchungszeitraums eine Erhöhung der Stahlproduktion ausweist, während danach ein Rückgang erst im vierten Quartal eingetreten ist. Die Grafik zeigt auch, dass die Ferrosiliciumpreise in der Gemeinschaft während des gesamten Untersuchungszeitraums gestiegen sind. Die Klägerinnen erklären jedoch nicht, inwieweit die Erhöhung der Stahlproduktion während der ersten drei Quartale des Untersuchungszeitraums nicht ausgereicht haben soll, um zu einer Preiserhöhung zu führen, die den Gemeinschaftsherstellern von Ferrosilicium ermöglicht hätte, den Anstieg der Produktionskosten auf die Verbraucher abzuwälzen.

194    Damit sind die von den Klägerinnen vorgelegten Beweismittel nicht geeignet, nachzuweisen, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch den Kostenanstieg verursacht worden ist.

195    Angesichts des Vorstehenden, insbesondere der Argumentation der Organe in der vorläufigen und der angefochtenen Verordnung sowie des Umstands, dass die von den Klägerinnen vorgelegten Beweismittel unzureichend sind, ist das auf das Vorliegen offensichtlicher Beurteilungsfehler gerichtete Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen.

196    Mithin ist die vorliegende Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zur Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Begründungspflicht

197    Die Klägerinnen tragen im Wesentlichen vor, der Rat habe seine Sorgfalts- und seine Begründungspflicht verletzt, soweit er den zahlreichen von ihnen vorgelegten Beweismitteln für den Anstieg der Produktionskosten im Untersuchungszeitraum weder entgegengetreten noch hierauf eingegangen sei.

198    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Rat entgegen der Auffassung der Klägerinnen auf deren entsprechendes Vorbringen eingegangen ist. So haben die Organe zum einen die Ausführungen der Klägerinnen zu den Produktionskosten in den Erwägungsgründen 131 bis 133 der vorläufigen Verordnung, im abschließenden Informationsschreiben, in dem speziell an CHEMK gerichteten abschließenden Informationsschreiben und in den Erwägungsgründen 97 bis 99 der angefochtenen Verordnung beantwortet. Zum anderen haben sie die Ausführungen der Klägerinnen zur Stahlnachfrage im abschließenden Informationsschreiben und in dem speziell an CHEMK gerichteten abschließenden Informationsschreiben beantwortet. Somit kann den Organen nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, sie hätten den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Begründungspflicht verletzt.

199    Wie zudem in der vorstehenden Randnr. 162 ausgeführt worden ist, können die Klägerinnen auch keine Verletzung der Sorgfalts‑ und der Begründungspflicht geltend machen, da sie in Wirklichkeit die Richtigkeit der Schlussfolgerung der Organe in Abrede stellen. Denn dass die Klägerinnen die Erklärungen der Organe für unzureichend halten, beweist keineswegs, dass diese ihre Sorgfalts- und die Begründungspflicht verletzt haben.

200    Folglich ist die vorliegende Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

201    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist der vierte Teil des vierten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften Teil des vierten Klagegrundes: Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich der Prüfung des Huta Laziska entstandenen Schadens

 Vorbringen der Parteien

202    Nach Ansicht der Klägerinnen hat der Rat gegen die Begründungspflicht, wie sie insbesondere im Urteil des Gerichtshofs vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat (C‑76/00 P, Slg. 2003, I‑79, Randnr. 87), definiert worden sei, verstoßen, da seine im 101. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aufgestellte Behauptung zu den Auswirkungen der speziell Huta Laziska betreffenden Daten auf die Feststellung der Schädigung durch kein Beweismittel untermauert sei. Bei dieser Behauptung handele es sich um eine Wiederholung, die keine Informationen und keinen nachprüfbaren Grund für die Schlussfolgerung des Rates enthalte, obwohl die Klägerinnen zum einen insbesondere in ihrer Stellungnahme zum abschließenden Informationsschreiben entsprechende Anträge gestellt und zum anderen die Beweismittel im Untersuchungsverfahren vorgelegt hätten. Diese belegten, dass Huta Laziska, der größte Ferrosiliciumhersteller der Gemeinschaft, die Produktion von Ferrosilicium in den Jahren 2005–2006 im Anschluss an eine Streitigkeit mit ihrem Stromversorger eingestellt und damit einen Schaden erlitten habe, der nicht durch die Einfuhren verursacht worden sei, die Gegenstand des Untersuchungsverfahrens gewesen seien. Außerdem habe der Produktionsrückgang bei Huta Laziska ein solches Ausmaß erreicht, dass er für den größten Teil des Produktionsrückgangs des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Ganzen verantwortlich gewesen sei.

203    In der Erwiderung treten die Klägerinnen der Feststellung des Rates entgegen, sie hätten nicht um genaue Angaben zur Beurteilung der Schädigung durch den Rat ersucht, von der dieser, wie sich aus dem 101. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ergebe, die Daten betreffend Huta Laziska ausgenommen habe. Vielmehr hätten die Klägerinnen einen entsprechenden genauen Antrag am 7. Januar 2008 gestellt.

204    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

205    Die Klägerinnen tragen im Wesentlichen vor, der Rat habe die Begründungspflicht verletzt, da der 101. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung über die Auswirkungen der speziell Huta Laziska betreffenden Daten auf die Feststellung der Schädigung eine Wiederholung darstelle, die trotz ihrer entsprechenden Anträge keine Informationen und keinen nachprüfbaren Grund für seine Schlussfolgerung enthalte.

206    Wie bereits in der vorstehenden Randnr. 162 erwähnt worden ist, können sich die Klägerinnen nicht auf die Verletzung der Begründungspflicht berufen, während sie in Wirklichkeit die Richtigkeit der Schlussfolgerung der Organe in Abrede stellen. Dass sie die Erklärungen der Organe für unzureichend halten, beweist nämlich keineswegs, dass diese ihre Begründungspflicht verletzt haben.

207    Zudem ist zu bedenken, dass die Organe den Randnrn. 99 und 100 des abschließenden Informationsschreibens und den Erwägungsgründen 100 und 101 der angefochtenen Verordnung zufolge zum einen der Auffassung waren, dass die Schadensursache auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt zu analysieren sei und die Angaben zu Huta Laziska berücksichtigt worden seien und dass zum anderen, selbst wenn die Daten zu diesem Hersteller von der Untersuchung ausgenommen worden seien, die Trends für den Rest des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft deutlich negativ geblieben seien. Diese Erläuterungen können zwar als summarisch angesehen werden, sie bringen gleichwohl im Sinne der Rechtsprechung, auf die in der vorstehenden Randnr. 44 Bezug genommen worden ist, klar und eindeutig die Begründung der Organe zum Ausdruck. Jedenfalls lässt sich der Sachverhalt des vorliegenden Falles keinesfalls mit demjenigen vergleichen, der dem von den Klägerinnen in ihren Schriftsätzen angeführten Urteil Petrotub und Republica/Rat (oben in Randnr. 202 angeführt) zugrunde lag. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass der Rat schlicht auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften verwiesen hatte, ohne eine Erklärung für die Betroffenen und das Gemeinschaftsgericht zu geben.

208    Schließlich ist festzustellen, dass es für sich genommen keine Verletzung der Begründungspflicht darstellt, dass die Organe dem Ersuchen um Übermittlung der Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft – unter Ausschluss von Huta Laziska – nicht entsprochen haben.

209    Daraus folgt, dass der fünfte Teil des vierten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen ist.

 Zum sechsten Teil des vierten Klagegrundes: Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich der Schlussfolgerungen des Rates über die Auswirkungen der Einfuhren aus Drittländern

 Vorbringen der Parteien

210    Die Klägerinnen führen aus, der Rat habe die Begründungspflicht verletzt, da er im 95. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung behauptet habe, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hätten. Insoweit verweisen sie auf ihre Stellungnahme zum abschließenden Informationsschreiben, in der sie unter Hinweis auf die von ihnen im Rahmen ihrer Stellungnahme zum vorläufigen Informationsschreiben vorgelegten Beweise geltend gemacht hätten, dass diese Behauptung irrig sei, weil die Einfuhren aus Island und Venezuela von 2005 bis zum Untersuchungszeitraum erheblich zugenommen und dabei den Gemeinschaftsherstellern von Ferrosilicium Marktanteile abgenommen hätten.

211    In der Erwiderung fügen die Klägerinnen hinzu, entgegen der Auffassung des Rates bestehe kein Widerspruch zwischen dem Argument, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hätten, und dem Argument, dass die gedumpten Einfuhren den von den Einfuhren aus Norwegen, Venezuela und Island „freigegebenen Platz“ eingenommen hätten. Denn die gedumpten Einfuhren hätten das Ferrosilicium aus Venezuela und Island in den Jahren 2004 und 2005 ersetzt. Daneben hätten Einfuhren aus Venezuela und Island von 2005 bis zum Untersuchungszeitraum – also in einem anderen Zeitraum – zugenommen und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus diesem Grund geschädigt.

212    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

213    Die Klägerinnen tragen im Wesentlichen vor, der Rat habe deshalb die Begründungspflicht verletzt, weil er im 95. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung behauptet habe, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hätten.

214    Auch hier können sich die Klägerinnen gemäß den Ausführungen in der vorstehenden Randnr. 162 nicht auf die Verletzung der Begründungspflicht berufen, während sie in Wirklichkeit die Richtigkeit der Schlussfolgerung der Organe in Abrede stellen. Denn dass sie die Erklärungen der Organe für unzureichend halten, beweist keineswegs, dass diese ihre Begründungspflicht verletzt haben.

215    Im Übrigen ist festzustellen, dass die Organe in den Erwägungsgründen 115 bis 121 der vorläufigen Verordnung detailliert die Auswirkungen der Einfuhren aus Drittländern auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geprüft haben. Sie haben die im 95. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung dargestellte Analyse bestätigt. Insbesondere haben die Organe in den Erwägungsgründen 118 und 120 der vorläufigen Verordnung umfangreiche Ausführungen zur Prüfung der Auswirkungen der Einfuhren aus Venezuela und Island gemacht. In diesen Erwägungsgründen haben sie u. a. klargestellt, dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die Einfuhren aus Island und Venezuela nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten, dass diese Auswirkungen jedoch im Vergleich zur Menge und zu den Preisen der gedumpten Einfuhren unbedeutend seien. Die Organe haben somit in diesen Erwägungsgründen klar und eindeutig ihre Überlegungen zum Ausdruck gebracht, so dass ihnen nicht mit Erfolg eine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden kann.

216    Demgemäß ist der sechste Teil des vierten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

5.     Zum fünften Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen hinsichtlich der Übermittlung von Informationen über die Eröffnung des Antidumpingverfahrens

 Vorbringen der Parteien

217    Die Klägerinnen machen geltend, der Rat habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, soweit er ihren Anträgen nicht stattgegeben habe, ergänzende nichtvertrauliche Daten über Beweismittel, die die Beschwerde enthalten müsse, um die Einleitung des Antidumpingverfahrens auslösen zu können, zu den nichtvertraulichen Verfahrensakten zu nehmen.

218    Dazu führen die Klägerinnen als Erstes aus, sie hätten in ihrer am 15. Januar 2007 eingereichten Stellungnahme zur Schädigung und in ihrer Stellungnahme zum vorläufigen Informationsschreiben beantragt, nichtvertrauliche Zusammenfassungen der in der Beschwerde enthaltenen Informationen speziell zur Berechnung des sichtbaren Verbrauchs, zur Berechnungsgrundlage für die Dumpingspanne und zu den Produktionskosten der Gesellschaften, die die Beschwerde eingereicht hätten, zur Verfügung zu stellen. Diese Zusammenfassungen hätten übermittelt werden müssen, um zum einen darzulegen, dass die Beschwerde tatsächlich ausreichende Angaben für die Begründetheit der in ihr erhobenen Rügen enthalten habe, und zum anderen den in ihr genannten Ausführern die Möglichkeit zu geben, die in Form einer nichtvertraulichen Zusammenfassung zur Verfügung gestellten Informationen zu prüfen, auf deren Grundlage die Kommission die Eröffnung des Antidumpingverfahrens für erforderlich gehalten habe. Ohne diese Zusammenfassungen seien die Klägerinnen nicht in der Lage gewesen, auf die von Euroalliages in der Beschwerde erhobenen Rügen zu erwidern.

219    Speziell zu den die Berechnung des sichtbaren Verbrauchs betreffenden Angaben tragen die Klägerinnen vor, dass zum einen die Beschwerde zwei voneinander abweichende Datensätze über den Verbrauch (Einfuhren, Ausfuhren, Verkäufe, Lagerbestände und Produktion) enthalten habe, bei denen die Abweichungen aus verschiedenen Berichtigungen herrührten. Wegen dieser Abweichungen hätten sie um nähere Angaben und eine Anpassung der Berechnungen für die beiden Datensätze gebeten. Die Organe hätten ihnen jedoch nichts zukommen lassen. Zum anderen machen die Klägerinnen in Erwiderung des Arguments des Rates, dass die Formel, die zur Umrechnung der verschiedenen Arten von Ferrosilicium in 75%iges Ferrosilicium verwendet worden sei, mitgeteilt worden sei, in der Erwiderung geltend, sie hätten nicht nach der Formel gefragt, sondern nach der Rechtfertigung für die Verwendung einer solchen Formel in einer Situation, in der es keiner Formel bedürfe.

220    Zu den Angaben zur Berechnungsgrundlage der Dumpingspanne führen die Klägerinnen aus, die nichtvertrauliche Fassung der Beschwerde rekapituliere in Anhang C‑bis alle ihnen mitgeteilten Einzelheiten über das Dumping. Diese Seiten seien jedoch leer, so dass sie nicht hätten prüfen können, ob die Beschwerde überhaupt Beweise für ein Dumping, geschweige denn ausreichende Beweise, enthalten habe.

221    Soweit es um die Angaben zu den Produktionskosten der beschwerdeführenden Gesellschaften geht, legen die Klägerinnen dar, sie hätten im Verwaltungsverfahren einen Vergleich der Entwicklung der Produktionskosten, auf die sich die Beschwerde bezogen habe, für den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorgelegt, den sie mit den Daten versehen hätten, die für jeden Gemeinschaftshersteller in den Antworten auf den Antidumping-Fragebogen enthalten gewesen seien. Der Vergleich habe erhebliche Abweichungen aufgezeigt, was die Klägerinnen dazu veranlasst habe, die Kommission um Offenlegung der nichtvertraulichen Daten jedes einzelnen Gemeinschaftsherstellers, wie sie in der Beschwerde enthalten seien, zu ersuchen. Die Kommission habe diese Offenlegung ohne Begründung abgelehnt.

222    Als Zweites behaupten die Klägerinnen, es sei keine „aussagekräftige nichtvertrauliche Fassung“ der Angaben, die von den die Beschwerde von Euroalliages unterstützenden Gesellschaften gemacht worden seien, zu den Verfahrensakten genommen worden. Hinzu komme, dass zwar am Ende einige Informationen erteilt worden seien, dass deren Glaubwürdigkeit jedoch wegen der Inkohärenz zwischen den Daten in verschiedenen von diesen Gesellschaften übermittelten Schriftstücken zweifelhaft sei.

223    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

224    Nach der bereits in der vorstehenden Randnr. 52 angeführten Rechtsprechung müssen die betroffenen Unternehmen gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte im Laufe des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten. Dazu müssen die Organe den betroffenen Unternehmen, soweit dabei das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt, die der Wahrnehmung ihrer Interessen dienenden Angaben machen und dafür – gegebenenfalls von Amts wegen – die geeignete Form der Mitteilung wählen (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 17).

225    Hinsichtlich des Geschäftsgeheimnisses ist zudem darauf hinzuweisen, dass nach Art. 19 Abs. 1 der Grundverordnung (jetzt Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009) alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Antidumpinguntersuchung zur Verfügung gestellt werden, bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln sind. Weiter sieht Art. 19 Abs. 2 der Grundverordnung (jetzt Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009) vor, dass die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, aufgefordert werden, eine nichtvertrauliche Fassung dieser Informationen vorzulegen, außer bei Vorliegen besonderer Umstände in dem Fall, dass sich die Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. Nach derselben Bestimmung sollen diese Zusammenfassungen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen.

226    Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob der Rat tatsächlich die Verteidigungsrechte der Klägerinnen dadurch verletzt hat, dass er ihren Anträgen, ergänzende nichtvertrauliche Daten zu den nichtvertraulichen Verfahrensakten zu nehmen, nicht stattgegeben hat.

227    Als Erstes tragen die Klägerinnen vor, sie hätten in ihrer am 15. Januar 2007 eingereichten Stellungnahme zur Schädigung beantragt, nichtvertrauliche Zusammenfassungen der in der Beschwerde enthaltenen Informationen über die Berechnung des Verbrauchs, die Berechnungsgrundlage für die Dumpingspanne und die Produktionskosten der beschwerdeführenden Gesellschaften zu den nichtvertraulichen Akten zu nehmen. Wegen des Fehlens dieser Informationen in den nichtvertraulichen Akten seien die Klägerinnen nicht in der Lage gewesen, auf die in der Beschwerde erhobenen Rügen zu erwidern.

228    Zunächst ist zur Frage der Berechnung des Verbrauchs festzustellen, dass die Klägerinnen in ihrer Stellungnahme zur Schädigung um Mitteilung von dreierlei Angaben gebeten haben: erstens um eine Rechtfertigung der für die Umrechnung aller Einfuhrdaten in 75%iges Ferrosilicium verwendeten Formel, zweitens um Klarstellung, wie diese Umrechnung für den Inlandsversand erfolgt sei, und drittens um die geschätzten Zahlen der Produktion zweier Gemeinschaftshersteller, SKW Trostberg AG und TDR – Metalurgija d.d., auf die in der Tabelle über den sichtbaren Verbrauch Bezug genommen worden sei, die in der nichtvertraulichen Fassung der Beschwerde enthalten gewesen sei, sowie um Angaben zur Art und Weise der Umrechnung in Bezug auf diese Schätzungen.

229    Es ist darauf hinzuweisen, dass die zur Umrechnung der verschiedenen Arten von Ferrosilicium in 75%iges Ferrosilicium verwendete Formel in der nichtvertraulichen Fassung der Beschwerde wiedergegeben ist. Außerdem ist den Klägerinnen die Begründung für die Verwendung dieser Formel in dem ihnen am 10. September 2007 übersandten zusätzlichen vorläufigen Informationsschreiben der Kommission zur Verfügung gestellt worden, dem zufolge sich die verwendete Umrechnungsformel als für einen angemessenen Vergleich der Daten notwendig erwies.

230    Des Weiteren ist hinsichtlich des Inlandsversands darauf hinzuweisen, dass die diesen Versand betreffenden Zahlenangaben, wie aus der nichtvertraulichen Fassung der Beschwerde hervorgeht, auf dem tatsächlichen Versand, dessen Daten von den einzelnen Beschwerdeführerinnen auf der Basis von 75%igem Ferrosilicium zur Verfügung gestellt worden waren, sowie – bei SKW und TDR – auf Schätzungen beruhten. Aus dieser Fassung der Beschwerde geht weiter hervor, dass die Daten über den tatsächlichen Versand als vertraulich angesehen wurden. Da in ihr die Zahlen zum Inlandsverkehr insgesamt wiedergegeben waren, ist davon auszugehen, dass die Organe unter Beachtung des Art. 19 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung gehandelt haben.

231    Schließlich ist bei den geschätzten Produktionszahlen von SKW und TDR zu beachten, dass die Kommission im zusätzlichen vorläufigen Informationsschreiben erläutert hat, dass diese Angaben auf der Marktkenntnis der Beschwerdeführerinnen beruht hätten, weshalb sie als vertraulich angesehen worden seien. Wie in der vorstehenden Randnr. 230 ausgeführt worden ist, haben die Organe, da in der nichtvertraulichen Fassung der Beschwerde die Zahlen zum Inlandsverkehr insgesamt wiedergegeben waren, unter Beachtung des Art. 19 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung gehandelt.

232    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass die Klägerinnen zu Unrecht behaupten, dass die Informationen über die Berechnung des Verbrauchs, deren Vorlage in nichtvertraulicher Form sie beantragt hatten, ihnen nicht übermittelt worden seien. Diese Informationen sind nämlich entweder zu den nichtvertraulichen Akten genommen oder im zusätzlichen vorläufigen Informationsschreiben mitgeteilt worden. Somit ist die Berufung der Klägerinnen auf eine Verletzung der Begründungspflicht, soweit es um diesen Aspekt der Beschwerde geht, unbegründet.

233    Sodann ist zur Berechnungsgrundlage für die Dumpingspanne festzustellen, dass die nichtvertrauliche Fassung der Beschwerde eine zwar summarische, jedoch klare Erläuterung der Art und Weise der Berechnung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises enthält. Zudem werden im zusätzlichen vorläufigen Informationsschreiben detaillierte Erläuterungen zur Art und Weise der Berechnung des Normalwerts gegeben. Insbesondere bezieht sich die Kommission in diesem Schriftstück auf die in den Anhängen C 1, C 2, C 3 und C 4 der nichtvertraulichen Fassung der Beschwerde aufgeführten Preise, die als Grundlage für die Berechnung des Normalwerts herangezogen worden seien. Damit ist festzustellen, dass die Klägerinnen über ausreichende Angaben zur Berechnungsgrundlage für die Dumpingspanne verfügten, um ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen zu können, und dass es unerheblich ist, dass die Seiten in Anhang C‑bis der nichtvertraulichen Fassung der Beschwerde leer waren.

234    Zu den Produktionskosten der beschwerdeführenden Gesellschaften ist schließlich festzustellen, dass die Produktionskosten der Beschwerdeführerinnen zusammengenommen in Anhang 5 der nichtvertraulichen Fassung der Beschwerde aufgeführt waren. Da es sich bei den Daten über die tatsächlichen Produktionskosten jeder einzelnen Beschwerdeführerin unbestreitbar um vertrauliche Daten handelt und da in der nichtvertraulichen Fassung der Beschwerde die Produktionskosten der Beschwerdeführerinnen als Gesamtzahlen aufgeführt waren, haben die Organe unter Beachtung des Art. 19 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung gehandelt. Folglich haben die Organe den Klägerinnen unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses Informationen übermittelt, die der Wahrnehmung ihrer Interessen dienten. Somit ist die Berufung der Klägerinnen auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte auch insoweit unbegründet, als es um die Produktionskosten der beschwerdeführenden Gesellschaften geht.

235    Als Zweites beanstanden die Klägerinnen, dass der Rat keine „aussagekräftige nichtvertrauliche Fassung“ der Angaben, die von den die Beschwerde von Euroalliages unterstützenden Gesellschaften gemacht worden seien, zu den Verfahrensakten genommen habe. Auch seien zwar am Ende einige Informationen erteilt worden, jedoch sei deren Glaubwürdigkeit wegen der Inkohärenz zwischen den Daten in verschiedenen von diesen Gesellschaften übermittelten Schriftstücken zweifelhaft.

236    Hierzu ist festzustellen, dass es diesen Behauptungen an Genauigkeit fehlt, so dass sie nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung und Art. 44 § 1 Buchst. c und d der Verfahrensordnung des Gerichts, wie sie in der in der vorstehenden Randnr. 60 angeführten Rechtsprechung ausgelegt worden sind, auf das Gericht entsprechend anwendbar ist, für unzulässig zu erklären sind. Die Klägerinnen äußern sich nämlich nicht näher zu den nichtvertraulichen Fassungen, die sie als nicht aussagekräftig genug ansehen. Insbesondere stellen sie nicht klar, ob es sich um Schriftstücke handeln soll, die zur Unterstützung der Beschwerde vorgelegt worden seien, oder um zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegte Schriftstücke. Außerdem erklären sie sich in keiner Weise zu den Daten, die sie für inkohärent halten. Die vorliegende Rüge ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

237    Mithin ist der fünfte Klagegrund als teils unbegründet, teils unzulässig zurückzuweisen.

238    Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

239    Zurückzuweisen ist auch der Antrag der Klägerinnen auf prozessleitende Maßnahmen und auf Beweisaufnahme. Zum einen beantragen sie nämlich, die Vorlage von Informationen zur Begründung des 101. Erwägungsgrundes der angefochtenen Verordnung anzuordnen, bei dem es um die Auswirkung der speziell Huta Laziska betreffenden Daten auf die Feststellung der Schädigung geht. Da in den vorstehenden Randnrn. 205 bis 209 dargelegt worden ist, dass dieser Erwägungsgrund ordnungsgemäß begründet worden ist, ist diesem Antrag der Klägerinnen nicht stattzugeben. Zum anderen beantragen die Klägerinnen, die Vorlage von Informationen anzuordnen, die die Berechnung des Verbrauchs, die Berechnungsgrundlage für die Dumpingspanne und die Produktionskosten jeder einzelnen beschwerdeführenden Gesellschaft betreffen, um überprüfen zu können, ob die Einleitung des Untersuchungsverfahrens auf der Grundlage hinreichender Beweise für ein Dumping und eine Schädigung erfolgt sei. Wie jedoch in den vorstehenden Randnrn. 224 bis 234 ausgeführt worden ist, hatten die Klägerinnen zur Wahrnehmung ihrer Interessen Angaben zu jedem dieser drei Punkte erhalten. Somit ist auch diesem Antrag der Klägerinnen nicht stattzugeben.

 Kosten

240    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen, wie von der Kommission beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

241    Außerdem tragen nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission hat daher ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) und die Kuzneckie ferrosplavy OAO (KF) tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

Soldevila Fragoso

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Oktober 2011.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

1.  Zum ersten Klagegrund betreffend die Heranziehung einer fiktiven Gewinnspanne bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises

Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Verletzung der Begründungspflicht

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum vierten Teil des ersten Klagegrundes: Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

2.  Zum zweiten Klagegrund betreffend die von Silmak angebotene Preisverpflichtung

Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 7, Art. 8 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 1 der Grundverordnung

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes: Verletzung der Begründungspflicht

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum vierten Teil des zweiten Klagegrundes: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

3.  Zum dritten Klagegrund betreffend die Feststellung der Schädigung

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

4.  Zum vierten Klagegrund betreffend die Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung

Zum ersten Teil des vierten Klagegrundes: Auswirkungen des Rückzugs von Drittlandsherstellern vom Gemeinschaftsmarkt und der Neuorientierung und Verringerung der Produktion seitens einiger Gemeinschaftshersteller auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

–  Zur Rüge hinsichtlich der von den Drittlands- und den Gemeinschaftsherstellern freigesetzten Marktanteile

–  Zur Rüge hinsichtlich des Umfangs und der Ursache der freiwilligen Produktionsverringerungen durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

–  Zur Rüge einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen

–  Zur Rüge einer Verletzung der Sorgfalts‑ und der Begründungspflicht

Zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes: Ursachen des den Angehörigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft individuell entstandenen Schadens

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum dritten Teil des vierten Klagegrundes: Verringerung der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum vierten Teil des vierten Klagegrundes: Auswirkungen des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu verkraftenden Kostenanstiegs

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

–  Zu der Rüge offensichtlicher Beurteilungsfehler

–  Zur Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Begründungspflicht

Zum fünften Teil des vierten Klagegrundes: Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich der Prüfung des Huta Laziska entstandenen Schadens

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum sechsten Teil des vierten Klagegrundes: Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich der Schlussfolgerungen des Rates über die Auswirkungen der Einfuhren aus Drittländern

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

5.  Zum fünften Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen hinsichtlich der Übermittlung von Informationen über die Eröffnung des Antidumpingverfahrens

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.