Language of document : ECLI:EU:T:2009:376





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 30. September 2009 – JOOP!/HABM (Darstellung eines Ausrufezeichens in einem Rechteck)

(Rechtssache T‑191/08)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein Ausrufezeichen in einem Rechteck darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3) (vgl. Randnrn. 25-30, 42-47)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. März 2008 (Sache R 1822/2007‑1) über die Anmeldung eines Bildzeichens als Gemeinschaftsmarke

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

JOOP! GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke, die ein Ausrufezeichen in einem Rechteck darstellt, für Waren der Klassen 14, 18 und 25 – Anmeldung Nr. 5332176

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die JOOP! GmbH trägt die Kosten.