Language of document : ECLI:EU:T:2010:99

Rechtssache T‑189/08

Forum 187 ASBL

gegen

Europäische Kommission

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren – Neue Entscheidung der Kommission, die nach der teilweisen Nichtigerklärung durch den Gerichtshof erlassen wurde – Vereinigung – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“

Leitsätze des Urteils

1.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Klage einer berufsständischen Vereinigung, die die Interessen ihrer Mitglieder verteidigt und vertritt

(Art. 230 Abs. 4 EG)

2.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Klage gegen eine Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

(Art. 230 Abs. 4 EG)

1.      Klagen von Vereinigungen, deren Aufgabe es ist, die kollektiven Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, sind in drei Fällen zulässig, nämlich wenn die Vereinigungen die Interessen von Unternehmen wahrnehmen, die selbst klagebefugt sind, wenn sie wegen der Berührung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert sind, insbesondere weil ihre Position als Verhandlungsführer durch die angefochtene Handlung berührt worden ist, oder wenn eine Rechtsvorschrift ihnen ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt.

(vgl. Randnr. 58)

2.      Eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person ist nur zulässig, wenn diese ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann. Das Rechtsschutzinteresse muss bestehend und gegenwärtig sein, und bei seiner Prüfung ist auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen. Es muss jedoch bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Die Nichtigkeitsklage eines Unternehmens, die gegen eine Entscheidung der Kommission gerichtet ist, mit der eine Übergangsfrist für das Auslaufen einer Beihilferegelung festgesetzt wird, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, ist unzulässig, wenn es nicht mehr über eine gültige Zulassung nach nationalem Recht verfügt und somit nicht mehr berechtigt ist, die von der Entscheidung betroffene Steuerreglung in Anspruch zu nehmen. Die Nichtigerklärung dieser Entscheidung könnte ihm nämlich keinen Vorteil verschaffen.

(vgl. Randnrn. 62-63, 74, 79)