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Klage, eingereicht am 22. Mai 2008 - JOOP!/HABM (Darstellung eines Ausrufezeichens)
(Rechtssache T-191/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: JOOP! GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Schmidt-Hollburg, W. Möllering, A. Löhde, H. Leo, A. Witte, T. Frank, A. Theil, H.-P. Rühland, B. Willers und T. Rein)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 6. März 2008 in der Rechtssache R 1822/2007-1 aufzuheben;
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: eine Bildmarke, die ein Ausrufezeichen darstellt, für Waren der Klassen 14, 18 und 25 (Anmeldung Nr. 5 332 176).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94
1, da die angemeldete Marke unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig sei.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).